Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 04.11.2015, Az. 7 ABR 61/13

7. Senat | REWIS RS 2015, 2876

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Gegenstand

Gesamtbetriebsrat - Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens - ordnungsgemäße Beschlussfassung über den Verfahrensgegenstand und die Verfahrensbevollmächtigung - nachträgliche Genehmigung


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats wird der Beschluss des [X.] vom 27. Februar 2013 - 4 [X.] - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]teiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, in ihren [X.]trieben ohne [X.]triebsrat ein Informationsschreiben des [X.] auszuhängen.

2

Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin betreibt bundesweit 29 [X.]eniorenpflegeeinrichtungen. [X.]isher sind in sechs dieser Einrichtungen [X.]triebsräte gewählt. Im [X.]eptember 2011 wurde der zu 1. beteiligte Gesamtbetriebsrat errichtet. Dieser beabsichtigt, in den [X.]trieben der Arbeitgeberin, in denen kein [X.]triebsrat besteht, [X.]ahlvorstände zu bestellen. Die Vorsitzende des [X.] lud die Mitglieder des [X.] mit [X.]chreiben vom 10. Febr[X.]r 2012 zur [X.]sitzung am 14./15. Febr[X.]r 2012 ein. In der im Einladungsschreiben mitgeteilten Tagesordnung waren [X.]. folgende Tagesordnungspunkte vorgesehen:

        

„[X.] 9: Informationsblatt [X.]-Info 1/2012 wird vorgestellt. [X.]schlussfassung.

        

...     

        

[X.] 11: [X.]ollte der Aushang des [X.] [X.]-Info 1/2012 von der [X.] verhindert werden oder durch weitere [X.]inhaltetaktik verzögert werden, beschließt der [X.] u.a. mit einer Einstweiligen Verfügung in einem [X.]auptverfahren zu beauftragen, das Recht des [X.] nach § 17(1) durch zusetzten. [X.]schlussfassung.“

3

An der [X.]sitzung nahm das [X.]mitglied [X.] nicht teil; es hatte sich laut [X.]itzungsniederschrift am 11. Febr[X.]r 2012 per E-Mail krank gemeldet. Die Teilnahme eines [X.] weist die [X.]itzungsniederschrift nicht aus. Die anwesenden sieben [X.]mitglieder beschlossen einstimmig folgendes Informationsschreiben:

        

„[X.]-Info 1/2012

        

Der Gesamtbetriebsrat der [X.] informiert

        

Nach der Übernahme durch [X.] gegründet:

        

Zeit für [X.]triebsratswahlen!

                 
        

[X.]iebe [X.]olleginnen

        

[X.]iebe [X.]ollegen

        

[X.]ir freuen uns, euch mitteilen zu können, dass wir - [X.]triebsräte aus vier [X.]äusern der ‚A Gmb[X.]‘ - einen Gesamtbetriebsrat ([X.]) gebildet haben, der für das gesamte Unternehmen zuständig ist. Die vier [X.]eniorenresidenzen sind: [X.]/[X.], [X.][X.], [X.][X.] und [X.]. Zur Vorsitzenden wurde [X.] ([X.]) gewählt.

        

Der [X.] kann allerdings nicht einen [X.]triebsrat in eurer Einrichtung ersetzen. Nur ein örtlich gewähltes Gremium kennt die Probleme vor Ort und hat dort ein Mitbestimmungsrecht. Deshalb raten wir euch dringend: [X.]ählt einen eigenen [X.]triebsrat, der eure Interessen vertritt! [X.] euch gegen Umstrukturierungsmaßnahmen, die in der nächsten Zeit auf euch zukommen werden! [X.]ispiele: neue Arbeitszeitplanung, neue Arbeitsverträge, Abbau von Planstellen etc. .

        

[X.]enn ihr Interesse an der [X.]ahl eines eigenen [X.]triebsrates habt - das steht euch gesetzlich zu - dann helfen wir euch, einen [X.]ahlvorstand einzusetzen, der in eurer Einrichtung eine [X.] durchführen wird.

        

Unsere [X.]ontaktadresse:

        

[X.] ([X.]-Vorsitzende)

        

…       

        

Meldet euch bei [X.] [X.]ir würden uns sehr freuen.

        

[X.]elbstverständlich werden wir alle Fragen und [X.]ünsche vertraulich behandeln!

                 
        

Impressum

        

…“    

4

Ferner fasste der Gesamtbetriebsrat in seiner [X.]itzung vom 14./15. Febr[X.]r 2012 folgenden [X.]schluss:

        

„Der [X.] beauftragt die Rechtsanwälte [X.] u.a., durch eine einstweilige Verfügung und ein [X.]auptverfahren beim Arbeitsgericht Düsseldorf sicherzustellen, dass der Arbeitgeber [X.]-Aushänge, in denen die [X.]schäftigten auf die Möglichkeit des [X.], in [X.] [X.]trieben [X.]ahlvorstände einzusetzen und sich hierfür auch beim [X.] zu melden, zu dulden bzw. sie an den jeweiligen [X.]ern der [X.]triebe auszuhängen. Diese Anträge sollen mit den jeweils zulässigen Ordnungs- bzw. Zwangsgeldandrohungen verbunden werden. [X.]ilfsweise sollen sich die Anträge auf das [X.]-Info 1/2012 beziehen.

        

Für den Fall, dass der Arbeitgeber sich selbst durch entsprechende Anträge an das Arbeitsgericht Düsseldorf gegen die Duldung bzw. den Aushang derartiger Informationen des [X.] [X.]det, werden die Rechtsanwälte [X.] u.a. beauftragt, den [X.] zu vertreten.“

5

Nachdem die Arbeitgeberin sich geweigert hatte, das Informationsschreiben auszuhängen, leitete der Gesamtbetriebsrat das vorliegende [X.]schlussverfahren ein. In der Güteverhandlung vom 2. Mai 2012 vereinbarten die [X.]teiligten im Rahmen eines widerruflichen Vergleichs, dass der Gesamtbetriebsrat der Arbeitgeberin eine geänderte Fassung des [X.] übermittelt und die Arbeitgeberin dieses Informationsschreiben im Falle ihrer [X.]illigung für einen Zeitraum von zwei Monaten in den [X.] Einrichtungen aushängt. Die Vorsitzende des [X.] lud die Mitglieder des [X.] mit [X.]chreiben vom 4. Mai 2012 zur [X.]sitzung am 8./9. Mai 2012 ein. In der im Einladungsschreiben mitgeteilten Tagesordnung heißt es unter dem Tagesordnungspunkt 4:

        

„Gerichtstermin in Düsseldorf vom 02.05.2012 bezüglich [X.]-Info 1/2012 für [X.]R-lose Einrichtungen:

        

Es wurde vereinbart, dass ein neues [X.] geschrieben werden soll. Das [X.] wird vorgestellt.

