Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.12.2013, Az. XII ZB 534/12

12. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 613

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Gegenstand

Zugewinnausgleich: Berücksichtigungsfähigkeit eines Goodwills einer durch einen Ehegatten als selbstständiger Handelsvertreter betriebenen Versicherungsagentur und/oder eines Handelsvertreterausgleichsanspruchs


Leitsatz

Bei einer von einem Ehegatten als selbständigem Handelsvertreter am Bewertungsstichtag noch betriebenen Versicherungsagentur sind grundsätzlich weder ein über den Substanzwert hinausgehender Goodwill der Agentur noch ein künftiger Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB in den Zugewinnausgleich einzubeziehen (Fortführung von BGH, 9. März 1977, BGHZ 68, 163 = FamRZ 1977, 386).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 29. August 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um Zugewinnausgleich.

2

Die am 20. März 1992 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf einen am 12. August 2008 zugestellten Scheidungsantrag rechtskräftig geschieden. Bei Zustellung des Scheidungsantrages war der seinerzeit 62-jährige Antragsgegner als Inhaber einer Generalagentur der A.-Versicherung selbständig erwerbstätig. Seit dem Jahre 2010 wird diese Agentur durch einen [X.] des Antragsgegners geführt.

3

Die Antragstellerin begehrt im Wege des [X.] zunächst unter anderem Auskunft über das Endvermögen des Antragsgegners. Der Antragsgegner hat verschiedene Auskünfte erteilt und unter anderem die Jahresabschlüsse seiner Versicherungsagentur aus den Jahren 2005, 2006 und 2007 vorgelegt. Das Amtsgericht hat danach den Auskunftsanspruch der Antragstellerin als erfüllt angesehen und ihren Antrag in der Auskunftsstufe durch Teilbeschluss abgewiesen. Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde hat die Antragstellerin auf eine ergänzende Auskunftserteilung durch "Bezifferung des Goodwill" bzw. durch eine "Bezifferung des Wertes des [X.] nach § 89 b HGB" angetragen und die Auffassung vertreten, der Antragsgegner müsse über den Agenturbestand an Versicherten und Versicherungsverträgen und deren Wert Auskunft erteilen. Das [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen.

4

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihre [X.] weiterverfolgt.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

6

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt:

7

Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch im Rahmen des § 1379 BGB sei es, dass die begehrte Auskunft für die Berechnung des Zugewinnausgleichs erforderlich sei. Der Wert der Versicherungsagentur des Antragsgegners bestimme sich indessen nur nach dem Substanzwert, über den dieser hinreichend Auskunft erteilt habe. Ein über den Substanzwert hinausgehender Goodwill komme einer Versicherungsagentur nicht zu; insbesondere könne die Rechtsprechung des [X.] zur Bewertung von Arztpraxen oder Rechtsanwaltskanzleien nicht auf diesen Fall übertragen werden. Ein Versicherungsvertreter vermittle nur Verträge für ein Versicherungsunternehmen, mit dem er seinerseits einen Handelsvertretervertrag abgeschlossen habe. Die Rechte aus dem Handelsvertretervertrag seien grundsätzlich nicht übertragbar, so dass es ihm - anders als bei einem Arzt oder Rechtsanwalt - auch bei einer Übertragung der Handelsvertretung auf einen [X.] nicht möglich sei, diesem über eine Einarbeitung einen Kundenstamm zu erhalten. Denn maßgeblich sei die Bereitschaft des Versicherers, mit einem etwaigen Nachfolger weiter die Vertragsbeziehungen aufrechtzuerhalten. Ein weiterer Unterschied sei dadurch gegeben, dass der Versicherungsvertreter - anders als der selbständige Arzt oder Rechtsanwalt - Bindungen unterliege, die sich aus den vertraglichen Absprachen mit dem Versicherer ergäben. Er sei in seinen unternehmerischen Entscheidungen nicht frei, seine Reputation am Markt sei stark geprägt durch die Qualität der von ihm "gemakelten" Versicherungsprodukte.

