Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2013, Az. 3 StR 395/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8477

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 395/12
vom
4. Februar 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren Bandendiebstahls

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag -
am 4.
Februar 2013 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25.
April 2012 mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben

a) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe,

b)
soweit die im Urteil des [X.] angeordnete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten worden und

c)
die Bestimmung eines Maßstabes für die Anrechnung der ausländischen Freiheitsentziehung des Angeklagten unter-blieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in neun Fällen, "davon in drei Fällen im Versuch", unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der Vorverurteilung durch das [X.] vom 26.
Juli 2011 zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die in [X.] angeordnete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrecht-erhalten. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der [X.]. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der [X.] hat zum Schuldspruch und zu den insoweit verhängten Einzelfrei-heitsstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe kann jedoch nicht bestehen bleiben. Der [X.] hat hierzu ausgeführt:
"Der Angeklagte ist von der [X.] nur zur Verfolgung der im Europäischen Haftbefehl dargelegten Straftaten ausgeliefert worden. Der das [X.] beherrschende Grundsatz der Spezialität verbietet es, die mangels Zustimmung der [X.] Behörden nicht vollstreckbare Strafe aus dem Urteil des [X.] i. d. Opf. in eine Gesamtstrafe einzubeziehen. Der [X.] kann daher keinen Bestand haben. Das [X.] wird aus den für die von ihm abgeurteilten Diebstahlshandlungen rechtsfehlerfrei be-stimmten Einzelstrafen eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ha-ben."
Dem stimmt der Senat zu (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
Juli 2011
-
4 StR 303/11, [X.], 100). Aus denselben Gründen kann auch der auf §
55 Abs. 2 Satz 1 StGB beruhende Ausspruch über die Aufrechterhaltung der 1
2
3
-
4
-
durch das Urteil des [X.] vom 26.
Juli 2011 angeordneten [X.] nicht bestehen bleiben.
Weiterhin unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung, soweit es das [X.] unterlassen hat, entgegen §
51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 StGB einen Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten in [X.] erlittene Freiheitsentziehung zu bestimmen. Dies wird in einer neuen Hauptverhandlung nachzuholen sein.
Schäfer [X.]

Mayer

Gericke Spaniol
4

Meta

3 StR 395/12

04.02.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2013, Az. 3 StR 395/12 (REWIS RS 2013, 8477)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8477

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 395/12 (Bundesgerichtshof)

Bildung der Gesamtstrafe: Auswirkungen des das Auslieferungsrecht beherrschenden Grundsatzes der Spezialität bei Einbeziehung einer früheren …


2 StR 471/15 (Bundesgerichtshof)

Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis: Festlegung einer einheitlichen Sperre im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung


1 StR 451/09 (Bundesgerichtshof)


2 StR 471/15 (Bundesgerichtshof)


2 StR 669/10 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 395/12

4 StR 303/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.