        

[X.]schlussfassung.“

6

An der [X.]itzung vom 8./9. Mai 2012 nahmen [X.]. die [X.]mitglieder aus dem [X.]trieb [X.], Frau [X.]ch und [X.], teil. Die [X.]mitglieder [X.] und [X.] fehlten krankheits- bzw. urlaubsbedingt. Die Ersatzmitglieder E, [X.] und [X.] fehlten laut [X.]itzungsprotokoll unentschuldigt. Das neue Informationsblatt „[X.]-Info 2012“ wurde einstimmig beschlossen. Das der [X.]schlussfassung zugrunde liegende Informationsblatt wurde dem Protokoll nicht beigefügt. Mit [X.]chreiben vom 8. Mai 2012 übermittelte der Gesamtbetriebsrat der Arbeitgeberin das zweiseitige Informationsblatt „[X.]-Info 2012“, in dem es heißt:

[X.]eite 1

        

„[X.]-Info 2012

        

Der Gesamtbetriebsrat der [X.] informiert

        

Nach der Übernahme durch [X.] gegründet:

        

Zeit für [X.]triebsratswahlen!

                 
        

[X.]iebe [X.]olleginnen

        

[X.]iebe [X.]ollegen

        

[X.]ir freuen uns, euch mitteilen zu können, dass wir - [X.]triebsräte aus vier [X.]äusern der ‚A Gmb[X.]‘ - einen Gesamtbetriebsrat ([X.]) gebildet haben, der für das gesamte Unternehmen zuständig ist. Die vier [X.]eniorenresidenzen sind: [X.]/[X.], [X.][X.], [X.][X.] und [X.]. Zur Vorsitzenden wurde [X.] ([X.]) gewählt.

        

Der [X.] kann allerdings nicht einen [X.]triebsrat in eurer Einrichtung ersetzen. Die Geltung des [X.]triebsverfassungsgesetzes ([X.]trVG) und damit u.a. auch die Mitbestimmungsrechte eines [X.]triebsrates in eurer Einrichtung hängen davon ab, dass ihr selbst einen örtlichen [X.]triebsrat wählt.

        

[X.]ir können eine [X.]ilfestellung geben: Der Gesamtbetriebsrat ist nämlich berechtigt, in [X.] [X.]trieben [X.]ahlvorstände einzusetzen, die dann eine [X.]triebsratswahl durchführen. Dazu brauchen wir aber erst einmal genug interessierte [X.]schäftigte. Drei bis fünf sollten es schon sein.

        

[X.]ofort ab eurer [X.]stellung zu [X.]ahlvorständen durch uns seid ihr mit einem gesetzlichen, besonderen [X.]ündigungsschutz ausgestattet, der über den für die meisten [X.]schäftigten ohnehin bestehenden weit hinausgeht. Dieser [X.]ündigungsschutz setzt sich dann lückenlos fort, [X.]n ihr - was ohne weiteres zulässig und auch sinnvoll ist - für den [X.]triebsrat kandidiert. Er setzt sich dann mit erfolgter [X.]ahl weiter fort.

        

[X.]enn wir hiermit euer Interesse geweckt haben oder ihr noch weitere Fragen habt, meldet euch bitte. [X.]ir behandeln das Ganze natürlich bis zur [X.]stellung, die mit euch und anderen Interessierten in eurer Einrichtung abgesprochen wird, absolut vertraulich. [X.]ir senden euch übrigens gerne diesen Aushang auf Anforderung zu (am besten per E-Mail, aber auch per Post).

                 
        

Für den [X.]:

[X.] (Vorsitzende)

                 
        

Impressum

        

…“    

[X.]eite 2

        

„[X.]-Info 1/2012

[X.]. 2   

        

[X.]o läuft es ohne [X.]triebsrat

        

[X.]olange ihr keinen eigenen örtlichen [X.]triebsrat gewählt habt, kann der Arbeitgeber z.[X.]., ohne dass er die Mitwirkungsrechte eines [X.]triebsrats beachten muss,

         ·       

[X.]ündigungen aussprechen,

         ·       

den [X.]trieb verlegen, ganz oder zum Teil schließen, ohne (u.a.) einen [X.]ozialplan abschließen zu müssen,

         ·       

darüber entscheiden, wem er unter welchen [X.]dingungen Fortbildungen und sonstige Q[X.]lifizierungen ermöglicht,

         ·       

darüber entscheiden, [X.] er einstellt, insbesondere ob befristet [X.]schäftigte in der Einrichtung berücksichtigt werden,

         ·       

darüber entscheiden, ob Führungspositionen (etwa [X.][X.][X.], stellvertretende [X.]) in der Einrichtung von Externen besetzt werden oder ob auch geeignete [X.]werberinnen und [X.]werber in eurer Einrichtung zum Zuge kommen,

         ·       

Versetzungen anordnen,

         ·       

[X.]chichtsysteme und [X.]chichtfolgen, Arbeitszeitkonten und deren Auslegung festlegen und jeden einzelnen Dienstplan aufstellen und ändern, ohne dass ein [X.]triebsrat in eurem Interesse seine Vorstellungen zu [X.]chichtlänge und -folgen, [X.]age von freien Tagen und [X.]rücksichtigung eurer [X.]ünsche zur Geltung bringen kann.

