Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2015, Az. 3 StR 169/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 10204

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 169/15
vom
9. Juni 2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Diebstahls
u.a.

hier:
Revision des Angeklagten N.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9.
Juni 2015 gemäß §
349 Abs. 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten N.

wird das Urteil des [X.] vom 16.
Juni 2014, auch soweit es den Mitangeklagten A.

betrifft, mit den Feststellungen aufge-hoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten und den Mitangeklagten A.

jeweils wegen Diebstahls "in einem besonders schweren Fall" (richtig: [X.]) in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revisionen der Angeklagten hat der Senat das Urteil wegen eines durchgreifenden Rechtsfehlers bei der Beweiswürdigung in einem Fall des Diebstahls sowie im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen. Das [X.] hat nunmehr beide Angeklagte des Diebstahls sowie der Beihilfe zum Diebstahl schuldig ge-sprochen und jeweils auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die 1
-
3
-
hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten N.

hat erneut mit der Sachrüge Erfolg; sie führt zur Aufhebung des Urteils auch bezüglich des [X.].

.
Der [X.] hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:
"Feststellungen und Beweiswürdigung zum Schuldspruch wegen Beihilfe

Die Angaben zu den erhobenen Beweisen beschränken sich auf die 'in-folge einer Verständigung gemäß § 257c StPO abgegebenen [X.]' der Angeklagten, die sich wiederum darin erschöpfen, dass 'die Angeklagten die handelnden Personen kannten' und 'mit der durchaus konkreten Möglichkeit gerechnet haben, dass die von ihnen angemiete-ten Fahrzeuge für die Begehung eines oder mehrerer Diebstähle von Solarmodulen benutzt werden und dies billigend in Kauf nahmen, zu den Namen möglicher weiterer Beteiligter und zu einer über das Anmie-ten der Fahrzeuge zur Förderung einer fremden Tat hinausgehenden Beteiligung (jedoch) keine Angaben machen konnten und wollten.' Dies reicht -
wie die Revision mit
Recht rügt -
zum Beweis der Tat, die [X.] worden sein soll, nicht aus.
Die Aufhebung des Schuldspruchs zieht erneut die Aufhebung des ge-samten Strafausspruchs nach sich ... Sollte der neue
Tatrichter die Merkmale eines Regelbeispiels gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB fest-stellen, wird er zu bedenken haben, dass der vertypte [X.] gemäß § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gleichwohl zur Verneinung eines besonders schweren F

Die Aufhebung des Urteils ist gemäß § 357 Satz
1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten A.

zu erstrecken."
Dem stimmt der Senat zu und bemerkt mit Blick auf die schriftlichen Ur-teilsgründe ergänzend:
2
3
-
4
-

Dass der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat
eingeräumt hat und dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist, entbindet das Gericht nicht von der Pflicht zur Aufklärung und Darlegung des Sachverhalts, soweit dies für den Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Gesetzesverletzung [X.] ist. Auch in einem solchen Fall bedarf es im Übrigen eines Mindestmaßes an Sorgfalt bei der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe (st. Rspr.; vgl.
etwa [X.], Beschluss vom 20. September 2012 -
3 [X.], juris Rn. 7). So
ergibt sich etwa aus
den bisherigen Feststellungen zur Haupttat -
erneut -
nicht, welche Variante des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB verwirklicht sein soll.
Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 Alt.
2 StPO Gebrauch.
[X.]

Pfister Schäfer

Gericke Spaniol
4
5

Meta

3 StR 169/15

09.06.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2015, Az. 3 StR 169/15 (REWIS RS 2015, 10204)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10204

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