Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 20.05.2020, Az. 2 BvQ 28/20

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2020, 2789

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung eines Eilantrags zur Außervollzugsetzung einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung (§ 111a StPO) - Unzulässigkeit des eA-Antrags bei Verfristung einer (noch zu erhebenden) Verfassungsbeschwerde gem § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 [X.] wird abgelehnt, weil eine - noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig wäre.

2

1. Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. [X.] 89, 38 <44>; 130, 367 <369>; 140, 225 <226>; stRspr). Das ist hier der Fall.

3

2. Die - bislang nicht erhobene - Verfassungsbeschwerde gegen die antragsgegenständlichen Beschlüsse des [X.] vom 9. März 2020 und des [X.] vom 7. April 2020, letzterer dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugegangen am 16. April 2020, wäre offensichtlich unzulässig. Sie wäre nach § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] verfristet.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 28/20

20.05.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 111a StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 20.05.2020, Az. 2 BvQ 28/20 (REWIS RS 2020, 2789)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2789

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