        

Außerdem habt ihr keine Möglichkeit,

         ·       

auf [X.]triebsversammlungen über Probleme in der Einrichtung zu diskutieren und [X.]ritik an den [X.]triebsrat zu richten oder tarifpolitische Vorstellungen mit dem/der zuständigen Gewerkschaftssekretär/in zu erörtern,

         ·       

euch bei Problemen am Arbeitsplatz (z.[X.]. die [X.]handlung durch Vorgesetzte) an ein [X.]triebsratsmitglied eures Vertrauens zu [X.]den, um Unterstützung zu bekommen,

         ·       

auf die Arbeit des [X.] durch Entsendung zweier [X.]triebsratsmitglieder Einfluss zu nehmen und von uns Unterstützung zu erhalten - jeder örtliche [X.]triebsrat kann, [X.]n er sich z.[X.]. bei einem Thema unsicher fühlt, den Gesamtbetriebsrat mit der Verhandlung einer [X.]triebsvereinbarung beauftragen.“

7

Auf [X.]eite 2 der „[X.]-Info 2012“ sind links unten die [X.]ontaktdaten des [X.] aufgeführt. Rechts unten befindet sich ein gelb unterlegter [X.]asten mit folgendem Text:

        

„Abschließend eine [X.]itte:

        

Dieses Info-[X.]latt hat aufgrund einer Vereinbarung mit der Unternehmensleitung mindestens zwei Monate an geeigneter [X.]telle (das übliche ‚schwarze [X.]ett‘) auszuhängen. Informiert uns bitte, falls dies nicht eingehalten wird, also die Mindestdauer nicht beachtet wird oder der Aushang an einer völlig ungeeigneten [X.]telle erfolgen sollte.“

8

Nachdem die Arbeitgeberin den Vergleich widerrufen hatte, stellte der Gesamtbetriebsrat mit [X.]chriftsatz vom 9. Juli 2012 klar, dass sich sein Antrag auf die dem [X.]chriftsatz beigefügte zweiseitige Fassung der „[X.]-Info 2012“ beziehen soll. Diese Fassung unterscheidet sich von der der Arbeitgeberin mit [X.]chreiben vom 8. Mai 2012 übermittelten Fassung nur in [X.]zug auf den Text im gelb unterlegten [X.]asten auf [X.]eite 2. Darin heißt es in der Fassung vom 9. Juli 2012:

        

„Abschließend eine [X.]itte:

        

Dieses Info-[X.]latt sollte an geeigneter [X.]telle (dem üblichen ‚schwarzen [X.]ett‘) ausgehängt werden und für alle Mitarbeiter/innen zugänglich sein. Informiert uns bitte, falls der Aushang an einer völlig ungeeigneten [X.]telle erfolgen sollte oder nach [X.]igen Tagen wieder abgehängt wird!“

9

Mit [X.]chreiben vom 12. November 2012 teilten die vom [X.]triebsrat [X.] entsandten Mitglieder und Ersatzmitglieder des [X.] der Vorsitzenden des [X.] ihren sofortigen Rücktritt aus dem Gesamtbetriebsrat mit. Der [X.]triebsrat [X.] entsandte danach zunächst keine Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat.

Die nächste [X.]itzung des [X.] fand am 8./9. Jan[X.]r 2013 statt. Die zurückgetretenen Mitglieder wurden zu dieser [X.]itzung nicht eingeladen. An der [X.]itzung nahm [X.]err [X.] nicht teil. Dazu heißt es im [X.]itzungsprotokoll, [X.]err [X.] sei wegen „Rente“ abwesend, die Ersatzmitglieder machten von ihrem Teilnahmerecht keinen Gebrauch. Der Gesamtbetriebsrat beschloss die zweiseitige [X.]-Info 2012. Ferner fasste er den [X.]schluss, die Rechtsanwälte [X.] zu beauftragen, im vorliegenden Verfahren den Aushang der zweiseitigen [X.]-Info, wie dem [X.]chriftsatz vom 9. Juli 2012 beigefügt, durchzusetzen und das bisherige Vorgehen der Rechtsanwälte [X.] vorsorglich zu genehmigen.

Der Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, er könne aufgrund seines Rechts, [X.]ahlvorstände in den [X.] [X.]trieben zu bestellen, von der Arbeitgeberin den Aushang des Informationsblatts „[X.]-Info 2012“ verlangen.

Der Gesamtbetriebsrat hat zuletzt beantragt,

        

der Arbeitgeberin aufzugeben, die [X.]eitungen sämtlicher Einrichtungen des Unternehmens, in denen bisher kein [X.]triebsrat existiert, anzuweisen, das zweiseitige Info-[X.]chreiben Nr. 1/2012 (Text und Gestaltung gemäß Anlage zum [X.]chriftsatz vom 9. Juli 2012) am [X.] oder den sonst für Informationen an die [X.]schäftigten vorgesehenen [X.]tellen auszuhängen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. [X.]ie hat bestritten, dass der Einleitung des [X.]schlussverfahrens und der [X.]auftragung der Rechtsanwälte [X.] ein ordnungsgemäßer [X.]schluss des [X.] zugrunde liegt. Der [X.]schluss des [X.] vom 14./15. Febr[X.]r 2012 umfasse nicht den zuletzt gestellten Antrag. Es sei unklar, auf welche Fassung des [X.] sich der in der [X.]itzung vom 8./9. Mai 2012 gefasste [X.]schluss beziehe. Es sei davon auszugehen, dass zu den [X.]itzungen keine Ersatzmitglieder für die verhinderten Mitglieder geladen worden seien.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag entsprochen. Das [X.] hat den Antrag mit der [X.]gründung als unzulässig abgewiesen, es fehle an einer ordnungsgemäßen [X.]schlussfassung über den Verfahrensgegenstand und die entsprechende [X.]vollmächtigung des für den Gesamtbetriebsrat auftretenden Rechtsanwalts. Im [X.]aufe des [X.] beschloss der Gesamtbetriebsrat in seiner [X.]itzung vom 22./23. Mai 2013, seine [X.]schlüsse vom Mai 2012 und Jan[X.]r 2013 zur Durchführung des vorliegenden [X.]schlussverfahrens und der [X.]auftragung der Rechtsanwälte [X.] zu bestätigen. In seiner [X.]itzung vom 13./14. Oktober 2015 fasste er den [X.]schluss, die [X.]-Info 2012 durch eine hinsichtlich der [X.]ontaktdaten und der Datierung akt[X.]lisierte Fassung „[X.]-Info 2015“ zu ersetzen und im [X.]inblick auf den zu erwartenden weiteren [X.]echsel im [X.]vorsitz ergänzend einen Feststellungsantrag zu stellen. Der Gesamtbetriebsrat behauptet, zu den [X.]itzungen vom 14./15. Febr[X.]r 2012, 8./9. Mai 2012, 8./9. Jan[X.]r 2013, 22./23. Mai 2013 und 13./14. Oktober 2015 seien jeweils alle [X.]mitglieder rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung geladen worden.

Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Gesamtbetriebsrat,

        

1.    

die Arbeitgeberin zu verpflichten, die [X.]eitungen sämtlicher Einrichtungen des Unternehmens, in denen bisher kein [X.]triebsrat existiert, anzuweisen, das zweiseitige „[X.]-Info 2015“ (Text und Gestaltung gemäß Anlage zum [X.]chriftsatz vom 29. Oktober 2015) am [X.] oder sonst für Informationen an die [X.]schäftigten vorgesehenen [X.]tellen auszuhängen;

        

2.    

festzustellen, dass der Gesamtbetriebsrat berechtigt ist, von der Arbeitgeberin zu verlangen, dass diese das zweiseitige Info-[X.]chreiben „[X.]-Info 2015“ gemäß Anlage zum [X.]chriftsatz vom 29. Oktober 2015, jeweils akt[X.]lisiert um die aktuellen [X.]ontaktdaten der jeweiligen [X.]-Vorsitzenden, in allen [X.]triebsstätten des Unternehmens, in denen bisher kein [X.]triebsrat existiert, am [X.] oder den sonst für Informationen an die [X.]schäftigten vorgesehenen [X.]tellen auszuhängen.

Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. [X.]ie bestreitet die ordnungsgemäße [X.]adung aller [X.]mitglieder einschließlich der erforderlichen Ersatzmitglieder zu den [X.]itzungen und die [X.]schlussfähigkeit des [X.] in der [X.]itzung vom 13./14. Oktober 2015.

[X.]. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]schlusses und zur Zurückverweisung der [X.]ache an das [X.].

I. [X.] ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin die ordnungsgemäße [X.]schlussfassung des [X.] über die Einleitung des Verfahrens und die [X.]vollmächtigung der für ihn auftretenden Rechtsanwälte [X.] bestreitet. Für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde kommt es nicht darauf an, ob der ursprünglich erteilten Vollmacht zur Einleitung des [X.]schlussverfahrens ordnungsgemäße [X.]schlüsse des [X.]triebsrats zugrunde lagen. Dies ist keine Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels, sondern der Zulässigkeit des Antrags. Dies gilt jedenfalls dann, [X.]n die [X.]teiligten über die Rechtmäßigkeit der [X.]schlussfassung des [X.]triebsrats zur Einleitung des Verfahrens streiten ([X.] 6. Dezember 2006 - 7 [X.] - Rn. 12).

II. Gegenstand der Rechtsbeschwerde sind die Anträge in der im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Fassung. Der Gesamtbetriebsrat hat die Anträge im Rechtsbeschwerdeverfahren in zulässiger [X.]eise modifiziert.

1. Antragserweiterungen und sonstige Antragsänderungen sind im Rechtsbeschwerdeverfahren wegen § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht mehr möglich. [X.]iervon hat das [X.] insbesondere aus prozessökonomischen Gründen Ausnahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO zugelassen, sowie dann, [X.]n sich der geänderte [X.]achantrag auf einen in der [X.]schwerdeinstanz festgestellten oder von den [X.]teiligten übereinstimmend vorgetragenen [X.]achverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen [X.]teiligten durch eine [X.]achentscheidung nicht verkürzt werden (vgl. etwa [X.] 29. April 2015 - 7 [X.] - Rn. 59). [X.] ist es außerdem, [X.]n eine Änderung des [X.] allein in einer für Inhalt und Umfang des [X.]treitstoffs folgenlosen Rechts- oder Funktionsnachfolge besteht ([X.] 2. Oktober 2007 - 1 [X.] - Rn. 21).

2. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Der Antrag des [X.] war seit der Antragsänderung in erster Instanz auf den Aushang der zweiseitigen [X.]-Info 2012 gerichtet. Der Gesamtbetriebsrat begehrt nunmehr mit dem [X.]eistungsantrag den Aushang der [X.]-Info 2015. Diese unterscheidet sich von der zweiseitigen [X.]-Info 2012 nur in [X.]zug auf den Namen und die [X.]ontaktdaten der [X.]vorsitzenden. Durch die aufgrund des [X.]echsels in der Person der [X.]vorsitzenden gebotene Akt[X.]lisierung der [X.]-Info ändert sich das rechtliche Prüfprogramm nicht. Mit dem in der Rechtsbeschwerde zusätzlich gestellten Feststellungsantrag ist keine unzulässige Antragsänderung verbunden. Der bisherige Antrag wird lediglich bei gleich bleibendem [X.]lagegrund q[X.]litativ erweitert i[X.]v. § 264 Nr. 2 ZPO.

III. [X.] ist begründet. Mit der vom [X.] gegebenen [X.]gründung kann der Antrag nicht als unzulässig abgewiesen werden. Zur [X.]urteilung, ob der Gesamtbetriebsrat den für die Zulässigkeit erforderlichen [X.]schluss über den Verfahrensgegenstand und die entsprechende Verfahrensbevollmächtigung ordnungsgemäß gefasst hat, bedarf es weiterer Tatsachenfeststellungen. Das führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der [X.]ache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.], da sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist.

