Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2005, Az. XII ZB 65/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4342

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[X.][X.]/03
vom 23. März 2005 in [X.]er Familiensache

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 1 Abs. 2; [X.] § 101 Abs. 3; [X.] § 57 Abs. 1 Satz 2 Die Realteilung einer bei einem privaten Träger bestehen[X.]en Versorgung (hier: Pen-sionskasse [X.]es [X.]) ist auch [X.]ann zulässig, wenn [X.]ie maßgeben[X.]e Satzung keine [X.]em sog. [X.] (§ 101 Abs. 3 [X.] § 57 Abs. 1 Satz 2 [X.]) ent-sprechen[X.]e Regelung vorsieht.

[X.], Beschluß vom 23. März 2005 - [X.]/03 - [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat [X.]es [X.] hat am 23. März 2005 [X.]urch [X.]ie [X.] Richterin [X.] un[X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] un[X.] Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwer[X.]e [X.]es Antragstellers gegen [X.]en Beschluß [X.]es 1. [X.] [X.]es [X.] vom 3. März 2003 wir[X.] auf seine Kosten zurückge-wiesen. [X.]: 5.000 •

Grün[X.]e: [X.] Die am 13. August 1980 geschlossene Ehe [X.]er Parteien wur[X.]e auf [X.]en [X.]er Ehefrau (Antragsgegnerin) am 19. Oktober 1994 zugestellten Antrag [X.]es Ehemannes (Antragsteller) [X.]urch Verbun[X.]urteil [X.]es Amtsgerichts - Familienge-richt - vom 16. September 1996 geschie[X.]en (insoweit rechtskräftig am selben Tag). Der Versorgungsausgleich wur[X.]e abgetrennt. Währen[X.] [X.]er Ehezeit (1. August 1980 bis 30. September 1994; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben [X.]ie am 26. August 1947 geborene Ehefrau [X.] in [X.]er gesetzlichen Rentenversicherung bei [X.]er [X.] für Angestellte (Verfahrensbeteiligte zu 1) in Höhe von 81,61 [X.] un[X.] [X.]er am 23. Januar 1932 geborene Ehemann [X.] bei [X.]er Pensionskasse für [X.]ie Arbeitnehmerinnen un[X.] Arbeitnehmer [X.]es [X.] 3 - schen Fernsehens - VVaG (Beteiligte zu 2, im folgen[X.]en "Pensionskasse") in Höhe von (richtig:) 3.639,24 [X.], jeweils monatlich un[X.] bezogen auf [X.]en 30. September 1994. Das Amtsgericht hat [X.]en Versorgungsausgleich [X.]ahin geregelt, [X.]aß es zu Lasten [X.]er bei [X.]er Pensionskasse bestehen[X.]en Anrechte [X.]es Ehemannes - wie in [X.]er Satzung [X.]er Pensionskasse vorgesehen - im Wege [X.]er Realteilung für [X.]ie Ehefrau bei [X.]er Pensionskasse monatliche Versorgungsansprüche in Höhe von 1.497,43 [X.] zuzüglich Son[X.]erzuwen[X.]ungen zum 1. Juni un[X.] 1. Dezember eines je[X.]en Jahres in Höhe von jeweils 998,29 [X.] begrün[X.]et hat, un[X.] zwar bezogen auf einen - [X.]amals zeitnahen - Stichtag zum 1. Juni 2000. Auf [X.]ie hiergegen gerichtete Beschwer[X.]e [X.]es Ehemannes hat [X.]as Ober-lan[X.]esgericht eine neue, auf einen zeitnäheren Stichtag (1. Oktober 2002) be-zogene Berechnung eingeholt un[X.] auf [X.]ieser Grun[X.]lage [X.]ie Realteilung neu in Höhe von monatlich 752,69 • zuzüglich Son[X.]erzuwen[X.]ungen zum 1. Juni un[X.] 1. Dezember eines je[X.]en Jahres in Höhe von 501,81 •, bezogen auf einen [X.] zum 1. Oktober 2002, [X.]urchgeführt. Mit [X.]er zugelassenen Rechtsbeschwer[X.]e verfolgt [X.]er Ehemann sein Begehren, seine Anrechte bei [X.]er Pensionskasse nicht im Wege [X.]er Realteilung, son[X.]ern schul[X.]rechtlich aus-zugleichen, weiter.

