Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2015, Az. 4 StR 168/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 7505

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 168/15

vom
28.
Juli
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges
hier:
Anhörungsrüge des Verurteilten

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat am 28.
Juli 2015 gemäß § 356a
[X.] beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 17.
Juli 2015 gegen den Senatsbeschluss vom 30.
Juni 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 30.
Juni 2015 die Revision des Ange-klagten gegen das Urteil des [X.] vom 19.
Dezember 2014 als unbegründet verworfen. Mit der Anhörungsrüge macht der Verurteilte geltend, dass ihm der der Beschlussverwerfung zugrunde liegende Antrag des [X.] vom 1.
Juni 2015 nie zugegangen

sei. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte
zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes [X.] übergangen noch in sonstiger
Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.
Daran ändert der Umstand, dass ihm der Verwerfungsantrag des [X.] nicht zugegangen ist, nichts. Denn dieser Antrag
ist dem Pflichtverteidiger des Verurteilten am 8.
Juni
2015 gegen [X.] 1
2
3
-
3
-
zugestellt worden. Dies
genügt den Anforderungen
des § 349 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Der Angeklagte persönlich
wird in einem solchen Fall nicht benachrichtigt ([X.], Beschlüsse
vom 25. September 1979

5 [X.], NStZ 1981, 95
[bei Pfeiffer], und
vom 10. April 1996

3 [X.]; [X.]/[X.], [X.], 58.
Aufl., §
349 Rn.
15), und zwar auch dann nicht, wenn er die Revision selbst eingelegt ([X.], Beschluss vom 3. Dezember 2002

1 StR 327/02,
StraFo 2003, 172) oder

wie hier

ergänzend
zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet hat ([X.], Beschluss vom 3.
September
1998

4 StR 93/98, [X.], 41).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs.
1 [X.] ([X.], Beschluss vom 24.
April 2014

4
StR
479/13).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak

Bender Quentin
4

Meta

4 StR 168/15

28.07.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2015, Az. 4 StR 168/15 (REWIS RS 2015, 7505)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7505

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