1. Das [X.] ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit des Antrags einen ordnungsgemäßen [X.]schluss über den Verfahrensgegenstand und die [X.]auftragung der [X.]n voraussetzt. Auf die vom [X.] gegebene [X.]gründung kann die Annahme, die Anträge seien unzulässig, weil der Gesamtbetriebsrat keinen ordnungsgemäßen [X.]schluss über den Verfahrensgegenstand und die entsprechende Verfahrensbevollmächtigung gefasst habe, nicht gestützt werden.

a) Die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen [X.]schlussverfahrens und die [X.]auftragung eines Rechtsanwalts bedürfen eines ordnungsgemäßen [X.]schlusses des [X.]. Ohne entsprechenden [X.]schluss des [X.] ist die [X.]vorsitzende nicht befugt, das [X.]schlussverfahren im Namen des [X.], den sie nur im Rahmen der gefassten [X.]schlüsse vertritt (§ 51 Abs. 1 [X.]atz 1, § 26 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.]trVG), durchzuführen. Ohne [X.]schluss des [X.] über die [X.]auftragung eines Rechtsanwalts besitzt dieser nicht die erforderliche Prozessvollmacht. Das Gericht hat den Mangel der [X.]egitimation des gesetzlichen Vertreters nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen und den Mangel der Prozessvollmacht nach § 88 Abs. 2 ZPO auf Rüge zu berücksichtigen.

Ist die [X.]schlussfassung unterblieben oder fehlerhaft erfolgt, ist der für den Gesamtbetriebsrat gestellte Antrag als unzulässig abzuweisen (vgl. zur Antragstellung durch einen [X.]triebsrat [X.] 6. November 2013 - 7 [X.] - Rn. 50; 19. Jan[X.]r 2005 - 7 [X.] [X.] der Gründe; 18. Febr[X.]r 2003 - 1 [X.] [X.] der Gründe, [X.]E 105, 19). Der Gesamtbetriebsrat kann die bereits erfolgte Einleitung eines [X.]schlussverfahrens und die bereits erfolgte [X.]auftragung eines [X.]n allerdings genehmigen ([X.] 6. November 2013 - 7 [X.] - Rn. 50; 18. Febr[X.]r 2003 - 1 [X.] [X.] b der Gründe, aaO). Die Genehmigung durch eine nachträgliche [X.]schlussfassung ist bis zum Ergehen einer Prozessentscheidung, durch die der Antrag zu Recht als unzulässig abgewiesen wird, möglich ([X.] 6. Dezember 2006 - 7 [X.] - Rn. 20 mwN). Der Nachweis über die bis zum Zeitpunkt der Prozessentscheidung erfolgte [X.]schlussfassung kann noch im Rechtsmittelverfahren geführt werden ([X.] 6. Dezember 2006 - 7 [X.] - Rn. 20; 16. November 2005 - 7 [X.] - Rn. 13, [X.]E 116, 192).

[X.]streitet der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße [X.]schlussfassung des [X.], hat der Gesamtbetriebsrat die Tatsachen vorzutragen, aus denen das Zustandekommen des [X.]schlusses folgt. Das Gericht muss den Gesamtbetriebsrat aufgrund des im [X.]schlussverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes zur Darlegung der [X.]schlussfassung und zur Vorlage etwaiger schriftlicher Unterlagen wie z[X.] der [X.]adung und der [X.]itzungsniederschrift auffordern. [X.]tellt sich heraus, dass die Verfahrenseinleitung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, hat das Gericht den Gesamtbetriebsrat im Regelfall auf die Möglichkeit einer [X.]eilung des [X.] hinzuweisen und ihm gleichzeitig Gelegenheit zu geben, die fehlende [X.]schlussfassung nachzuholen oder die fehlerhafte [X.]schlussfassung zu korrigieren ([X.] 6. Dezember 2006 - 7 [X.] - Rn. 21; 16. November 2005 - 7 [X.] - Rn. 16, [X.]E 116, 192). Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob es auf den Mangel hinweist und dem Gesamtbetriebsrat eine Frist zur ordnungsgemäßen [X.]schlussfassung setzt. Dabei kann es die Erteilung entsprechender [X.]inweise jedenfalls dann für entbehrlich halten, [X.]n bereits ein anderer Verfahrensbeteiligter auf den Mangel hingewiesen hat ([X.] 6. Dezember 2006 - 7 [X.] - Rn. 21).

b) Mit der vom [X.] gegebenen [X.]gründung kann nicht angenommen werden, der Gesamtbetriebsrat habe keinen ordnungsgemäßen [X.]schluss über den Verfahrensgegenstand und die entsprechende Verfahrensbevollmächtigung gefasst.

aa) Das [X.] hat zu Unrecht angenommen, der Antrag betreffend die zweiseitige [X.]-Info 2012 sei nicht vom [X.]schluss des [X.] vom 14./15. Febr[X.]r 2012 umfasst.

(1) In einem [X.]schluss über die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen [X.]schlussverfahrens müssen die in dem Verfahren zu stellenden Anträge nicht bereits im Einzelnen formuliert sein. Vielmehr ist es ausreichend, [X.]n der Gegenstand, über den in dem [X.]schlussverfahren eine [X.]lärung herbeigeführt werden soll, und das angestrebte Ergebnis bezeichnet sind ([X.] 29. April 2004 - 1 [X.] - zu [X.]I 1 a aa der Gründe, [X.]E 110, 252). Innerhalb des so abgesteckten Rahmens verfügen der (Gesamt-)[X.]triebsratsvorsitzende und der von ihm beauftrage [X.] bei der Antragstellung über einen [X.]andlungsspielraum. Dadurch wird der [X.] insbesondere auch in die [X.]age versetzt, unmittelbar auf gerichtliche [X.]inweise zu reagieren, erforderlichenfalls Anträge zu präzisieren, zu ändern, zu erweitern oder auch zurückzunehmen, ohne hierzu jeweils einen [X.]schluss des [X.]triebsratsgremiums herbeiführen zu müssen ([X.]insenmaier F[X.] [X.]ißmann 2005 [X.]. 378, 384).

