Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2013, Az. XII ZB 534/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 586

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

BESCHLUSS
XII ZB 534/12
Verkündet am:

4. Dezember 2013

Breskic,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 1375, 1379; HGB §§ 84, 89 b, 92
Bei einer von einem Ehegatten als selbständigem Handelsvertreter am [X.] noch betriebenen Versicherungsagentur sind grundsätzlich weder ein über den Substanzwert hinausgehender Goodwill der Agentur noch ein künftiger Ausgleichsanspruch nach §
89
b HGB in den Zugewinnausgleich ein-zubeziehen (Fortführung von [X.], 163 = FamRZ 1977, 386).
[X.], Beschluss vom 4. Dezember 2013 -
XII ZB 534/12 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember
2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose
und [X.] Klinkhammer, [X.],
Dr. Botur
und Guhling

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss des 16. Zivilsenats
-
Senat für Familiensachen
-
des [X.]s [X.]
vom 29. August 2012
wird auf Kosten der
Antragstellerin
zurück-gewiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Die Beteiligten streiten
um Zugewinnausgleich.

Die am 20. März 1992 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf einen am 12. August 2008 zugestellten Scheidungsantrag rechtskräftig geschieden.
Bei Zustellung des Scheidungsantrages war der seinerzeit 62-jährige Antrags-gegner als Inhaber einer Generalagentur der A.-Versicherung selbständig er-werbstätig. Seit dem Jahre 2010 wird diese
Agentur durch einen [X.] geführt.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des [X.] zunächst unter anderem Auskunft über das Endvermögen des Antragsgegners. Der Antrags-gegner hat verschiedene Auskünfte erteilt und unter anderem die [X.] seiner Versicherungsagentur aus den Jahren 2005, 2006 und 2007 1
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vorgelegt. Das Amtsgericht hat danach den Auskunftsanspruch der Antragstel-lerin als erfüllt angesehen und ihren Antrag in der Auskunftsstufe durch Teilbe-schluss abgewiesen. Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde hat die Antrag-stellerin auf eine ergänzende Auskunftserteilung durch "Bezifferung des [X.]" bzw. durch eine
"Bezifferung des Wertes des [X.] nach §
89
b HGB" angetragen und die Auffassung vertreten, der Antragsgegner müsse über den Agenturbestand an Versicherten und Versicherungsverträgen und deren Wert Auskunft erteilen. Das [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antrag-stellerin,
mit der sie ihre Beschwerdeanträge
weiterverfolgt.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung [X.] ausgeführt:
Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch im Rahmen des §
1379 BGB sei es, dass die begehrte Auskunft für die Berechnung des Zugewinnaus-gleichs erforderlich sei. Der Wert der Versicherungsagentur des [X.] bestimme sich indessen nur nach dem Substanzwert, über den dieser
hin-reichend Auskunft erteilt habe. Ein über den Substanzwert hinausgehender Goodwill komme einer Versicherungsagentur nicht zu; insbesondere könne die Rechtsprechung des [X.] zur Bewertung von Arztpraxen oder Rechtsanwaltskanzleien nicht auf diesen Fall übertragen werden.
Ein Versiche-rungsvertreter vermittle nur Verträge für ein Versicherungsunternehmen, mit 4
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4
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dem er seinerseits einen Handelsvertretervertrag abgeschlossen habe. Die Rechte aus dem Handelsvertretervertrag seien grundsätzlich nicht übertragbar, so dass es ihm -
anders als bei einem Arzt oder Rechtsanwalt -
auch bei einer Übertragung der
Handelsvertretung