- 4 - I[X.] Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Nach Auffassung [X.]es [X.] ist [X.]er Versorgungsaus-gleich gemäß § 1 Abs. 2 [X.] im Wege [X.]er Realteilung [X.]urchzuführen. Der Umstan[X.], [X.]aß [X.]ie Satzung zwar eine [X.]em § 4 [X.], nicht aber auch eine [X.]em § 5 [X.] entsprechen[X.]e Härtefallregelung vorsehe, sei kein Grun[X.], von [X.]er satzungsmäßigen Realteilung abzusehen; [X.]ies gelte vor allem [X.]ann, wenn [X.]er Eintritt eines solchen Härtefalls le[X.]iglich eine abstrakte Möglichkeit [X.]. Abzustellen sei [X.]arauf, ob im konkreten Einzelfall [X.]as Fehlen eines solchen Härtegrun[X.]es zu einer unangemessenen Benachteiligung führe. Das sei hier nicht [X.]er Fall. Da [X.]er Antragsteller keinen Unterhalt zahle, gehe es nicht um [X.]as Fehlen einer [X.]em § 5 [X.] entsprechen[X.]en Regelung; [X.]en Antragsteller belaste vielmehr [X.]as Fehlen eines sogenannten [X.]s, wie es für [X.]ie gesetzliche Rentenversicherung in § 101 Abs. 3 [X.] un[X.] für [X.]ie Beamten-versorgung in § 57 Abs. 1 Satz 2 [X.] vorgesehen sei. Nach [X.]iesen [X.] wer[X.]e eine vom ausgleichspflichtigen Ehegatten bezogene Altersver-sorgung - unabhängig vom Bestehen etwaiger Unterhaltspflichten - erst [X.]ann gekürzt, wenn auch beim ausgleichsberechtigten Ehegatten [X.]er Leistungsfall eingetreten sei. Der Umstan[X.], [X.]aß [X.]ie Satzung [X.]er Pensionskasse eine solche Regelung nicht vorsehe, lasse [X.]ie Durchführung [X.]er Realteilung nicht als unbil-lig erscheinen. Es entspreche vielmehr [X.]em versicherungstechnischen Normal-fall [X.]es Versorgungsausgleichs, [X.]aß mit [X.]er Teilung un[X.] Verselbstän[X.]igung [X.]er von einem Ehegatten erworbenen Anwartschaften [X.]ie Versorgung [X.]ieses Ehe-gatten auch schon [X.]ann gekürzt wer[X.]e, wenn [X.]er an[X.]ere Ehegatte aus [X.]en von ihm im Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaften noch keine Leistun-gen beziehe. Zwar wäre es für [X.]en Antragsteller vorteilhaft, [X.]ie Realteilung [X.]urch [X.]en schul[X.]rechtlichen Versorgungsausgleich zu ersetzen; auch wäre [X.]ie - 5 - Antragsgegnerin [X.]urch einen schul[X.]rechtlichen Versorgungsausgleich mit [X.]er Möglichkeit [X.]es verlängerten Ausgleichs nach [X.]em To[X.]e [X.]es Verpflichteten (§ 3 a [X.]) nicht benachteiligt. Den Nachteil einer solchen Gestaltung hätte je[X.]och [X.]ie Pensionskasse, [X.]er es aber - nach [X.]em Willen [X.]es Gesetzes - mit [X.]er Möglichkeit [X.]er Einführung [X.]er Realteilung gera[X.]e erspart bleiben solle, [X.]em Antragsteller [X.]ie volle Versorgung zu gewähren un[X.] zusätzlich zu [X.] auch noch von [X.]er Antragsgegnerin aus verlängertem schul[X.]rechtli-chem Versorgungsausgleich in Anspruch genommen zu wer[X.]en (vgl. § 3 a Abs. 2 [X.]). 