(2) Danach ist der Antrag betreffend die [X.]-Info 2012 vom [X.]schluss des [X.] vom 15. Febr[X.]r 2012 umfasst. Der Gesamtbetriebsrat hat am 15. Febr[X.]r 2012 [X.]. beschlossen, die Rechtsanwälte [X.] zu beauftragen, durch ein [X.]auptsacheverfahren sicherzustellen, dass die Arbeitgeberin in [X.] [X.]trieben [X.]chreiben des [X.] aushängt, in denen die [X.]schäftigten über das Recht des [X.], [X.]ahlvorstände zu bestellen, unterrichtet und gebeten werden, sich als Interessenten für das Amt des [X.]ahlvorstands zur Verfügung zu stellen. [X.]ilfsweise sollte sich der Antrag auf die [X.]-Info 1/2012 beziehen. Mit diesem [X.]schluss ist das angestrebte Ergebnis hinreichend bezeichnet. Durch den Aushang sollen Interessenten für das [X.]ahlvorstandsamt geworben werden. Die Zielrichtung ist durch die [X.]-Info 1/2012 vorgegeben, der genaue Inhalt des [X.] ist damit nicht festgelegt. Insoweit ist dem [X.]n ein [X.]andlungsspielraum eröffnet. Der Antrag betreffend die [X.]-Info 2012 hält sich im Rahmen dieses [X.]schlusses. Die zweiseitige [X.]-Info 2012 ist - ebenso wie die einseitige [X.]-Info 1/2012 - darauf gerichtet, Interessenten für das Amt des [X.]ahlvorstands zu gewinnen. Die [X.]-Info 2012 enthält zwar einen zusätzlichen [X.]inweis auf den [X.]ündigungsschutz für [X.]ahlvorstände und [X.]ahlbewerber. Dieser [X.]inweis soll der [X.]erbung für das [X.]ahlvorstandsamt dienen. Er hält sich daher im Rahmen des durch den [X.]schluss vom 15. Febr[X.]r 2012 eröffneten [X.]andlungsspielraums. Entsprechendes gilt für die [X.]inweise auf die einzelnen [X.]teiligungsrechte eines [X.]triebsrats. [X.]reits in der [X.]-Info 1/2012 ist ein allgemeiner [X.]inweis auf die Mitbestimmungsrechte des [X.]triebsrats enthalten. Die weitergehenden Angaben sollen die Arbeitnehmer von der Not[X.]digkeit der [X.]triebsratswahl überzeugen und dadurch motivieren, das Amt des [X.]ahlvorstands zu übernehmen.

bb) Das [X.] hat auch rechtsfehlerhaft angenommen, die in den [X.]itzungen vom 8./9. Mai 2012 und vom 8./9. Jan[X.]r 2013 gefassten [X.]schlüsse des [X.] seien wegen einer unterbliebenen [X.]adung von Mitgliedern aus dem [X.]trieb [X.] unwirksam.

(1) Das [X.] ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.]irksamkeit eines [X.]schlusses des [X.] die ordnungsgemäße [X.]adung aller Mitglieder und ggf. der erforderlichen Ersatzmitglieder des [X.] voraussetzt. Nach § 29 Abs. 2 [X.]atz 3 [X.]trVG hat der Vorsitzende die Mitglieder des [X.]triebsrats zu den [X.]itzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Für ein verhindertes [X.]triebsratsmitglied hat er nach § 29 Abs. 2 [X.]atz 6 [X.]trVG das Ersatzmitglied zu laden. Die Einhaltung dieser nach § 51 Abs. 2 [X.]atz 3 [X.]trVG auch für den Gesamtbetriebsrat geltenden Vorschriften ist wesentlich für die [X.]irksamkeit eines in der [X.]itzung gefassten [X.]schlusses ([X.] 22. Jan[X.]r 2014 - 7 A[X.] 6/13 - Rn. 7; 10. Oktober 2007 - 7 [X.] - Rn. 12, [X.]E 124, 188; 24. Mai 2006 - 7 [X.] - Rn. 17; 28. Oktober 1992 - 7 [X.] - zu [X.]I 2 a der Gründe). Eine mangels Übermittlung der Tagesordnung verfahrensfehlerhafte [X.]adung zu einer [X.]sitzung kann allerdings durch die im Übrigen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder und Ersatzmitglieder des [X.] in einer [X.]sitzung geheilt werden, [X.]n dieser beschlussfähig i[X.]d. § 51 Abs. 3 [X.]atz 3 [X.]trVG ist und die Anwesenden einstimmig beschließen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen. Nicht erforderlich ist, dass an dieser [X.]itzung alle [X.]mitglieder teilnehmen (vgl. [X.] 15. April 2014 - 1 [X.] ([X.]) - Rn. 30, [X.]E 148, 26 zur [X.]triebsratssitzung).

(2) Das [X.] ist jedoch von der unzutreffenden Annahme ausgegangen, die [X.]mitglieder aus dem [X.]trieb [X.], Frau [X.]ch und [X.], seien zur [X.]itzung vom 8./9. Mai 2012 nicht geladen worden. Aufgrund des Vorbringens der [X.]teiligten in der Rechtsbeschwerde steht fest, dass die [X.]adung erfolgt ist. Der Gesamtbetriebsrat hat vorgetragen, zur [X.]itzung auch Frau [X.]ch und [X.] geladen zu haben, beide hätten die Einladung nebst Tagesordnung erhalten. Dieser [X.]hauptung ist die Arbeitgeberin nicht entgegengetreten. Im Übrigen wäre eine möglicherweise unterbliebene [X.]adung nicht von [X.]deutung, da Frau [X.]ch und [X.] ausweislich des [X.]itzungsprotokolls an der [X.]sitzung vom 8./9. Mai 2012 teilgenommen haben.

(3) Das [X.] ist ferner unrichtig davon ausgegangen, dass die [X.]schlussfassung des [X.] vom 8./9. Jan[X.]r 2013 nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, weil der Rücktritt von Frau [X.]ch und [X.] deren Mitgliedschaft nicht beendet habe und sie deshalb zu der [X.]itzung des [X.] vom 8./9. Jan[X.]r 2013 hätten geladen werden müssen.

(a) Ein [X.]mitglied kann - ebenso wie gemäß § 24 Nr. 2 [X.]trVG ein [X.]triebsratsmitglied - sein Amt niederlegen. Die Amtsniederlegung kann jederzeit erklärt werden und ist nicht formgebunden. Die Erklärung ist gegenüber dem Vorsitzenden des [X.] abzugeben (vgl. etwa [X.] 27. Aufl. § 49 Rn. 11). Mit der Amtsniederlegung endet nach § 49 [X.]trVG die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat. Für das aus dem Gesamtbetriebsrat ausscheidende Mitglied rückt das gemäß § 47 Abs. 3 [X.]trVG bestellte Ersatzmitglied nach.

