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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS III ZB 30/05
vom 23. März 2005 in dem Rechtsstreit
1. 2. 3.
Kläger und Beschwerdeführer
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
gegen
Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte - [X.] hat durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] am 23. März 2005
beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des [X.] vom 17. Februar
2005 - 4 W 33/05 - wird als unzulässig verworfen, weil im Verfah-ren der Streitwertfestsetzung eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des [X.] nicht stattfindet (§ 25 Abs. 3 Satz 1 Halb-satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F., § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n.F.).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
23.03.2005
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2005, Az. III ZB 30/05 (REWIS RS 2005, 4341)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4341
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