2. Diese Ausführungen sin[X.] frei von Rechtsirrtum; sie entsprechen [X.]er Rechtsprechung [X.]es Senats. a) Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich kann, wie [X.]as Bun[X.]es-verfassungsgericht (FamRZ 1980, 326) entschie[X.]en hat, zu verfassungswi[X.]ri-gen Ergebnissen führen, wenn [X.]as Anrecht [X.]es Verpflichteten gekürzt bleibt, obwohl [X.]er Berechtigte verstirbt, ohne aus [X.]em übertragenen Anrecht mehr als geringfügige Leistungen erhalten zu haben, o[X.]er wenn [X.]er Versicherungsfall beim Pflichtigen früher als beim Berechtigten eintritt un[X.] [X.]er Pflichtige ihm trotz [X.]er Kürzung seiner Versorgung Unterhalt leisten muß. Der Gesetzgeber hat [X.]em in [X.]en §§ 4 ff. [X.] Rechnung getragen. Nach § 10 [X.] sin[X.] [X.]iese Vorschriften auf [X.]as analoge Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 [X.]) sinngemäß anzuwen[X.]en. Die sinngemäße Anwen[X.]ung auf [X.]ie Realteilung ist nicht vorge-schrieben; [X.]er Gesetzgeber hat es [X.]em Versorgungsträger überlassen, [X.]iese Fragen bei Einführung einer solchen Ausgleichsform selbst zu regeln (BT-Drucks. 9/2296 S. 16). b) Die Satzung [X.]er Pensionskasse enthält zwar eine [X.]em § 4 [X.], nicht je[X.]och eine [X.]em § 5 [X.] entsprechen[X.]e Regelung. Das hin[X.]ert in[X.]es - 6 - [X.]ie Durchführung [X.]er Realteilung nicht. Zwar hat [X.]er Senat für [X.]en Son[X.]erfall eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers freier Berufe mit Zwangsmit-glie[X.]schaft entschie[X.]en, [X.]aß es nicht [X.]er Dispositionsbefugnis eines solchen Versorgungsträgers unterliege, [X.]en aus [X.]en §§ 4 ff. [X.] folgen[X.]en Schutz [X.]es [X.] in Härtefällen wesentlich zu verkürzen. Denn ohne Einführung [X.]er Realteilung wären [X.]ie bei einem solchen Versorgungsträger be-grün[X.]eten [X.] [X.]er Realteilung [X.]urch [X.]as analoge [X.] nach § 1 Abs. 3 [X.] auszugleichen mit [X.]er Folge, [X.]aß gemäß § 10 [X.] [X.]ie §§ 4 ff. [X.] sinngemäß gelten wür[X.]en. Wür[X.]e ein solcher [X.] gleichwohl bei Einführung [X.]er Realteilung [X.]em Ausgleichspflich-tigen einen [X.]en §§ 4 ff. [X.] entsprechen[X.]en Schutz ein[X.]eutig versagen, wür[X.]e [X.]as Familiengericht von vornherein so entschei[X.]en müssen, als ob [X.]ie Möglichkeit [X.]er Realteilung nicht bestün[X.]e (Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - [X.] ZB 53/91 - FamRZ 1993, 298). So liegen [X.]ie Dinge hier in[X.]es nicht. Zwar ist [X.]er Arbeitgeber [X.]es Antragstellers eine Anstalt [X.]es öffentlichen Rechts. Die Zusatzversorgung, [X.]ie [X.]ieser Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gewährt, ist je[X.]och bei einem privatrechtlich - als VVaG - organisierten Versorgungsträ-ger begrün[X.]et. Auf einen solchen privatrechtlich organisierten Träger [X.]er [X.] Altersversorgung fin[X.]en § 1 Abs. 3, § 10 [X.] auch [X.]ann keine Anwen[X.]ung, wenn [X.]er [X.]ie betriebliche Altersversorgung gewähren[X.]e [X.] seinerseits öffentlich-rechtlich organisiert ist (Senatsbeschluß [X.] 99, 10 = FamRZ 1987, 52). In [X.]er privatrechtlichen Organisationsform [X.]es Versor-gungsträgers liegt auch keine unzulässige Umgehung [X.]es § 10 [X.] un[X.] [X.]er aus ihm folgen[X.]en beschränkten Gestaltungsmöglichkeiten für eine Realteilung. Denn es ist nicht einzusehen, warum es einer juristischen Person [X.]es öffentli-chen Rechts - hier [X.]em [X.] - verwehrt sein sollte, für [X.]ie privatrechtlichen [X.] ihrer Arbeitnehmer eine privatrechtliche Zusatzversorgung einzurichten. - 7 - c) Eine an[X.]ere Frage ist, ob [X.]as Familiengericht beim Ausgleich von [X.], [X.]ie bei einem privatrechtlich organisierten Versorgungsträger begrün-[X.]et sin[X.], von