auf einen Dritten nicht möglich sei, diesem über eine Einarbeitung einen Kundenstamm zu erhalten. Denn maßgeblich sei die Bereitschaft des Versicherers, mit einem etwaigen Nachfolger weiter die Vertragsbeziehungen aufrechtzuerhalten. Ein weiterer Unterschied sei dadurch gegeben, dass der Versicherungsvertreter -
anders als der selbständige Arzt oder Rechtsanwalt
-
Bindungen unterliege, die sich aus den vertraglichen [X.] mit dem Versicherer ergäben. Er sei in seinen unternehmerischen Entscheidungen nicht frei, seine Reputation am Markt sei stark geprägt durch die Qualität der von ihm "gemakelten" Versicherungsprodukte.
Auch ein möglicher Ausgleichsanspruch nach §
89
b HGB rechtfertige keine
andere Bewertung, weil
dieser Anspruch zum Stichtag noch keinen [X.] habe. Ob ein solcher Anspruch entstehe, könne zum für die Be-wertung des [X.] maßgeblichen Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages nicht beurteilt werden, weil das Vorliegen der Vorausset-zungen des §
89
b Abs.
1 HGB noch völlig ungewiss sei. Es handele sich um eine bloße Chance, die nicht in die Berechnung für den Zugewinnausgleich ein-gesetzt werden könne. Anders als bei einem Nießbrauch habe der ausgleichs-pflichtige Ehegatte zum Stichtag keinen messbaren Nutzen von einem [X.] nach §
89
b HGB, der anders als der Rückkaufwert einer Le-bensversicherung auch nicht kapitalisiert werden könne. Dass einem Arzt oder einem Rechtsanwalt kein vergleichbarer Anspruch zustehe, lasse nicht im [X.] eine Monetarisierung des [X.] im Güterrecht zu.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
8
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-
5
-
2. Gegen die Auffassung
des [X.], dass die
zum aktiven Endvermögen des Antragsgegners zählende
Versicherungsagentur keinen über dem
Substanzwert liegenden Geschäftswert habe,
lässt sich
aus [X.] nichts erinnern.
Für die Berechnung des [X.] ist grundsätzlich
auf den objekti-ven (Verkehrs-)Wert des jeweiligen Vermögensgegenstandes abzustellen. [X.] schließt der zum Stichtag zu ermittelnde objektive Wert eines Unterneh-mens jedenfalls den in diesem Zeitpunkt vorhandenen Substanzwert ein.
Er
ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats aber nicht von vornherein auf den Substanzwert beschränkt. Daneben kann
insbesondere auch der Geschäftswert (Goodwill) zu berücksichtigen
sein, der sich darin äußert, dass das Unterneh-men im Verkehr höher eingeschätzt wird, als es dem reinen Substanzwert der zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenstände entspricht ([X.], 282 = FamRZ 2011, 622 Rn. 22;
[X.]Z 75, 195, 199 = [X.], 37, 38
und
[X.] Urteil vom 13.
Oktober 1976
-
IV
ZR 104/74
-
FamRZ 1977, 38, 39).
a) In der Rechtsprechung ist bislang anerkannt, dass der Gewerbebe-trieb eines selbständigen Handelsvertreters nur ausnahmsweise und in beson-ders gelagerten Fällen einen Goodwill besitzt
([X.] Urteil vom 28.
Februar 1962 -
IV ZR 239/61
-
RzW 1962, 362 f. und [X.], 163, 166 ff. = FamRZ 1977, 386
f.; OLG München NJW-RR 1994, 359, 360; BFH
DB 1964, 1174; [X.] 1977, 894;
BFH [X.], 1110, 1111;
vgl. auch Senatsurteil vom 17.
November 2010 -
XII ZR 170/09 -
FamRZ 2011, 183 Rn. 62 [X.]).
Ein
Unternehmer
beauftragt
einen Handelsvertreter deshalb, weil er zu ihm selbst und zu seinen kaufmännischen Fähigkeiten Zutrauen hat. Die Bezie-hung zu dem Unternehmer, die für den Handelsvertreter einen erheblichen Wert 10
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darstellt, ist
grundsätzlich nicht von
seiner Person zu lösen
([X.] Urteil vom 28.
Februar 1962 -
IV ZR 239/61 -
RzW 1962, 362). Dem entspricht es, dass der Handelsvertretervertrag zivilrechtlich in der Regel
