Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2010, Az. IX ZB 155/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10186

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] 155/06 vom 21. Januar 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 21. Januar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 25. Zivilkammer des [X.] vom 10. August 2006 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: [X.] Das Amtsgericht versagte durch [X.]uss vom 12. Juni 2006 die Rest-schuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] mit der Begründung, dass der Schuldner seine Auskunftspflicht über Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit während des Verfahrens verletzt habe. 1 Hiergegen erhob der Schuldner, für den sich ein Rechtsanwalt [X.], am 20. Juni 2006 sofortige Beschwerde, mit welcher er die Angaben des Gläubigers bestreiten ließ, der im Schlusstermin den [X.] gestellt hatte. Der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners beantragte zugleich [X.] und teilte wörtlich mit: "Erst nach Einsicht in die Gerichtsakte kann zu dem weiteren Inhalt des angegriffenen [X.]usses Stellung genommen 2 - 3 - werden". Unter dem 10. Juli 2006 wurde die Gerichtsakte durch den [X.] ohne weitere Äußerung zurückgereicht. Das Insolvenzgericht half der sofortigen Beschwerde am 25. Juli 2006 nicht ab, weil das Rechtsmittel des Schuldners zwischenzeitlich nicht weiter begründet worden war. Auf diesen [X.]uss nahm der Schriftsatz des Verfahrensbevoll-mächtigten vom 10. August 2006 Bezug, welcher am 15. August 2006 bei dem Insolvenzgericht einging, die Beschwerde ergänzend begründete und eine wei-tere großzügige Frist zur abschließenden Begründung erbat, weil eine Rück-sprache mit dem Schuldner aus näher dargelegten Gründen erst in der 34. [X.] möglich sei. Ebenfalls am 10. August 2006 hat das [X.] die sofortige Be-schwerde des Schuldners bereits zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich sei-ne Rechtsbeschwerde mit der Verfahrensrüge, das Beschwerdegericht habe seinen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör ver-letzt. 3 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die erhobene [X.] nicht durchgreift. Das Beschwerdegericht hat das Verfahrensgrundrecht des Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht ver-letzt. 4 Eine gerichtliche Entscheidung beruht dann nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn der beschwerte [X.] selbst zuvor schuldhaft versäumt hat, sich das noch gewünschte Gehör vor Gericht zu ver-5 - 4 - schaffen ([X.] 15, 256, 267; [X.] 49 n.F., 31, 34 unter II[X.] 1. b; [X.], [X.]. v. 8. Oktober 2009 - [X.] ZR 235/06, Umdruck S. 6 Rn. 8). Dabei steht nach den §§ 4 [X.], 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden des vertretenen Beteiligten gleich (MünchKomm-[X.]/ Ganter 2. Aufl § 4 Rn. 52). Der Bevollmächtigte des Schuldners im Beschwerdeverfahren wusste bei Rückgabe der Gerichtsakte am 10. Juli 2006, dass er ab Mitte des Monats sei-nen dreiwöchigen Jahresurlaub antrat und eine Rücksprache mit seinem [X.] erst danach möglich sein würde. Es kann auch nicht überraschend ge-wesen sein, dass im [X.] an den Urlaub zahlreiche Fristsachen anstan-den und sich deshalb die Besprechung mit dem Schuldner weiter verzögerte. Deshalb war es ein Gebot einfachster prozessualer Vorsicht, diese Umstände dem Insolvenzgericht bei Aktenrückgabe mitzuteilen und danach eine abschlie-ßende Beschwerdebegründung bis etwa zum 25. August 2006 anzukündigen. Spätestens das Beschwerdegericht hatte dann diese Frist abzuwarten, wenn außerdem die Hinderungsgründe ausreichend glaubhaft gemacht worden [X.]. 6 Die Aktenrückgabe ohne die klare Ankündigung, dass eine weitere [X.] beabsichtigt, innerhalb der nächsten Wochen aber nicht möglich sei, setzte den Schuldner der Gefahr aus, dass das Insolvenzgericht über die Abhilfe kurzfristig und das Beschwerdegericht über das Rechtsmittel innerhalb der allgemeinen Wartefrist von etwa zwei Wochen entscheiden wür-den. Der Eintritt dieser Gefahr ist deshalb im Beschwerdefall nicht als Gehörs-verletzung zu beanstanden. 7 - 5 - II[X.] Der Schuldner hat im Übrigen bis heute nicht vorgetragen, welche weite-ren Ausführungen er im Beschwerdeverfahren nach Rücksprache mit seinem Verfahrensbevollmächtigten noch beabsichtigt hat. Es ist deshalb nicht ersicht-lich, welche zu seinen Gunsten sprechenden weiteren Umstände außerhalb des Schriftsatzes vom 10. August 2006 bei der angefochtenen Versagung der Rest-schuldbefreiung außer Betracht geblieben seien und vielleicht eine andere Ent-scheidung hätten ermöglichen können. 8 Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.06.2006 - 500 IN 292/02 - [X.], Entscheidung vom 10.08.2006 - 25 [X.] -

Meta

IX ZB 155/06

21.01.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2010, Az. IX ZB 155/06 (REWIS RS 2010, 10186)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10186

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.