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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 395/12
vom
4. Februar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen
schweren Bandendiebstahls
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag -
am 4.
Februar 2013 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25.
April 2012 mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben
a) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe,
b)
soweit die im Urteil des [X.] angeordnete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten worden und
c)
die Bestimmung eines Maßstabes für die Anrechnung der ausländischen Freiheitsentziehung des Angeklagten unter-blieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in neun Fällen, "davon in drei Fällen im Versuch", unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der Vorverurteilung durch das [X.] vom 26.
Juli 2011 zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die in [X.] angeordnete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrecht-erhalten. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der [X.]. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der [X.] hat zum Schuldspruch und zu den insoweit verhängten Einzelfrei-heitsstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe kann jedoch nicht bestehen bleiben. Der [X.] hat hierzu ausgeführt:
"Der Angeklagte ist von der [X.] nur zur Verfolgung der im Europäischen Haftbefehl dargelegten Straftaten ausgeliefert worden. Der das [X.] beherrschende Grundsatz der Spezialität verbietet es, die mangels Zustimmung der [X.] Behörden nicht vollstreckbare Strafe aus dem Urteil des [X.] i. d. Opf. in eine Gesamtstrafe einzubeziehen. Der [X.] kann daher keinen Bestand haben. Das [X.] wird aus den für die von ihm abgeurteilten Diebstahlshandlungen rechtsfehlerfrei be-stimmten Einzelstrafen eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ha-ben."
Dem stimmt der Senat zu (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
Juli 2011
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4 StR 303/11, [X.], 100). Aus denselben Gründen kann auch der auf §
55 Abs. 2 Satz 1 StGB beruhende Ausspruch über die Aufrechterhaltung der 1
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durch das Urteil des [X.] vom 26.
Juli 2011 angeordneten [X.] nicht bestehen bleiben.
Weiterhin unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung, soweit es das [X.] unterlassen hat, entgegen §
51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 StGB einen Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten in [X.] erlittene Freiheitsentziehung zu bestimmen. Dies wird in einer neuen Hauptverhandlung nachzuholen sein.
Schäfer [X.]
Mayer
Gericke Spaniol
4
Meta
04.02.2013
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2013, Az. 3 StR 395/12 (REWIS RS 2013, 8477)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8477
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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