(b) Danach gehörten dem Gesamtbetriebsrat im Jan[X.]r 2013 keine Mitglieder des [X.]triebsrats [X.] an. Die vom [X.]triebsrat [X.] entsandten Mitglieder hatten im November 2012 gegenüber der Vorsitzenden des [X.] ihren Rücktritt aus dem Gesamtbetriebsrat erklärt und damit ihr Amt niedergelegt. Mit Zugang dieser Erklärung endete ihre Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat. Die benannten Ersatzmitglieder rückten nicht nach, da sie zeitgleich ebenfalls ihr Amt niedergelegt hatten. Andere Mitglieder hatte der [X.]triebsrat [X.] nicht entsandt.

cc) Da die Vorsitzende des [X.] zu Recht von der [X.]adung der ehemaligen Mitglieder aus dem [X.]trieb [X.] zur [X.]itzung des [X.] vom 8./9. Jan[X.]r 2013 abgesehen hatte, durfte das [X.] die Vertagung des Rechtsstreits zur Nachholung einer ordnungsgemäßen [X.]schlussfassung nicht mit der [X.]gründung ablehnen, die zu erwartende [X.]schlussfassung wäre nach der vom Gesamtbetriebsrat mitgeteilten Praxis, die Mitglieder aus [X.] nicht zu laden, wiederum unwirksam.

2. Die Rechtsfehler des [X.]s führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der [X.]ache an das [X.]. Aufgrund der bisher vom [X.] getroffenen Feststellungen kann die Zulässigkeit des Antrags des [X.] nicht abschließend beurteilt werden.

a) Der Gesamtbetriebsrat hat zwar in der [X.]itzung vom 14./15. Febr[X.]r 2012 einen [X.]schluss über die Einleitung des vorliegenden Verfahrens und die [X.]auftragung des für ihn auftretenden Rechtsanwalts gefasst, der auch die im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Anträge umfasst. Das gilt auch für den Feststellungsantrag, der - wie der [X.]eistungsantrag - dem Ziel dient, den Aushang eines aktuellen [X.] durchzusetzen. Es steht aber nicht fest, ob dieser [X.]schluss wirksam ist. Das hängt davon ab, ob zur [X.]itzung vom 14./15. Febr[X.]r 2012 alle [X.]mitglieder einschließlich der ggf. erforderlichen Ersatzmitglieder geladen worden sind, was die Arbeitgeberin bestritten hat. Den zur Akte gereichten Unterlagen lässt sich eine ordnungsgemäße [X.]adung nicht entnehmen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, ob für das durch [X.]rankheit verhinderte Mitglied [X.] ein Ersatzmitglied geladen wurde. Eine möglicherweise unterbliebene [X.]adung des [X.] führte nur dann nicht nur Unwirksamkeit des [X.]schlusses, [X.]n es der Vorsitzenden nicht mehr möglich gewesen wäre, das Ersatzmitglied rechtzeitig zu laden (vgl. [X.] 3. August 1999 - 1 A[X.]R 30/98 - zu [X.]I 2 a der Gründe, [X.]E 92, 162).

b) [X.]ollte die [X.]schlussfassung vom 14./15. Febr[X.]r 2012 nicht ordnungsgemäß erfolgt sein, käme es darauf an, ob der Gesamtbetriebsrat in der Folgezeit eine ordnungsgemäße [X.]schlussfassung nachgeholt hat. Auch dies kann der [X.]enat nicht abschließend beurteilen.

aa) [X.]insichtlich der in der [X.]itzung vom 8./9. Mai 2012 beschlossenen Genehmigung der Einleitung des vorliegenden Verfahrens und der [X.]auftragung der Rechtsanwälte [X.] bedarf es ggf. noch der Aufklärung, ob für die an der Teilnahme verhinderten Mitglieder [X.] und [X.] Ersatzmitglieder zur [X.]sitzung geladen wurden. Eine solche von der Arbeitgeberin bestrittene [X.]adung ergibt sich nicht aus dem Vermerk im [X.]itzungsprotokoll, die Ersatzmitglieder E, [X.] und [X.] fehlten unentschuldigt. Der Gesamtbetriebsrat hat behauptet, [X.]err [X.] habe die auf den 4. Mai 2012 datierten [X.]adungen den Ersatzmitgliedern [X.] und E am 3. Mai 2012 ausgehändigt. Feststellungen hierzu hat das [X.] bislang nicht getroffen.

bb) Es kann auch nicht beurteilt werden, ob der in der [X.]itzung vom 8./9. Jan[X.]r 2013 gefasste [X.]schluss des [X.] über die Einleitung des vorliegenden Verfahrens und die [X.]auftragung seines [X.]n wirksam ist. Dies setzte voraus, dass alle [X.]mitglieder einschließlich des für [X.]errn [X.] nachgerückten [X.] ordnungsgemäß zu der [X.]sitzung geladen wurden. Zwischen den [X.]teiligten ist streitig, ob mit der [X.]adung zur [X.]sitzung eine Tagesordnung versandt und ob für [X.]errn [X.] ein Ersatzmitglied geladen wurde. [X.]aut [X.]itzungsniederschrift fehlte [X.]err [X.] wegen „Rente“. Nach § 24 Nr. 3 [X.]trVG endet mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Mitgliedschaft im [X.]triebsrat und damit zugleich gemäß § 49 [X.]trVG die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat. [X.]äre [X.]err [X.] vor dem 8. Jan[X.]r 2013 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, hätte das nachgerückte Ersatzmitglied geladen werden müssen. Es ist daher ggf. aufzuklären, ob [X.]err [X.] im Zeitpunkt der [X.]schlussfassung bereits aus dem Gesamtbetriebsrat ausgeschieden war und ob das nachgerückte Ersatzmitglied geladen wurde. Ferner bedarf es ggf. der Feststellung, ob mit der [X.]adung die Tagesordnung versandt wurde. [X.]ollte das nicht der Fall gewesen sein, könnte dieser Fehler geheilt sein, [X.]n der Gesamtbetriebsrat beschlussfähig war und die anwesenden Mitglieder einstimmig beschlossen haben, über die [X.]auftragung der Rechtsanwälte [X.] mit der Durchführung des vorliegenden Verfahrens zu beraten und abzustimmen.

cc) Es kann auch nicht entschieden werden, ob der Gesamtbetriebsrat in seinen [X.]itzungen vom 22./23. Mai 2013 und 13./14. Oktober 2015 die Durchführung des vorliegenden Verfahrens und die [X.]auftragung seiner [X.]n wirksam genehmigt hat.