ein auf eine Geschäftsbe-sorgung (§ 675 BGB) gerichteter Dienstvertrag ist, der den
Handelsvertreter im Zweifel gegenüber dem Unternehmer
(unbeschadet der Befugnis, sich in [X.] Umfang Hilfspersonen zu bedienen) zu persönlichen Dienstleistungen verpflichtet. Weil
der Handelsvertreter seine
Dienste in Person zu leisten hat, ist das
Vertragsverhältnis grundsätzlich
auch rechtlich
an seine Person gebunden. Der Handelsvertreter kann
seinen Gewerbebetrieb nicht einseitig auf einen Nachfolger übertragen, weil es dazu nicht nur der Zustimmung, sondern der Mitwirkung des Unternehmers bedarf (vgl. Staub/[X.] HGB 5.
Aufl. §
84 Rn.
79). Soweit in dem vom Handelsvertreter aufgebauten Kundenstamm und in der Aussicht auf weitere wirtschaftlich vorteilhafte Geschäftsbeziehungen zu diesen Kunden ein immaterieller Vermögenswert zu sehen ist, steht dieser
nicht dem Handelsvertreter, sondern dem Unternehmer zu ([X.] Urteil vom 28.
Februar 1962 -
IV ZR 239/61
-
RzW 1962, 362; [X.] 1964, 1174). Auf diesem Umstand beruht die ausschließliche Subjektbezogenheit des [X.]. Der wirtschaftliche Nutzen,
den der Handelsvertreter aus sei-nem Kundenstamm ziehen kann, hat seine Grundlage in dem durch den [X.] eingeräumten und nicht übertragbaren Recht. Er lässt sich von der Person des Handelsvertreters regelmäßig nicht in der Weise lösen, dass er
seiner Handelsvertretung als objektivierbare [X.]. Damit wird auch für die Bewertung einer Handelsvertretung im Zugewinn-ausgleich in der Regel nicht von einem Goodwill ausgegangen werden können, der zusammen mit der zur Handelsvertretung gehörenden materiellen Substanz auf einen Betriebsnachfolger übertragen werden könnte. Es verhält sich inso-weit nicht wesentlich anders als
bei der
Stellung eines nichtselbständig [X.], die ebenfalls nur
als Einkommensquelle und nicht
als Vermö--
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-
gensposition bewertet werden kann
(vgl. [X.], 163, 168 = FamRZ 1977, 386, 387).
b) Das Rechtsverhältnis des
Versicherungsvertreters zum Versicherer
weist gegenüber dem Recht der (sonstigen) Handelsvertretung keine wesentli-chen Besonderheiten auf. Ein Versicherungsvertreter kann als selbstständiger Gewerbetreibender im Sinne von §§
92 Abs.
1, 84 Abs.
1 HGB
hauptberuflich ständig damit betraut sein, für einen anderen Unternehmer (Versicherer)
[X.] zu vermitteln und gegebenenfalls auch abzuschließen sowie bei ihrer Verwaltung und Erfüllung mitzuwirken. Auf der Grundlage eines Ge-schäftsbesorgungsvertrages (Agenturvertrag)
ist der Versicherungsvertreter gegenüber dem Versicherer verpflichtet, sich um den Abschluss von [X.] zu bemühen und dadurch den Bestand an [X.] zu erhöhen (vgl. Prölss/[X.]/[X.] VVG 28.
Aufl. §
59 Rn.
12). Ein eigenes Recht an dem seiner Agentur zugehörigen
Versicherungsbestand und den darauf beruhenden Verdienstmöglichkeiten und Erwerbschancen erwirbt der Versicherungsvertreter dagegen nicht (vgl. auch [X.]Z 124, 10, 13 f.
= NJW 1994, 193).
Der Versicherungsbestand
ist rechtlich und wirtschaftlich
al-lein dem Versicherer zugeordnet und muss bei Beendigung des [X.] an den Versicherer zurückgegeben werden.
Aus diesem Grunde
wird es
in
Rechtsprechung
und Schrifttum
weitgehend abgelehnt, der Agentur eines [X.] im Zugewinnausgleich einen über den [X.] hinausgehenden Wert zuzuerkennen ([X.] FamRZ 1995, 1586; [X.] NJW-RR 2011, 1443 f.; AG Biedenkopf FamRZ 2005, 1909; [X.] Bewertungen im Zugewinnausgleich 5.
Aufl. Rn.
231; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1376 Rn.
23; Haußleiter/[X.] Vermögensausei-nandersetzung bei Trennung und Scheidung 5.
Aufl. 1.
Kap. Rn.
404; [X.]/von [X.] 9.
Aufl. 9.
Kap. Rn.
160
"Versicherungsagentur"; [X.] BB 2012, 3029, 3031).

