Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2011, Az. 1 StR 672/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 10570

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[X.] vom 12. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. Januar 2011 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. August 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Im Hinblick auf die Gegenerklärung des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2011 zu den zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 20. Dezember 2010 bemerkt der [X.] ergänzend: Der Schwiegervater des Angeklagten wurde vor seiner - diesen belastenden und von der [X.] verwerteten - Aussage nicht gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 [X.] belehrt. Dies begründet die Revision nur, wenn nicht ausgeschlos-sen werden kann, dass das Urteil auf der fehlenden Belehrung beruht (§ 337 Abs. 1 [X.]). Anders als in der Gegenerklärung vertreten, kommt der Aus-schluss des [X.] nicht nur dann in Betracht, wenn der Zeuge trotz fehlen-der Belehrung Kenntnis von seinem Aussageverweigerungsrecht hat. "[X.] auf dem Verfahrensfehler ist ausgeschlossen, wenn er [X.] geheilt worden ist –, wenn der Zeuge oder gesetzliche Vertreter seine Rechte gekannt hat – oder wenn sicher ist, dass er auch nach Belehrung [X.] hätte" ([X.], [X.], 53. Aufl., § 52 Rn. 34 mwN; [X.] 3 - [X.] ist hier hinzugefügt). Letzteres ist hier zweifelsfrei gegeben. Der Zeuge ist Vater des Vergewaltigungsopfers. Er hat die Strafverfolgung gegen den Schwiegersohn in Gang gesetzt. Diesen hatte er von vorneherein nur widerwillig - seiner Tochter zuliebe, als sie in ihm noch ihren "Traummann" sah - akzep-tiert. Sie hat sich inzwischen - vor der Tat - vom Angeklagten getrennt, aus Gründen, die in der Person des Angeklagten liegen, und das Scheidungsverfah-ren in Gang gesetzt. Der Schriftsatz vom 11. Januar 2011 lag dem [X.] vor. [X.] Elf [X.]

Meta

1 StR 672/10

12.01.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2011, Az. 1 StR 672/10 (REWIS RS 2011, 10570)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10570

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