Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 01.04.2020, Az. 1 BvR 742/20

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2020, 2712

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bzgl eines Versammlungsverbots im Zuge der Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmen (Kontaktverbot gem § 1 CoronaVV HE 3) - Erforderlichkeit von Darlegungen zum Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses, wenn eine eA nicht mehr rechtzeitig ergehen könnte


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend begründet hat, dass sein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag fortbesteht (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 25. Januar 2018 - 2 BvQ 85/17 -, Rn. 6). So ist nicht erkennbar, dass eine Eilentscheidung des [X.] seine Rechtsstellung noch substanziell verbessern könnte.

2

Gegenstand des im Ausgangsverfahren angegriffenen Versammlungsverbots ist eine heute, am 1. April 2020, von 12 bis 20 Uhr geplante - so das angemeldete Thema der Versammlung - "Demonstration und Aktion für eine Straßenbahn auf der [X.] mit [X.] an Bahnstrecken in der Umgebung". Beabsichtigt sind der Einsatz von "[X.]" zur Veranschaulichung der von Kraftfahrzeugen beanspruchten Fläche, Redebeiträge, Musik und Kommunikation mit Anwohnern über Telefon und Lautsprecher. Mit einer "[X.]" soll der mögliche Standort einer Straßenbahnhaltestelle markiert werden.

3

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde ist erst nach 16 Uhr bei dem [X.] eingegangen, also zu einem [X.]punkt, zu dem bereits über die Hälfte des geplanten Versammlungszeitraums verstrichen war. Hinzu kommt die [X.], die eine Prüfung durch das [X.] auch bei schnellstmöglicher Bearbeitung zwangsläufig in Anspruch nimmt. Mit Rücksicht darauf hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, dass er sein Veranstaltungskonzept in der äußersten Kürze der noch verbleibenden [X.] sinnvoll verwirklichen und das kommunikative Anliegen seiner Versammlung überhaupt noch umsetzen kann.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 742/20

01.04.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend VG Gießen, 20. März 2020, Az: 4 L 1332/20.Gl, Beschluss

Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 1 Abs 1 CoronaVV HE 3, § 1 Abs 3 S 1 CoronaVV HE 3, § 1 Abs 3 S 3 CoronaVV HE 3, § 15 Abs 1 VersammlG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 01.04.2020, Az. 1 BvR 742/20 (REWIS RS 2020, 2712)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2712

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2 BvQ 85/17

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