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8
-
c) Die Rechtsbeschwerde stellt die Anwendung dieser von der Recht-sprechung entwickelten Grundsätze auf die Bewertung von [X.], insbesondere von Versicherungsagenturen,
zur Überprüfung.
[X.]) Sie macht insbesondere geltend, dass es für den Verkauf von [X.] einen Markt gebe (vgl. [X.] [X.] 2011, 297) und es für die Bewertung im Zugewinnausgleich ausreichen müsse, dass solche Verkäufe üblich seien und zu einem über den Sachwert der Agentur liegenden Preis führten.
Diese Rüge ist nicht begründet.
Die Antragstellerin hat in der [X.] schon keine Tatsachen vorgetragen, welche die Annahme rechtferti-gen könnten, dass es einen solchen Markt wirklich gibt. Selbst wenn Versiche-rungsagenturen, die mit der von dem Antragsgegner betriebenen Agentur [X.] sind, in größerer Zahl zum "Verkauf" angeboten werden sollten, bleibt es dabei, dass ein Versicherungsvertreter seine Agentur einschließlich des da-rin befindlichen [X.] nicht frei veräußern kann
(klarstellend
Zinnert Der Versicherungsvertreter [2009]
S. 330 f.). Es mag in
Einzelfällen
da-zu
kommen, dass
sich der Versicherer, der ausscheidende [X.] und der Agenturnachfolger im Rahmen einer dreiseitigen Vereinbarung
darauf einigen, dass die Rechte und Pflichten aus dem
Agenturvertrag
auf
ei-nen
Nachfolger übergehen. Dieser Nachfolger findet den ausscheidenden [X.] ab, während der Versicherer von der Verpflichtung zur [X.] des [X.] frei wird (vgl. §
89
b Abs.
3 Nr.
3 HGB). Wirt-schaftlich gesehen überlässt der Versicherer somit die durch den
Versiche-rungsbestand eröffneten Gewinn-
und Verdienstmöglichkeiten dem ausschei-denden Versicherungsvertreter zur Vermarktung im Austausch gegen den [X.] auf den Ausgleichsanspruch. In der Praxis werden solche Vertragsgestal-tungen vor allem bei innerfamiliären Nachfolgeregelungen (vgl. [X.] 15
16
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9
-
2006, 344, 346 f.) und dort anzutreffen sein, wo der ausscheidende Versiche-rungsvertreter durch eine Abfindungsregelung die ausgleichsschädlichen Fol-gen einer sonst nicht gerechtfertigten Eigenkündigung (§
89
b Abs.
3 Nr.
1 HGB) von sich abwenden will. Selbst wenn hiernach die Übertragung der im Agenturvertrag eingeräumten Rechte durch einen verkaufsähnlichen Vorgang rechtlich grundsätzlich möglich ist, ändert dies nichts daran, dass -
worauf auch das Beschwerdegericht zu Recht abstellt -
der Versicherer nicht zur Beteiligung an einer solchen Nachfolgevereinbarung gezwungen werden kann. Der [X.] ist vielmehr in seiner Entscheidung frei, den [X.] zurückzunehmen, um ihn anschließend an einen oder mehrere andere Vermittler zu verteilen oder durch angestellte Außendienstmitarbeiter bearbei-ten zu lassen. Eine von der Person eines potentiellen Agenturnachfolgers
(vgl. §
80 Abs.
1 und 2 [X.])
und von den unternehmerischen Dispositionen des Versicherers unabhängige "Veräußerung" der Versicherungsagentur einschließ-lich des darin befindlichen [X.] kann der ausscheidende Versicherungsvertreter nicht durchsetzen.
[X.]) An diesen Gedanken
anknüpfend wendet die Rechtsbeschwerde ein, dass die Rechtsprechung des [X.] ihren ursprünglichen Ansatz, wonach das Unternehmen vererblich oder veräußerlich sein müsse, nicht mehr uneingeschränkt aufrechterhalten habe. Indem der wesentliche Akzent auf die für den Betriebs-
