Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2020, Az. 6 StR 189/20

6. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11227

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[X.]:[X.]:BGH:2020:080920B6STR189.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

6
StR 189/20

vom
8. September 2020
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
zu 1.
Diebstahls
zu 2.
Wohnungseinbruchdiebstahls
u.a.

-
2
-
Der 6. Strafsenat des [X.] hat am 8. September 2020
beschlos-sen:

Die Revisio[X.] der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Februar 2020 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte W.

des Wohnungseinbruchdiebstahls, zweier Fälle des Diebstahls sowie zweier Fälle der Beihilfe zum Diebstahl schuldig ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten F.

bei Freispruch im Übrigen wegen Diebstahls in zehn Fällen unter Einbeziehung einer anderweitig erkann-ten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mona-ten und den Angeklagten
W.

fe von drei Jahren verurteilt, der fünf Einzelstrafen zugrunde liegen; darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten W.

in einer Entziehungs-anstalt angeordnet und [X.] getroffen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rüge der Verlet-zung materiellen Rechts gestützten Revisio[X.].

1
-
3
-
Die Revisio[X.] beider Angeklagten sind entsprechend der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Le-diglich der den Angeklagten W.

betreffende Schuldspruch bedarf in ent-sprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO einer Berichtigung
und einer Klarstellung.
Der [X.] hat mit Bezug auf diesen Angeklagten in [X.] Antragsschrift ausgeführt:

[X.] durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben.
Allerdings wird der Schuldspruch zu berichtigen und klarzustellen sein. Zum ei[X.] ist dem [X.] ein offensichtlicher Zählfehler unterlau-fen, indem es nur eine der beiden unter den Ziffern 2 und 11 geführten [X.] berücksichtigt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Mai 2020

6 StR 87/20 , juris Rdnr. 7). Zum anderen lässt der Schuldspruch nicht erken[X.], ob der Angeklagte einmal Beihilfe zu zwei Fällen des Diebstahls oder in zwei Fällen Beihilfe zum Diebstahl leistete; die Urteils-

Dem schließt sich der Senat an.
Schneider

Feilcke

von Schmettau

Fritsche

von Häfen
Vorinstanz:
[X.], [X.], 07.02.2020 -
63 Js 18066/18 2 KLs 9/19
2
3
4

Meta

6 StR 189/20

08.09.2020

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2020, Az. 6 StR 189/20 (REWIS RS 2020, 11227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11227

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6 StR 87/20

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