Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2006, Az. IV ZR 328/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1793

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 328/05 vom 20. September 2006 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 20. September 2006 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 18. Oktober 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die erhobenen [X.] geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Mit den Angriffen gegen Teile der vom Berufungsgericht festgestellten Substantiierungsmängel ist eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht dargetan; auf diesen Umständen beruht das Berufungsurteil zudem nicht. Das gilt auch mit Blick auf das im Beschwerdeverfahren vorgelegte Protokoll der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 24. September 2004. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.04.2004 - 5 O 14/03 - [X.], Entscheidung vom 18.10.2005 - 4 U 155/04 -

Meta

IV ZR 328/05

20.09.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2006, Az. IV ZR 328/05 (REWIS RS 2006, 1793)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1793

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.