Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.02.2013, Az. 3 StR 395/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8474

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Gegenstand

Bildung der Gesamtstrafe: Auswirkungen des das Auslieferungsrecht beherrschenden Grundsatzes der Spezialität bei Einbeziehung einer früheren Verurteilung durch ein deutsches Gericht


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. April 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe,

b) soweit die im Urteil des [X.] angeordnete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten worden und

c) die Bestimmung eines Maßstabes für die Anrechnung der ausländischen Freiheitsentziehung des Angeklagten unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in neun Fällen, "davon in drei Fällen im Versuch", unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der Vorverurteilung durch das [X.] vom 26. Juli 2011 zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die in diesem Urteil angeordnete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der [X.] hat zum Schuldspruch und zu den insoweit verhängten [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe kann jedoch nicht bestehen bleiben. Der [X.] hat hierzu ausgeführt:

"Der Angeklagte ist von der [X.] nur zur Verfolgung der im Europäischen Haftbefehl dargelegten Straftaten ausgeliefert worden. Der das [X.] beherrschende Grundsatz der Spezialität verbietet es, die mangels Zustimmung der [X.] Behörden nicht vollstreckbare Strafe aus dem Urteil des [X.]. in eine Gesamtstrafe einzubeziehen. Der [X.] kann daher keinen Bestand haben. Das [X.] wird aus den für die von ihm abgeurteilten Diebstahlshandlungen rechtsfehlerfrei bestimmten Einzelstrafen eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden haben."

3

Dem stimmt der Senat zu (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, [X.], 100). Aus denselben Gründen kann auch der auf § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB beruhende Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des [X.] vom 26. Juli 2011 angeordneten [X.] nicht bestehen bleiben.

4

Weiterhin unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung, soweit es das [X.] unterlassen hat, entgegen § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 StGB einen Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten in [X.] erlittene Freiheitsentziehung zu bestimmen. Dies wird in einer neuen Hauptverhandlung nachzuholen sein.

Schäfer                        Hubert                            Mayer

                Gericke                        [X.]

Meta

3 StR 395/12

04.02.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hannover, 25. April 2012, Az: 98 KLs 1/12

Art 14 EUAuslÜbk, § 55 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.02.2013, Az. 3 StR 395/12 (REWIS RS 2013, 8474)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8474

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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