Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2004, Az. III ZR 201/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1592

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.]/03
vom 16. September 2004 in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

DRiG §§ 17, 19; [X.] §§ 13, 15, 16

Zur Wirksamkeit der [X.]ernennungen in [X.].

[X.], Beschluß vom 16. September 2004 - [X.]/03 - OLG [X.]

LG Frankfurt (Oder) - 2 -

[X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] [X.] und die [X.] Dr. [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] am [X.] 2004

beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] im Urteil des 2. Zivilsenats des [X.]ischen Oberlan-desgerichts vom 27. Mai 2003 - 2 U 59/01 - wird zurückgewiesen.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch [X.] die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.].

Die Rüge, das Verfahrensgrundrecht der Kläger auf eine Ent-scheidung durch den gesetzlichen [X.] sei verletzt, greift - ihre Zulässigkeit unterstellt - nicht durch. Die Kläger machen geltend, die [X.]stellen in [X.] seien seit 1993 ohne rechtliche Grundlage besetzt worden, weil die für die Wahlen maßgebliche Verordnung nicht mit dem höherrangigen [X.]gesetz überein-stimme und damit unwirksam sei. In [X.] werden die [X.] nach dem dortigen [X.]gesetz durch einen Wahlaus-schuß gewählt. Diesem gehören neben acht [X.]sabgeordne-ten drei [X.] und ein Rechtsanwalt an (§ 13 des [X.]geset-zes des Landes [X.] in der Fassung der Bekanntma-chung vom 22. November 1996 [GVBl. [X.]], zuletzt geändert - 3 -

durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 [GVBl. I S. 254, 276]). Sämtliche Mitglieder werden vom [X.] gewählt. Als richterli-che Angehörige des Ausschusses können nur [X.] gewählt werden, die auf einer Vorschlagsliste benannt sind (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes). Die in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Rich-ter sind von den auf Lebenszeit ernannten [X.]n nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes). Abweichend hiervon sieht die Verordnung über Wahlvorschläge für die Wahl der [X.] zum [X.]wahlaus-schuß ([X.]wahlausschuß-Vorschlagsverordnung - [X.]) vom 16. Juni 1993 (GVBl. [X.] II S. 264) in § 8 Abs. 2, § 10 jedoch die unmittelbare Persönlichkeitswahl vor. Entspre-chend dieser Verordnung ist bislang verfahren worden. Die Kläger sind der Auffassung, die Verordnung sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Gesetzesrecht nichtig. Dementsprechend sei auch
der [X.]wahlausschuß selbst nicht vorschriftsmäßig besetzt, was zur weiteren Konsequenz habe, daß die von ihm vorgenom-menen [X.]wahlen unwirksam seien.

Ein etwaiger Verfahrensmangel bei der [X.]wahl führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Ernennung der betroffenen [X.]. Nach Bundesrecht wird der [X.] durch Aushändigung einer Ur-kunde ernannt (§ 17 DRiG). Selbst wenn die gesetzlich vorge-schriebene Beteiligung eines [X.]wahlausschusses gänzlich unterblieben war, begründet dies lediglich einen Rücknahme-grund, und das auch nur, wenn der [X.]wahlausschuß die
nachträgliche Bestätigung abgelehnt hat (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 DRiG). - 4 -

Um so weniger können die von den Klägern gerügten [X.] zwischen der Verordnung und dem Landesrichtergesetz die Wirksamkeit der Ernennung in Frage stellen. Erst recht gilt dies für die Wirksamkeit der von den ernannten [X.]n vorgenom-menen Amtshandlungen.

Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen.

Streitwert: 541.998,63 •.

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

III ZR 201/03

16.09.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2004, Az. III ZR 201/03 (REWIS RS 2004, 1592)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1592

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