Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2011, Az. 2 StR 481/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 10581

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 481/10 vom 12. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Juni 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor da-hin klargestellt, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Ver-gewaltigung verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] [X.] Ott

Meta

2 StR 481/10

12.01.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2011, Az. 2 StR 481/10 (REWIS RS 2011, 10581)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10581

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