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PDF anzeigen[X.]/07 vom 8. August 2007 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Februar 2007 im Ausspruch über die [X.] von drei Monaten im Fall [X.] 3 der [X.] und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen [X.] aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung in zwei Fällen ([X.], [X.] 7), gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedro-hung und Fahren ohne Fahrerlaubnis ([X.] 1), unerlaubten Besitzes von Betäu-bungsmitteln ([X.] 3), Nötigung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis ([X.] 4), versuchter Nötigung ([X.] 5) und Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Kennzeichenmissbrauch und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz ([X.]) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision hat mit der Sachrüge nur in dem aus der [X.] 1 - 3 - ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Im Fall [X.] 3 der Urteilsgründe führte der Angeklagte nach den Feststel-lungen des [X.]s einen Cannabis-Joint mit sich. Für diesen unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln hat das [X.] eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt. 2 Die Strafzumessung ist rechtsfehlerhaft, weil die Unerlässlichkeit der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe (§ 47 Abs. 1 StGB) vom [X.] nicht erkennbar geprüft worden ist. Die Verhängung einer mehrmonatigen Frei-heitsstrafe für den Besitz einer nicht näher festgestellten, jedenfalls sehr gerin-gen Menge Cannabis in Form eines Joints legt im Übrigen die Annahme nahe, das [X.] habe den Schuldgehalt dieser Tat nicht hinreichend abgewo-gen. 3 2. Ein Beruhen des Urteils auf der fehlerhaften Einzelstrafe kann auch deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil die Bildung der Gesamtstrafe, in welche sie einbezogen wurde, ihrerseits nicht rechtsfehlerfrei ist. 4 Das [X.] hat Einzelstrafen von zweimal einem Jahr sechs Mona-ten ([X.] 1 und [X.] 7), zweimal einem Jahr ([X.] und [X.] 4), einmal 10 Monaten ([X.]), acht Monaten ([X.] 5) und drei Monaten ([X.] 3) verhängt. Die Gesamtstrafe von vier Jahren hat es "unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten Strafzu-messungsgesichtspunkte sowie ergänzender Berücksichtigung des engen zeit-lichen und situativen Zusammenhangs" gebildet ([X.]). Diese im [X.] formelhafte Erwägung konnte die Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf vier Jahre nicht rechtfertigen, namentlich auch deshalb, weil der einzige gesamtstrafen-spezifische Gesichtspunkt, den das 5 - 4 - [X.] erwähnt hat, ein den Angeklagten entlastender, für engere Zu-sammenziehung sprechender Zumessungsgrund war. Der Senat kann anhand der unzureichenden Begründung nicht prüfen, ob der Tatrichter die Gesamtstrafenzumessung gemäß § 54 StGB, die ein [X.] zu begründender Zumessungsschritt ist (vgl. [X.] in [X.]., § 54 Rdn. 13 m.w.N.), anhand zutreffender Maßstäbe vorgenom-men hat. 6 3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] weder zum Schuldspruch noch in den Strafaussprüchen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dass der Angeklagte in den [X.] und [X.] 4 nicht auch jeweils wegen tateinheitlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist - was auch bei der Strafzumessung zu seinen Lasten hätte gewertet werden müssen -, beschwert ihn nicht. 7 [X.] Roggenbuck
Meta
08.08.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2007, Az. 2 StR 285/07 (REWIS RS 2007, 2522)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2522
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 481/08 (Bundesgerichtshof)
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