einer in [X.]er Satzung [X.]ieses Versorgungsträgers vorgesehenen Realteilung im Rahmen [X.]er ihm obliegen[X.]en Angemessenheitsprüfung abse-hen kann, weil in [X.]em zu entschei[X.]en[X.]en Einzelfall [X.]as Fehlen einer [X.] zu einer unangemessenen Benachteiligung führt. Der Senat hat [X.]iese [X.] im Grun[X.]satz bejaht (Senatsbeschlüsse vom 10. September 1997 - [X.] ZB 31/96 - FamRZ 1997, 1470, 1471 un[X.] vom 22. Oktober 1997 - [X.] ZB 81/95 - FamRZ 1998, 421, 423, jeweils m.w.[X.]). Auch [X.]ies verhilft in[X.]es [X.]er [X.] nicht zum Erfolg. Wie [X.]as [X.] zu Recht ausgeführt hat, geht es im vorliegen[X.]en Fall nicht um eine [X.]er Normsituation [X.]es § 5 [X.] vergleichbare Konstellation. Der Ehemann begehrt für seine bei einem privatrechtlich organisierten Träger begrün[X.]ete Zusatzversorgung vielmehr eine Privilegierung, wie sie für [X.]ie gesetzliche Rentenversicherung in § 101 Abs. 3 [X.] un[X.] für [X.]ie Beamtenversorgung in § 57 Abs. 1 Satz 2 [X.] gere-gelt ist. Diese Regelungen weichen, wie [X.]as [X.] zu Recht be-merkt, je[X.]och vom Normalfall ab, in [X.]em [X.]ie aufgrun[X.] [X.]es [X.] geteilten Anrechte verselbstän[X.]igt wer[X.]en un[X.] eine vom ausgleichs-pflichtigen Ehegatten bereits bezogene Versorgung unabhängig [X.]avon gekürzt wir[X.], ob [X.]er ausgleichsberechtigte Ehegatte [X.]ie Rente schon bezieht. Eine ver-fassungsrechtliche Notwen[X.]igkeit, auch an[X.]eren als [X.]en in [X.]er gesetzlichen Rentenversicherung o[X.]er [X.]er Beamtenversorgung begrün[X.]eten Anrechten eine solche Privilegierung zukommen zu lassen, besteht nicht (vgl. [X.] Ba[X.]en-Württemberg DÖV 1987, 402). Eine sachwi[X.]rige Ungleichbehan[X.]lung erscheint schon im Hinblick auf [X.]ie unterschie[X.]liche Qualität [X.]er genannten [X.] - Grun[X.]sicherung [X.]er gesetzlichen Rentenversicherung un[X.] [X.]er Beamten-versorgung einerseits un[X.] [X.]er Versorgung [X.]er Pensionskasse an[X.]ererseits - nicht gegeben. Zu[X.]em ist zu be[X.]enken, [X.]aß, käme eine Realteilung im vorlie-- 8 - gen[X.]en Fall nicht in Betracht, [X.]ie bei [X.]er Pensionskasse begrün[X.]eten Anrechte [X.]es Ehemannes, soweit nicht § 3 b [X.] eingreift, gemäß § 2 [X.] schul[X.]rechtlich auszugleichen wären. Der schul[X.]rechtliche Versorgungsaus-gleich wür[X.]e [X.]ie Ehefrau in Verbin[X.]ung mit § 3 a [X.] zwar auch für [X.]en Fall [X.]es To[X.]es [X.]es Ehemannes absichern, ihr aber - wegen [X.]er für [X.]ie Hinter-bliebenenversorgung gelten[X.]en Abfin[X.]ungsregelung (§ 84 Abs. 3 Satzung [X.]er Pensionskasse) - im Falle [X.]er Wie[X.]erverheiratung keine [X.]er Realteilung ver-gleichbare Sicherheit verschaffen. Auch unter [X.]iesem Aspekt kann von einer unangemessenen Benachteiligung [X.]es Ehemannes aufgrun[X.] [X.]er Realteilung nicht [X.]ie Re[X.]e sein. [X.]) Gegen [X.]ie rechnerische Durchführung [X.]er Realteilung sin[X.] Be[X.]enken nicht ersichtlich. Auch [X.]ie Rechtsbeschwer[X.]e erinnert hiergegen nichts. Hahne [X.] [X.] [X.] Dose

Meta

XII ZB 65/03

23.03.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2005, Az. XII ZB 65/03 (REWIS RS 2005, 4342)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4342

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