(1) Der [X.]irksamkeit der Genehmigung steht nicht entgegen, dass die [X.]schlüsse erst nach der Entscheidung des [X.]s vom 27. Febr[X.]r 2013 gefasst wurden. Eine Genehmigung durch eine nachträgliche [X.]schlussfassung ist zwar nicht mehr möglich, [X.]n der Antrag bereits zu Recht mangels [X.]schlusses über die Durchführung des Verfahrens oder die [X.]auftragung des [X.]n als unzulässig abgewiesen worden ist. Durch eine nachträgliche Genehmigung darf einer zu Recht ergangenen Prozessentscheidung nicht die Grundlage entzogen werden (vgl. Gemeinsamer [X.]enat der obersten Gerichtshöfe des [X.]undes 17. April 1984 - Gm[X.]-OG[X.] 2/83 - zu II 2 der Gründe, [X.]G[X.]Z 91, 111). Eine nachträgliche Genehmigung ist jedoch nicht ausgeschlossen, [X.]n die Prozessentscheidung - wie hier - rechtsfehlerhaft und deshalb aufzuheben ist.

(2) Es ist zwischen den [X.]teiligten streitig, ob alle [X.]mitglieder einschließlich der erforderlichen Ersatzmitglieder ordnungsgemäß zu den [X.]itzungen vom 22./23. Mai 2013 und 13./14. Oktober 2015 geladen wurden. Ferner ist streitig, ob der Gesamtbetriebsrat in der [X.]itzung vom 13./14. Oktober 2015 beschlussfähig war. Dies ist ggf. vom [X.] aufzuklären.

3. Die Zurückverweisung ist nicht deshalb entbehrlich, weil sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Die Anträge sind nicht aus anderen Gründen unzulässig.

a) Mit dem [X.]eistungsantrag verlangt der Gesamtbetriebsrat von der Arbeitgeberin den Aushang der [X.]-Info 2015 in allen betriebsratsfähigen [X.]trieben, in denen kein [X.]triebsrat besteht. Der Antrag ist zwar nach seinem [X.]ortlaut auf die Vornahme einer [X.]andlung - der Erteilung von Anweisungen an die Einrichtungsleitungen - gerichtet. Aus der Antragsbegründung ergibt sich jedoch, dass es dem Gesamtbetriebsrat nicht um die [X.]andlung, sondern um den Erfolg, dh. den Aushang des [X.], geht. Der so verstandene Antrag ist zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt i[X.]v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

aa) Im [X.]schlussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im [X.]. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt auch für das [X.]schlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge. Der jeweilige [X.]treitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der [X.] für die [X.]teiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene [X.]teiligte muss bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der [X.]chuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden ([X.] 9. Juli 2013 - 1 A[X.]R 17/12 - Rn. 14). Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der [X.]chuldner einer Verpflichtung nachgekommen ist, und nicht, wie diese aussieht ([X.] 22. Mai 2012 - 1 A[X.]R 11/11 - Rn. 15, [X.]E 141, 360). [X.]steht die Verpflichtung jedoch in der [X.]erbeiführung eines Erfolgs, kann dem [X.]chuldner dann, [X.]n mehrere Möglichkeiten bestehen, der Verpflichtung zur [X.]erbeiführung dieses bestimmten Erfolgs nachzukommen, grundsätzlich nicht eine der mehreren [X.]andlungsmöglichkeiten zwingend vorgeschrieben werden. Es bleibt vielmehr dem [X.]chuldner überlassen, wie er seine Verpflichtungen erfüllt. Ob er die titulierte Verpflichtung erfüllt hat, ist erforderlichenfalls im Vollstreckungsverfahren zu prüfen (vgl. [X.] 29. April 2004 - 1 [X.] - zu [X.]I 1 c aa der Gründe, [X.]E 110, 252).

bb) Danach ist der [X.]eistungsantrag hinreichend bestimmt. Die Arbeitgeberin kann erkennen, was von ihr verlangt wird. Die [X.]-Info 2015 soll in den betriebsratsfähigen [X.]trieben ([X.]eniorenpflegeeinrichtungen) der Arbeitgeberin, in denen im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung kein [X.]triebsrat besteht, am [X.] oder an einer anderen für Informationen an die [X.]legschaft vorgesehenen [X.]telle ausgehängt werden. Über den Inhalt dieser Pflicht streiten die [X.]teiligten nicht. Der Antrag ist auch nicht deshalb unbestimmt, weil die Dauer des [X.] nicht festgelegt ist. Das Informationsschreiben soll nach seinem Zweck ausgehängt bleiben, bis ein [X.]ahlvorstand bestellt ist, es sei denn, dass es zuvor auf [X.]unsch des [X.]triebsrats ausgetauscht oder abgehängt wird.

b) Der Feststellungsantrag erfüllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Er ist auf die Feststellung gerichtet, dass der Gesamtbetriebsrat von der Arbeitgeberin den Aushang akt[X.]lisierter Fassungen der [X.]-Info 2015 verlangen kann, [X.]n sich die im Aushang angegebenen [X.]ontaktdaten des [X.] ändern. Aufgrund des zu erwartenden [X.]echsels in der Person der [X.]vorsitzenden besteht für diesen Antrag das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

        

    Gräfl    

        

    [X.]iel    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    [X.]chuh    

        

    Meißner    

                 

Meta

7 ABR 61/13

04.11.2015

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 24. August 2012, Az: 3 BV 106/12, Beschluss

§ 51 Abs 3 S 3 BetrVG, § 51 Abs 1 S 1 BetrVG, § 47 Abs 3 BetrVG, § 29 Abs 2 S 3 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 04.11.2015, Az. 7 ABR 61/13 (REWIS RS 2015, 2876)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2876


Verfahrensgang

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Az. 7 ABR 61/13

Bundesarbeitsgericht, 7 ABR 61/13, 04.11.2015.


Az. 3 BV 106/12

Arbeitsgericht Düsseldorf, 3 BV 106/12, 24.08.2012.


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