oder
Praxisinhaber fortbestehende Nutzungsmöglichkeit ge-setzt worden sei, sei auch in solchen Fällen, in denen die Veräußerung einer Unternehmens-
oder Praxisbeteiligung ausgeschlossen war, eine sachgerechte Teilhabe des anderen Ehegatten an den während der Ehe aufgebauten
Nut-zungs-
und Gewinnerzielungsmöglichkeiten
ermöglicht worden.
Auch dieser
Einwand
verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Im Ausgangspunkt zutreffend ist dabei, dass es für die Bewertung eines gewerbli-18
19
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10
-
chen Unternehmens oder einer
freiberuflichen Praxis im
Zugewinnausgleich
nicht darauf ankommt, ob der Betriebsinhaber beabsichtigt, einen über dem Substanzwert liegenden Goodwill
seines Betriebes zu versilbern. Ausreichend ist vielmehr, dass der konkret zu bewertende Betrieb die Möglichkeit bietet, sei-nen inneren Wert weiter nutzen zu können. Die fortbestehende Nutzungsmög-lichkeit für den Inhaber bestimmt in diesem Fall weiterhin maßgeblich den Wert des Betriebes, und der Umstand, dass der Betrieb
zwar einerseits
voll nutzbar, aber andererseits -
etwa aufgrund von gesellschaftsrechtlichen Abfindungsklau-seln -
nicht frei verwertbar ist, kann sich für die Bewertung im Zugewinnaus-gleich (lediglich)
wertmindernd auswirken (vgl. [X.]Z 75, 195, 199 ff.
= [X.], 37, 38; Senatsurteile
vom 1.
Oktober 1986 -
IVb [X.] -
FamRZ 1986, 1196, 1197 und
vom 25.
November 1998 -
XII ZR 84/97 -
FamRZ 1999, 361, 362).
Diese Erwägungen stehen allerdings im Zusammenhang mit der Frage, ob
sich eine
Verwertungsbeschränkung als Einflussfaktor auf die Höhe
des Goodwills auswirken kann. [X.] ist demgegenüber die Prüfung, ob der
Betrieb überhaupt einen
Goodwill hat (vgl. [X.]/[X.] FamRZ 1997, 397, 400). Darum geht es in den Fällen der Handelsvertretung. Einem Handelsver-treter ist es aufgrund der Eigenarten seines Gewerbes ohne die -
von ihm nicht erzwingbare
-
Mitwirkung seines Unternehmers
in der Regel schon
nicht mög-lich, seiner Handelsvertretung überhaupt einen von seiner Person gelösten in-neren Wert
verschaffen
zu können.
cc)
Die Rechtsbeschwerde macht ferner geltend, dass
ein Versiche-rungsvertreter seine einzelkaufmännisch geführte Agentur nach §
152 Satz
1
[X.] aus seinem Vermögen ausgliedern, nach §§
158 ff. [X.] auf eine neu zu gründende GmbH übertragen und anschließend die Geschäftsanteile dieser neuen Vertreter-GmbH ohne Mitwirkung des Versicherers an einen [X.] könne
(vgl. [X.] VW
2011, 1292).
20
-
11
-
Dieser Gedanke kann für die Beurteilung der Frage, ob einer Versiche-rungsagentur ein Goodwill anhaftet, allerdings schon wegen der [X.] Zugewinnausgleichs nicht nutzbar gemacht werden. Wird eine Ver-sicherungsagentur als einzelkaufmännisches Unternehmen geführt, dürfte ein potentieller Erwerber am Stichtag kaum bereit sein, für die bloße Aussicht eines Erwerbs von Geschäftsanteilen an einer im Rahmen der Ausgliederung zur Neugründung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes
künftig entste-henden Vertreter-GmbH einen Preis zu zahlen.
Darüber hinaus
ist die GmbH als Rechtsform für Versicherungsagenturen von
Ausschließlichkeitsvertretern, d.h. solchen Versicherungsvertretern, die

