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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 102/08 vom 29. September 2009 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] am 29. September 2009 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 28. Februar 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die tatrichterliche Auslegung des Objekt- und [X.] vom 8. August 1997 durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich hinzunehmen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 70.865,06 •. [X.] Joeres [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 27.04.2007 - 9 O 203/05 - OLG [X.], Entscheidung vom 28.02.2008 - 5 [X.] -
Meta
29.09.2009
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2009, Az. XI ZR 102/08 (REWIS RS 2009, 1436)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1436
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