8

Auch ein möglicher Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB rechtfertige keine andere Bewertung, weil dieser Anspruch zum Stichtag noch keinen Vermögenswert habe. Ob ein solcher Anspruch entstehe, könne zum für die Bewertung des [X.] maßgeblichen Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages nicht beurteilt werden, weil das Vorliegen der Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 HGB noch völlig ungewiss sei. Es handele sich um eine bloße Chance, die nicht in die Berechnung für den Zugewinnausgleich eingesetzt werden könne. Anders als bei einem Nießbrauch habe der ausgleichspflichtige Ehegatte zum Stichtag keinen messbaren Nutzen von einem Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB, der anders als der Rückkaufwert einer Lebensversicherung auch nicht kapitalisiert werden könne. Dass einem Arzt oder einem Rechtsanwalt kein vergleichbarer Anspruch zustehe, lasse nicht im Umkehrschluss eine Monetarisierung des [X.] im Güterrecht zu.

9

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

2. Gegen die Auffassung des [X.], dass die zum aktiven Endvermögen des Antragsgegners zählende Versicherungsagentur keinen über dem Substanzwert liegenden Geschäftswert habe, lässt sich aus Rechtsgründen nichts erinnern.

Für die Berechnung des [X.] ist grundsätzlich auf den objektiven ([X.] des jeweiligen Vermögensgegenstandes abzustellen. Dabei schließt der zum Stichtag zu ermittelnde objektive Wert eines Unternehmens jedenfalls den in diesem Zeitpunkt vorhandenen Substanzwert ein. Er ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats aber nicht von vornherein auf den Substanzwert beschränkt. Daneben kann insbesondere auch der Geschäftswert (Goodwill) zu berücksichtigen sein, der sich darin äußert, dass das Unternehmen im Verkehr höher eingeschätzt wird, als es dem reinen Substanzwert der zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenstände entspricht (Senatsurteil [X.], 282 = FamRZ 2011, 622 Rn. 22; [X.], 195, 199 = [X.], 37, 38 und [X.] Urteil vom 13. Oktober 1976 - [X.]/74 - FamRZ 1977, 38, 39).

a) In der Rechtsprechung ist bislang anerkannt, dass der Gewerbebetrieb eines selbständigen Handelsvertreters nur ausnahmsweise und in besonders gelagerten Fällen einen Goodwill besitzt ([X.] Urteil vom 28. Februar 1962 - [X.] - [X.], 362 f. und [X.]Z 68, 163, 166 ff. = FamRZ 1977, 386 f.; [X.] NJW-RR 1994, 359, 360; [X.] 1964, 1174; [X.] 1977, 894; [X.], 1110, 1111; vgl. auch Senatsurteil vom 17. November 2010 - [X.]/09 - FamRZ 2011, 183 Rn. 62 aE).

