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Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA bzgl Maßnahmen des Gerichts der Europäischen Union (EuG) - keine Akte der deutschen öffentlichen Gewalt iSd Art 93 Abs 1 Nr 4a GG § 90 Abs 1 BVerfGG, mithin kein tauglicher Beschwerdegegenstand
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. [X.] 89, 38 <44>; 118, 111 <122>; 130, 367 <369>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 21. Juni 2017 - 2 BvQ 31/17 -, juris, Rn. 1; stRspr). Das ist vorliegend der Fall.
Eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig. Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] sind keine Akte [X.] öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.], § 90 Abs. 1 [X.] und daher auch nicht unmittelbarer Beschwerdegegenstand im Verfahren der Verfassungsbeschwerde ([X.] 142, 123 <179 f. Rn. 97>; [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 28. Juni 2016 - 2 BvR 322/13 -, juris, Rn. 8, und vom 19. Juli 2016 - 2 BvR 2752/11 -, juris, Rn. 16). Die Verfassungsbeschwerde betrifft jedoch ausschließlich Maßnahmen des Gerichts der [X.] in einem dort geführten Verfahren.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
21.02.2019
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvQ
vorgehend EuG, 7. Dezember 2018, Az: T-478/16, Beschluss
Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 21.02.2019, Az. 2 BvQ 7/19 (REWIS RS 2019, 10044)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 10044
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