Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2005, Az. III ZB 30/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4341

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS III ZB 30/05
vom 23. März 2005 in dem Rechtsstreit

1. 2. 3.

Kläger und Beschwerdeführer

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

gegen

Beklagter und Beschwerdegegner,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte - [X.] hat durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] am 23. März 2005

beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des [X.] vom 17. Februar
2005 - 4 W 33/05 - wird als unzulässig verworfen, weil im Verfah-ren der Streitwertfestsetzung eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des [X.] nicht stattfindet (§ 25 Abs. 3 Satz 1 Halb-satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F., § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n.F.).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

III ZB 30/05

23.03.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2005, Az. III ZB 30/05 (REWIS RS 2005, 4341)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4341

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.