Ein Unternehmer beauftragt einen Handelsvertreter deshalb, weil er zu ihm selbst und zu seinen kaufmännischen Fähigkeiten Zutrauen hat. Die Beziehung zu dem Unternehmer, die für den Handelsvertreter einen erheblichen Wert darstellt, ist grundsätzlich nicht von seiner Person zu lösen ([X.] Urteil vom 28. Februar 1962 - [X.] - [X.], 362). Dem entspricht es, dass der Handelsvertretervertrag zivilrechtlich in der Regel ein auf eine Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) gerichteter Dienstvertrag ist, der den Handelsvertreter im Zweifel gegenüber dem Unternehmer (unbeschadet der Befugnis, sich in begrenztem Umfang Hilfspersonen zu bedienen) zu persönlichen Dienstleistungen verpflichtet. Weil der Handelsvertreter seine Dienste in Person zu leisten hat, ist das Vertragsverhältnis grundsätzlich auch rechtlich an seine Person gebunden. Der Handelsvertreter kann seinen Gewerbebetrieb nicht einseitig auf einen Nachfolger übertragen, weil es dazu nicht nur der Zustimmung, sondern der Mitwirkung des Unternehmers bedarf [X.]/[X.] HGB 5. Aufl. § 84 Rn. 79). Soweit in dem vom Handelsvertreter aufgebauten Kundenstamm und in der Aussicht auf weitere wirtschaftlich vorteilhafte Geschäftsbeziehungen zu diesen Kunden ein immaterieller Vermögenswert zu sehen ist, steht dieser nicht dem Handelsvertreter, sondern dem Unternehmer zu ([X.] Urteil vom 28. Februar 1962 - [X.] - [X.], 362; [X.] 1964, 1174). Auf diesem Umstand beruht die ausschließliche Subjektbezogenheit des Unternehmenswerts. Der wirtschaftliche Nutzen, den der Handelsvertreter aus seinem Kundenstamm ziehen kann, hat seine Grundlage in dem durch den Handelsvertretervertrag eingeräumten und nicht übertragbaren Recht. Er lässt sich von der Person des Handelsvertreters regelmäßig nicht in der Weise lösen, dass er seiner Handelsvertretung als objektivierbare [X.] anhaftet. Damit wird auch für die Bewertung einer Handelsvertretung im Zugewinnausgleich in der Regel nicht von einem Goodwill ausgegangen werden können, der zusammen mit der zur Handelsvertretung gehörenden materiellen Substanz auf einen Betriebsnachfolger übertragen werden könnte. Es verhält sich insoweit nicht wesentlich anders als bei der Stellung eines nichtselbständig Erwerbstätigen, die ebenfalls nur als Einkommensquelle und nicht als [X.] bewertet werden kann (vgl. [X.]Z 68, 163, 168 = FamRZ 1977, 386, 387).

b) Das Rechtsverhältnis des [X.] zum Versicherer weist gegenüber dem Recht der (sonstigen) Handelsvertretung keine wesentlichen Besonderheiten auf. Ein Versicherungsvertreter kann als selbstständiger Gewerbetreibender im Sinne von §§ 92 Abs. 1, 84 Abs. 1 HGB hauptberuflich ständig damit betraut sein, für einen anderen Unternehmer (Versicherer) Versicherungsverträge zu vermitteln und gegebenenfalls auch abzuschließen sowie bei ihrer Verwaltung und Erfüllung mitzuwirken. Auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages (Agenturvertrag) ist der Versicherungsvertreter gegenüber dem Versicherer verpflichtet, sich um den Abschluss von Versicherungsgeschäften zu bemühen und dadurch den Bestand an Versicherungsverträgen zu erhöhen (vgl. Prölss/[X.]/[X.] VVG 28. Aufl. § 59 Rn. 12). Ein eigenes Recht an dem seiner Agentur zugehörigen [X.] und den darauf beruhenden Verdienstmöglichkeiten und Erwerbschancen erwirbt der Versicherungsvertreter dagegen nicht (vgl. auch [X.]Z 124, 10, 13 f. = NJW 1994, 193). Der [X.] ist rechtlich und wirtschaftlich allein dem Versicherer zugeordnet und muss bei Beendigung des [X.] an den Versicherer zurückgegeben werden. Aus diesem Grunde wird es in Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend abgelehnt, der Agentur eines selbständigen [X.] im Zugewinnausgleich einen über den Substanzwert hinausgehenden Wert zuzuerkennen ([X.] FamRZ 1995, 1586; [X.] NJW-RR 2011, 1443 f.; AG Biedenkopf FamRZ 2005, 1909; [X.] Bewertungen im Zugewinnausgleich 5. Aufl. Rn. 231; [X.]/[X.] 6. Aufl. § 1376 Rn. 23; Haußleiter/[X.] Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. [X.]. Rn. 404; [X.]/von [X.] 9. Aufl. [X.]. Rn. 160 "Versicherungsagentur"; [X.] BB 2012, 3029, 3031).

c) Die Rechtsbeschwerde stellt die Anwendung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf die Bewertung von Handelsvertretungen, insbesondere von Versicherungsagenturen, zur Überprüfung.

aa) Sie macht insbesondere geltend, dass es für den Verkauf von Versicherungsagenturen einen Markt gebe (vgl. [X.] [X.] 2011, 297) und es für die Bewertung im Zugewinnausgleich ausreichen müsse, dass solche Verkäufe üblich seien und zu einem über den Sachwert der Agentur liegenden Preis führten.

