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PDF anzeigen[X.] ZB 69/00vom19. Oktober 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],[X.], Dr. Fischer, Dr. Zugehör und [X.] 19. Oktober 2000beschlossen:Die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zi-vilsenats des [X.] vom 18. Mai 2000 wird [X.] der [X.] zurückgewiesen.Der [X.] beträgt 383.177,71 DM.Gründe:[X.] Beklagte hat gegen das Versäumnisurteil des [X.] vom18. November 1999, das ihr gemäß § 182 ZPO am 25. November 1999 zuge-stellt worden ist, am 27. Dezember 1999 Einspruch eingelegt und gleichzeitigWiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen undden Einspruch als unzulässig verworfen. Die zulässige sofortige Beschwerdeder [X.] gegen diesen Beschluß hat das [X.] zurückge-wiesen. Dagegen richtet sich die weitere sofortige Beschwerde der [X.].- 3 -I[X.] weitere sofortige Beschwerde der [X.] ist zulässig (§§ 567Abs. 4 Satz 2, 568 a, 547, 577 ZPO), hat aber in der Sache keinen Erfolg.1. Das Versäumnisurteil ist der [X.] gemäß § 182 ZPO wirksamzugestellt worden.a) An der Zulässigkeit dieser Ersatzzustellung hat die Privatisierung [X.] zur [X.] nichts geändert ([X.], [X.]. 19. März 1998 - [X.], NJW 1998, 1716; BFH NJW 1997, 3264).Gemäß § 418 Abs. 2 ZPO begründet die [X.] vollen [X.] dafür, daß die Benachrichtigung der [X.] und die Niederlegung [X.] bei der angegebenen Stelle vorgenommen worden sind. Für [X.] nach § 418 Abs. 2 ZPO hat die Beklagte keine Umstände be-hauptet, die ein Fehlverhalten der Postbediensteten bei der Zustellung [X.] eine Falschbeurkundung belegen könnten (vgl. [X.], 1180; BFH NJW 1997, 3264).b) Die Zustellung gemäß § 182 ZPO war nicht deswegen unwirksam,weil die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung in den Gemeinschafts-briefkasten der Wohngemeinschaft der [X.] und einer weiteren Frau [X.] ist.Für die Benachrichtigung des Empfängers in der bei [X.] üblichen Weise gemäß § 182 ZPO ist eine konkrete Betrachtung maß-- 4 -geblich; entscheidend ist dafür die vom einzelnen Empfänger gehandhabte undjedenfalls hingenommene Übung (BVerwG NJW 1985, 1179; [X.], 2000). Danach war die Mitteilung über die Niederlegung im vorliegendenFall in den Gemeinschaftsbriefkasten einzulegen, der auch für die [X.] war und von ihr benutzt wurde.Der Einwurf der Benachrichtigung in den Gemeinschaftsbriefkasten füreinen - wie im vorliegenden Falle - überschaubaren Benutzerkreis war [X.] im Sinne des § 182 ZPO; ein solches Vorgehen war zumindest [X.] sicher wie das in dieser Vorschrift zugelassene Befestigen an der [X.] oder Aushändigen an eine Person in der Nachbarschaft (vgl. BVerwGNJW 1988, 578 f; [X.], in: [X.], ZPO, 21. Aufl. § 182 Rdn. 3; [X.], in: [X.] Kommentar zur ZPO, 1992 § 182 Rn. 4; [X.], in:[X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 58. Aufl. § 182 Rn. 10; Zöl-ler/Stöber, ZPO, 21. Aufl. § 182 Rn. 3). Es kann dahinstehen, ob, wie das[X.] Neuruppin (NJW 1997, 2337; zust. [X.] NJW 1998, [X.]. [X.] NJW 1998, 206) meint, sich aus § 13 der Post-Kundenschutzver-ordnung vom 19. Dezember 1995 ([X.] I S. 2016), in Kraft getreten [X.] Januar 1996, ergibt, daß die Postsendung - auch eine [X.] § 182 ZPO - grundsätzlich nur über einen Einzelbriefkasten des [X.] zugestellt werden dürfe. Diese Verordnung ist Ende 1997 außer [X.] (§ 58 Abs. 2 Nr. 2 des [X.] vom 22. Dezember 1997 - [X.]I S. 3294 - [X.]) Die Zustellung ist entgegen der Ansicht der [X.] auch nicht un-wirksam, weil das Versäumnisurteil bei einer sog. Postagentur der [X.] niedergelegt worden ist. Der Betreiber einer solchen Agentur vertritt- 5 -die [X.] aufgrund eines Vertrages, der am [X.] ff [X.]) ausgerichtet ist, bei der Wahrnehmung von Aufgaben und Lei-stungen in selbständiger Tätigkeit und Verantwortung ([X.]/[X.]