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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF [X.] in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Mai 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch mit der Maßgabe, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] [X.] Ott
Meta
12.01.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2011, Az. 2 StR 583/10 (REWIS RS 2011, 10555)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10555
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