Diese Rüge ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat in der Beschwerdeinstanz schon keine Tatsachen vorgetragen, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass es einen solchen Markt wirklich gibt. Selbst wenn Versicherungsagenturen, die mit der von dem Antragsgegner betriebenen Agentur vergleichbar sind, in größerer Zahl zum "Verkauf" angeboten werden sollten, bleibt es dabei, dass ein Versicherungsvertreter seine Agentur einschließlich des darin befindlichen [X.]es nicht frei veräußern kann (klarstellend [X.] Der Versicherungsvertreter [2009] S. 330 f.). Es mag in Einzelfällen dazu kommen, dass sich der Versicherer, der ausscheidende Versicherungsvertreter und der [X.] im Rahmen einer dreiseitigen Vereinbarung darauf einigen, dass die Rechte und Pflichten aus dem Agenturvertrag auf einen Nachfolger übergehen. Dieser Nachfolger findet den ausscheidenden Versicherungsvertreter ab, während der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung des [X.] frei wird (vgl. § 89 b Abs. 3 Nr. 3 HGB). Wirtschaftlich gesehen überlässt der Versicherer somit die durch den [X.] eröffneten Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten dem ausscheidenden Versicherungsvertreter zur Vermarktung im Austausch gegen den Verzicht auf den Ausgleichsanspruch. In der Praxis werden solche Vertragsgestaltungen vor allem bei innerfamiliären Nachfolgeregelungen (vgl. [X.] 2006, 344, 346 f.) und dort anzutreffen sein, wo der ausscheidende Versicherungsvertreter durch eine Abfindungsregelung die ausgleichsschädlichen Folgen einer sonst nicht gerechtfertigten Eigenkündigung (§ 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB) von sich abwenden will. Selbst wenn hiernach die Übertragung der im Agenturvertrag eingeräumten Rechte durch einen verkaufsähnlichen Vorgang rechtlich grundsätzlich möglich ist, ändert dies nichts daran, dass - worauf auch das Beschwerdegericht zu Recht abstellt - der Versicherer nicht zur Beteiligung an einer solchen Nachfolgevereinbarung gezwungen werden kann. Der Versicherer ist vielmehr in seiner Entscheidung frei, den [X.] stattdessen zurückzunehmen, um ihn anschließend an einen oder mehrere andere Vermittler zu verteilen oder durch angestellte Außendienstmitarbeiter bearbeiten zu lassen. Eine von der Person eines potentiellen [X.]s (vgl. § 80 Abs. 1 und 2 [X.]) und von den unternehmerischen Dispositionen des Versicherers unabhängige "Veräußerung" der Versicherungsagentur einschließlich des darin befindlichen [X.]es kann der ausscheidende Versicherungsvertreter nicht durchsetzen.

bb) An diesen Gedanken anknüpfend wendet die Rechtsbeschwerde ein, dass die Rechtsprechung des [X.] ihren ursprünglichen Ansatz, wonach das Unternehmen vererblich oder veräußerlich sein müsse, nicht mehr uneingeschränkt aufrechterhalten habe. Indem der wesentliche Akzent auf die für den Betriebs- oder Praxisinhaber fortbestehende Nutzungsmöglichkeit gesetzt worden sei, sei auch in solchen Fällen, in denen die Veräußerung einer Unternehmens- oder Praxisbeteiligung ausgeschlossen war, eine sachgerechte Teilhabe des anderen Ehegatten an den während der Ehe aufgebauten Nutzungs- und Gewinnerzielungsmöglichkeiten ermöglicht worden.