-
wie der Antragsgegner -
ihre Tätigkeit als Vermittler nur für einen
einzigen (oder
gegebenenfalls
für mehrere nicht miteinander konkurrierende) Versicherer ausüben, derzeit sehr
unüblich (vgl. Beenken Der Versicherungsvermittler als Unternehmer 4.
Aufl.
S.
75).
Daher erscheint es
auch
zweifelhaft, ob es über-haupt einen nennenswerten Markt für den Verkauf von Geschäftsanteilen an solchen Gesellschaften geben würde, was freilich eine notwendige
Vorausset-zung dafür ist, die fortbestehende Nutzungsmöglichkeit des Inhabers an seinem Unternehmen als Vermögenswert in den Zugewinnausgleich einbeziehen zu können (vgl. Senatsurteil [X.]Z 175, 207 =
[X.], 761 Rn.
20 und [X.] Urteil vom 13.
Oktober 1976 -
IV ZR 104/74 -
FamRZ 1977, 38, 40). Bedenken gegen
eine besondere Marktfähigkeit der Geschäftsanteile an einer im Zuge der Umwandlung neu gegründeten [X.] ergeben sich daneben auch daraus, dass es der Versicherer -
wie auch einem potentiellen Erwerber der Geschäftsanteile bewusst sein dürfte -
kaum hinnehmen wird, wenn ihm nach der Umwandlung durch personelle Veränderungen in der [X.] ohne seine Zustimmung unerwünschte Änderungen im [X.] seines Vermittlers aufgedrängt
werden sollen (vgl. dazu auch [X.] Die [X.] [1994], S.
139 f.).
21
22
-
12
-
3. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde auch gegen die Beur-teilung des [X.], dass ein möglicher späterer [X.] (§
89
b HGB) gegen die A.-Versicherung nicht als Vermögensgegenstand im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist.
a) In die
Berechnung des Zugewinnausgleichs sind grundsätzlich alle rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert einzubeziehen. [X.] sind bei der Feststellung des Anfangs-
und des [X.] alle objek-tiv bewertbaren Rechte anzusetzen, die zum Stichtag bereits entstanden sind. Dazu gehören unter anderem auch geschützte Anwartschaften mit ihrem ge-genwärtigen Vermögenswert sowie die ihnen vergleichbaren Rechtsstellungen, die einen Anspruch auf künftige Leistung gewähren, sofern diese nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig und nach wirtschaftlichen Maßstäben
-
notfalls durch Schätzung
-
bewertbar ist
(Senatsurteil [X.]Z 146, 64, 68 f. = FamRZ 2001, 278, 280). Bloße Erwerbsaussichten sowie in der Entwicklung begriffene Rechte, die noch nicht zur Anwartschaft erstarkt sind, bleiben [X.] unberücksichtigt
(Senatsurteil vom 28.
Februar 2007 -
XII ZR
156/04
-
FamRZ 2007, 877 Rn.
14).
Hiernach wurden
in der Rechtsprechung des [X.] die
Rechtsstellung eines Nacherben ([X.]Z 87, 367, 369 f. = FamRZ 1983, 882, 884), ein
nach den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes bereits unverfallbar gewordenes
Versorgungsanrecht auf Auszahlung eines [X.] (Se-natsurteile
vom 17.
November 2010 -
XII ZR 170/09
-
FamRZ 2011, 183 Rn.
18 und [X.]Z 117, 70, 72 ff. = [X.], 411 ff.; vgl. nunmehr §
2 Abs.
2 Nr.
3 VersAusglG) sowie
eine durch einen "qualifizierten Interessenausgleich"
gemäß
§
112 Abs.
1 Satz
1 BetrAVG dem Grunde nach zugesagte und nicht als Aus-gleich für Einkommensverluste bestimmte Abfindung für den Verlust des Ar-beitsplatzes (Senatsurteil [X.]Z 146, 64, 72 f. = FamRZ 2001, 278, 281) als 23