/[X.], [X.], in: [X.], [X.], 1995, S. 1 ff, insbesondere [X.], 32, 59, 127 ff). [X.] können auch bei einer solchen Postagentur gemäß § 182 ZPO [X.] werden ([X.] NJW 1998, 920; [X.], 106;Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl. § 182 [X.]. 4; [X.], 288; a.A.[X.], aaO § 182 Rn. 8; [X.]/Stöber, aaO § 182 Rn. 2; [X.] [X.] 1997,847).Im Zuge der Privatisierung der [X.] wurde die [X.] mit dem Recht beliehen, Schriftstücke nach den Regeln des [X.] und Verfahrensrechts förmlich zustellen zu können (§ 16 Abs. 1 des [X.] über das Postwesen i.d.F. des [X.] September 1994 - [X.] I S. 2325, 2370 - [X.]). Nach § 33 Abs. 1[X.] n.F. ist ein Lizenznehmer, der [X.] erbringt, ver-pflichtet, Schriftstücke nach den Vorschriften der [X.]; im Umfang dieser Verpflichtung ist der Lizenznehmer mit Hoheits-befugnissen ausgestattet und beliehener Unternehmer. Für Schäden, die durcheine Pflichtverletzung bei der Durchführung förmlicher Zustellungen- einschließlich der Aufbewahrung nach einer Niederlegung (vgl. [X.]Z 28, 30,33 f.) - entstehen, haftet der Lizenznehmer wie ein öffentlich-rechtlicherDienstherr für seine Bediensteten im hoheitlichen Bereich (§ 35 [X.] n.[X.].[X.]. § 839 BGB, Art. 34 GG).- 6 -Danach muß der Begriff "Postanstalt" im Sinne des § 182 ZPO, den [X.] unverändert beibehalten hat, nunmehr auf privatrechtliche Orga-nisationsformen der [X.] erstreckt werden ([X.], [X.]; [X.], aaO; [X.], aaO 290; Musielak/Wolst, ZPO 2. Aufl. § 182Rn. 2). Schon nach früherem Recht fielen unter diesen Begriff die sog. "[X.]", die von Privatpersonen - regelmäßig im Nebenerwerb und in eige-nen Räumen - aufgrund eines privatrechtlichen Verhältnisses zur [X.] betrieben wurden ([X.]/[X.]/[X.], aaO S. 4 f). Nachderen Privatisierung macht es keinen rechtserheblichen Unterschied, ob ge-mäß § 182 ZPO niedergelegte Schriftstücke in Betriebsräumen der [X.] oder in solchen einer Postagentur, die aufgrund des [X.] eine privatrechtliche Organisationseinheit dieser AG ist, zur Abholungaufbewahrt werden (a.A. [X.]/Stöber, aaO). Der post- und strafrechtlicheSchutz des [X.] gilt gleichermaßen für Bedienstete der [X.] und selbständige Agenturbetreiber (§ 5 Abs. 1 [X.], § 39Abs. 2 [X.] n.F.; §§ 206, 353 b Abs. 1 Nr. 2 StGB i.[X.]. § 1 des Verpflich-tungsgesetzes vom 2. März 1974 - [X.] I S. 469, 547; [X.]/[X.]/[X.], aaO S. 33, 127). Nach § 133 StGB wird jede dienstlicheVerwahrung von Schriftstücken geschützt.Der vorliegende Fall zeigt, daß die Einschaltung einer Postagentur der[X.] auch dem Anliegen des Gesetzgebers gerecht wird, daßnach § 182 ZPO die Postsendung bei der "Postanstalt" am "Ort der Zustel-lung", also in der [X.] am Wohnsitz des Empfängers ([X.]. II 1988,897; [X.], aaO § 182 Rn. 2; von [X.], aaO § 182 Rn. 2; [X.], aaO §182 Rn. 8; [X.]/Stöber, aaO § 182 Rn. 2), niederzulegen ist. Die [X.] sich in der zu S. gehörenden [X.] [X.], in der die Beklagte [X.] Postamt ist in S.2. Die frist- und formgerecht beantragte Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand darf der [X.] nicht gewährt werden (§§ 233 ff ZPO). [X.] haben rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die - darlegungsbelastete [X.] nicht ohne ihr Verschulden gehindert war, die [X.] zum [X.] das Versäumnisurteil (§§ 236 Abs. 2, 338, 339 Abs. 1 ZPO) einzuhalten.[X.] [X.] Fischer Zugehör Ganter
Meta
19.10.2000
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2000, Az. IX ZB 69/00 (REWIS RS 2000, 818)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 818
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
13 W 82/00 (Oberlandesgericht Köln)
AnwZ (B) 48/01 (Bundesgerichtshof)
16 U 73/99 (Oberlandesgericht Köln)
IX ZB 147/01 (Bundesgerichtshof)
Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde
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