Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 28.09.2017, Az. 1 BvQ 54/17

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2017, 4567

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer eA bei Unzulässigkeit einer in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerde wegen Verfristung (§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG)


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

2

1. Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. [X.] 89, 38 <44>; 118, 111 <122>; 130, 367 <369>; stRspr).

3

2. Danach kann eine einstweilige Anordnung hier nicht ergehen. Denn eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre schon deshalb von vornherein unzulässig, weil die Monatsfrist für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 [X.]) verstrichen ist. Darüber hinaus lässt die Antragsschrift eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.] nicht erkennen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvQ 54/17

28.09.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

vorgehend AG Frankfurt, 20. April 2017, Az: 29 C 434/17 (21), Urteil

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 28.09.2017, Az. 1 BvQ 54/17 (REWIS RS 2017, 4567)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4567

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