24
25
-
13
-
nach wirtschaftlichen Maßstäben bewertbare Rechtspositionen behandelt, die eine Anwartschaft oder eine vergleichbar gesicherte Rechtsstellung darstellten. Ein in seiner Entstehung ungewisses Recht wurde demgegenüber in dem mög-lichen Anspruch eines
Zeitsoldaten auf Gewährung eines einmaligen Geldbe-trages als Übergangsbeihilfe am Ende seiner Dienstzeit erblickt, weil am [X.] weder der Eintritt der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen noch vorauszusehen
sei, ob ein anschließendes Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet werden würde ([X.] Urteil vom 9.
Juni 1983 -
IX ZR 56/82
-
FamRZ 1983, 881 f.).
b) Nach diesen Maßstäben hat das Beschwerdegericht zu Recht erkannt, dass der mögliche Ausgleichsanspruch eines selbständigen [X.]s, dessen Vertragsverhältnis zum Versicherer
am Stichtag noch nicht be-endet war, ein in seiner Entstehung noch ungewisses Recht darstellt, welches ihm keine mit einer Anwartschaft vergleichbare, gesicherte Rechtsposition
ein-räumt (vgl. [X.], 163, 168 f. = FamRZ 1977,
386, 387; [X.] NJW-RR 2011, 1443, 1444;
BeckOK-BGB/[X.] [Bearbeitungsstand: November 2013] §
1376 Rn.
32; [X.] Bewertungen im Zugewinnausgleich 5.
Aufl. Rn.
177; [X.]/von [X.] 9.
Aufl. 9.
Kap. Rn.
160 "Versiche-rungsagentur"; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.] HGB 2.
Aufl. §
89
b Rn.
16; MünchKommHGB/von [X.] 3.
Aufl. §
89
b Rn.
10; [X.]/[X.] HGB 2.
Aufl. §
89
b Rn.
4; [X.] BB 2012, 3029, 3031; [X.] VW 2011, 1262).
[X.])
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters entsteht mit der rechtlichen Beendigung des Vertreterverhältnisses ([X.] Urteil vom 23.
November 2011 -
VIII ZR 203/10
-
NJW-RR 2012, 674 Rn.
23 mwN). Der Ausgleichsanspruch
kann allerdings kraft Gesetzes und von vornherein nicht zur Entstehung gelangen, wenn einer der in §
89
b Abs.
3 HGB enumerierten
26
27
-
14
-
Ausschlussgründe
vorliegt. Diese Ausschlussgründe konkretisieren den allge-meinen Billigkeitsgesichtspunkt in §
89
b
Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 HGB; ihnen liegt der Gedanke zugrunde,
dass bei einer Beendigung des [X.] ein Ausgleichsanspruch allein bei solchen Beendigungsgründen
entstehen soll, die in der Sphäre des Unternehmers liegen bzw. typischerweise von keiner Seite zu beeinflussen sind, während sich der Handelsvertreter insbesondere dann seiner Ausgleichsansprüche begibt, wenn er selbst ohne wichtigen Grund kündigt (§
89
b Abs.
3 Nr.
1 HGB) oder Anlass für eine unternehmerseitige Kündigung aus wichtigem Grund (§
89
b Abs.
3 Nr.
2 HGB) gibt.
Diese Vor-schrift hat durchaus praktische Bedeutung (vgl. Staub/[X.] HGB HGB 5.
Aufl. §
89
b Rn.
204),
und die Annahme, dass ein Ausgleichsanspruch bei Beendi-gung eines
am
Stichtag
noch fortbestehenden Handelsvertretervertrages unter diesen Voraussetzungen nicht zur Entstehung gelangen wird, ist keineswegs so fernliegend wie beispielsweise die Annahme, dass ein nach §
1 BetrAVG unver-fallbar gewordenes und damit als gefestigte Rechtsposition anzusehendes [X.] wegen schwerster Treuepflichtverstöße des [X.] nach dem Stichtag noch widerrufen werden könnte (vgl. da-zu Senatsurteil [X.]Z 117, 70, 74 =
[X.], 411, 412).
[X.]) Etwas
anderes ergibt sich auch nicht aus den von der [X.] aufgestellten "Grundsätzen"
zur Errechnung
des Ausgleichsan-spruches nach §
89
b HGB
([X.] Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 4.
Aufl. Rn.
217; wohl auch [X.], Strategien beim Zugewinnausgleich 4.
Aufl. Rn.
816). Die "Grundsätze"
stellen
zur Ermittlung
der Höhe des [X.] stark schematisierte Berechnungsme-thoden
zur Verfügung, die im rechnerischen Ausgangspunkt bereichsabhängig entweder an die bei Beendigung des [X.] bestehenden Versiche-rungssummen
("Grundsätze Leben"),
an die nach dem
Durchschnitt der letzten fünf Jahre zu berechnenden
Bruttojahresprovisionen ("[X.]") oder 28
-
15
-
an die nach dem
Durchschnitt der letzten fünf Jahre zu berechnende Gesamt-jahresproduktion in Monatsbeiträgen ("Grundsätze Kranken") der von dem [X.] Versicherungsvertreter vermittelten Verträge anknüpfen. Ob ein Ausgleich dem Grunde nach zu zahlen ist, regeln die "Grundsätze"
dagegen nicht, so dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Entstehung eines [X.]es -
auch im Hinblick auf das Nichtvorliegen von [X.] nach §
89
b Abs.
3 HGB -
vor Anwendung der "Grundsätze"
[X.] werden müssen (vgl. Staub/[X.]
HGB 5.
Aufl. §
89
b Rn.
421; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.] HGB 2.
Aufl. §
89
b Rn.
157). Auch aus dem Bestehen der "Grundsätze"
lässt sich daher nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass ein Versicherungsvertreter am Stichtag eine bereits zur Anwartschaft er-starkte Aussicht auf einen künftigen Ausgleichsanspruch bei Beendigung des [X.] erworben hätte.
4. Die Auffassung des [X.], dass der
Antragstellerin in Bezug auf die Versicherungsagentur des Antragsgegners keine weitergehen-den Auskunftsansprüche zustehen, nachdem -
unstreitig
-
wegen der zur
Agen-tur gehörenden
materiellen
Substanz
hinreichende Auskünfte erteilt worden
sind, ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Anspruch auf Auskunft nach §
1379 BGB ist nur ein Hilfsanspruch, welcher der [X.] der Ausgleichsforderung nach §
1378 BGB dient. Vermag sich die [X.] auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs unter keinen denkbaren Umständen auswirken und der
Auskunftsgläubiger daher mit der [X.] schutzwürdigen Vorteil erlangen, kann der Auskunftsschuldner dem [X.] den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten (vgl. 29
-
16
-
auch Senatsurteil vom 17.
Oktober 2012 -
XII [X.]/10
-
FamRZ 2013, 103 Rn.
24 und [X.] Urteil vom 22.
Dezember 1971 -
IV ZR 42/70
-
NJW 1972, 433, 434). Dagegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts.
Dose

Klinkhammer Günter

Botur Guhling

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.05.2012 -
2 F 201/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.08.2012 -
16 UF 170/12 -

Meta

XII ZB 534/12

04.12.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2013, Az. XII ZB 534/12 (REWIS RS 2013, 586)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 586

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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