Auch dieser Einwand verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Im Ausgangspunkt zutreffend ist dabei, dass es für die Bewertung eines gewerblichen Unternehmens oder einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich nicht darauf ankommt, ob der Betriebsinhaber beabsichtigt, einen über dem Substanzwert liegenden Goodwill seines Betriebes zu versilbern. Ausreichend ist vielmehr, dass der konkret zu bewertende Betrieb die Möglichkeit bietet, seinen inneren Wert weiter nutzen zu können. Die fortbestehende Nutzungsmöglichkeit für den Inhaber bestimmt in diesem Fall weiterhin maßgeblich den Wert des Betriebes, und der Umstand, dass der Betrieb zwar einerseits voll nutzbar, aber andererseits - etwa aufgrund von gesellschaftsrechtlichen Abfindungsklauseln - nicht frei verwertbar ist, kann sich für die Bewertung im Zugewinnausgleich (lediglich) wertmindernd auswirken (vgl. [X.], 195, 199 ff. = [X.], 37, 38; Senatsurteile vom 1. Oktober 1986 - [X.] - FamRZ 1986, 1196, 1197 und vom 25. November 1998 - [X.] - FamRZ 1999, 361, 362). Diese Erwägungen stehen allerdings im Zusammenhang mit der Frage, ob sich eine Verwertungsbeschränkung als Einflussfaktor auf die Höhe des [X.] auswirken kann. [X.] ist demgegenüber die Prüfung, ob der Betrieb überhaupt einen Goodwill hat (vgl. [X.]/[X.] FamRZ 1997, 397, 400). Darum geht es in den Fällen der Handelsvertretung. Einem Handelsvertreter ist es aufgrund der Eigenarten seines Gewerbes ohne die - von ihm nicht erzwingbare - Mitwirkung seines Unternehmers in der Regel schon nicht möglich, seiner Handelsvertretung überhaupt einen von seiner Person gelösten inneren Wert verschaffen zu können.

cc) Die Rechtsbeschwerde macht ferner geltend, dass ein Versicherungsvertreter seine einzelkaufmännisch geführte Agentur nach § 152 Satz 1 [X.] aus seinem Vermögen ausgliedern, nach §§ 158 ff. [X.] auf eine neu zu gründende GmbH übertragen und anschließend die Geschäftsanteile dieser neuen Vertreter-GmbH ohne Mitwirkung des Versicherers an einen [X.] veräußern könne (vgl. [X.] VW 2011, 1292).

Dieser Gedanke kann für die Beurteilung der Frage, ob einer Versicherungsagentur ein Goodwill anhaftet, allerdings schon wegen der Stichtagsbezogenheit des Zugewinnausgleichs nicht nutzbar gemacht werden. Wird eine Versicherungsagentur als einzelkaufmännisches Unternehmen geführt, dürfte ein potentieller Erwerber am Stichtag kaum bereit sein, für die bloße Aussicht eines Erwerbs von Geschäftsanteilen an einer im Rahmen der Ausgliederung zur Neugründung nach den [X.] künftig entstehenden Vertreter-GmbH einen Preis zu zahlen.

Darüber hinaus ist die GmbH als Rechtsform für Versicherungsagenturen von Ausschließlichkeitsvertretern, d.h. solchen Versicherungsvertretern, die - wie der Antragsgegner - ihre Tätigkeit als Vermittler nur für einen einzigen (oder gegebenenfalls für mehrere nicht miteinander konkurrierende) Versicherer ausüben, derzeit sehr unüblich (vgl. Beenken Der Versicherungsvermittler als Unternehmer 4. Aufl. [X.]). Daher erscheint es auch zweifelhaft, ob es überhaupt einen nennenswerten Markt für den Verkauf von Geschäftsanteilen an solchen Gesellschaften geben würde, was freilich eine notwendige Voraussetzung dafür ist, die fortbestehende Nutzungsmöglichkeit des Inhabers an seinem Unternehmen als Vermögenswert in den Zugewinnausgleich einbeziehen zu können (vgl. Senatsurteil [X.]Z 175, 207 = [X.], 761 Rn. 20 und [X.] Urteil vom 13. Oktober 1976 - [X.]/74 - FamRZ 1977, 38, 40). Bedenken gegen eine besondere Marktfähigkeit der Geschäftsanteile an einer im Zuge der Umwandlung neu gegründeten [X.] ergeben sich daneben auch daraus, dass es der Versicherer - wie auch einem potentiellen Erwerber der Geschäftsanteile bewusst sein dürfte - kaum hinnehmen wird, wenn ihm nach der Umwandlung durch personelle Veränderungen in der Gesellschaft ohne seine Zustimmung unerwünschte Änderungen im Erscheinungsbild seines Vermittlers aufgedrängt werden sollen (vgl. dazu auch [X.] Die [X.] [1994], S. 139 f.).

3. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde auch gegen die Beurteilung des [X.], dass ein möglicher späterer Ausgleichsanspruch des Antragsgegners (§ 89 b HGB) gegen die A.-Versicherung nicht als Vermögensgegenstand im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist.

a) In die Berechnung des Zugewinnausgleichs sind grundsätzlich alle rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert einzubeziehen. Danach sind bei der Feststellung des Anfangs- und des [X.] alle objektiv bewertbaren Rechte anzusetzen, die zum Stichtag bereits entstanden sind. Dazu gehören unter anderem auch geschützte Anwartschaften mit ihrem gegenwärtigen Vermögenswert sowie die ihnen vergleichbaren Rechtsstellungen, die einen Anspruch auf künftige Leistung gewähren, sofern diese nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig und nach wirtschaftlichen Maßstäben - notfalls durch Schätzung - bewertbar ist (Senatsurteil [X.]Z 146, 64, 68 f. = FamRZ 2001, 278, 280). Bloße Erwerbsaussichten sowie in der Entwicklung begriffene Rechte, die noch nicht zur Anwartschaft erstarkt sind, bleiben demgegenüber unberücksichtigt (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - [X.]/04 - FamRZ 2007, 877 Rn. 14).

Hiernach wurden in der Rechtsprechung des [X.] die Rechtsstellung eines Nacherben ([X.]Z 87, 367, 369 f. = FamRZ 1983, 882, 884), ein nach den Vorschriften des [X.] bereits unverfallbar gewordenes Versorgungsanrecht auf Auszahlung eines [X.] (Senatsurteile vom 17. November 2010 - [X.]/09 - FamRZ 2011, 183 Rn. 18 und [X.]Z 117, 70, 72 ff. = [X.], 411 ff.; vgl. nunmehr § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG) sowie eine durch einen "qualifizierten Interessenausgleich" gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 [X.] dem Grunde nach zugesagte und nicht als Ausgleich für Einkommensverluste bestimmte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes (Senatsurteil [X.]Z 146, 64, 72 f. = FamRZ 2001, 278, 281) als nach wirtschaftlichen Maßstäben bewertbare Rechtspositionen behandelt, die eine Anwartschaft oder eine vergleichbar gesicherte Rechtsstellung darstellten. Ein in seiner Entstehung ungewisses Recht wurde demgegenüber in dem möglichen Anspruch eines Zeitsoldaten auf Gewährung eines einmaligen Geldbetrages als Übergangsbeihilfe am Ende seiner Dienstzeit erblickt, weil am Stichtag weder der Eintritt der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen noch vorauszusehen sei, ob ein anschließendes Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet werden würde ([X.] Urteil vom 9. Juni 1983 - [X.] - FamRZ 1983, 881 f.).

b) Nach diesen Maßstäben hat das Beschwerdegericht zu Recht erkannt, dass der mögliche Ausgleichsanspruch eines selbständigen [X.], dessen Vertragsverhältnis zum Versicherer am Stichtag noch nicht beendet war, ein in seiner Entstehung noch ungewisses Recht darstellt, welches ihm keine mit einer Anwartschaft vergleichbare, gesicherte Rechtsposition einräumt (vgl. [X.]Z 68, 163, 168 f. = FamRZ 1977, 386, 387; [X.] NJW-RR 2011, 1443, 1444; [X.]/[X.] [Bearbeitungsstand: November 2013] § 1376 Rn. 32; [X.] Bewertungen im Zugewinnausgleich 5. Aufl. Rn. 177; [X.]/von [X.] 9. Aufl. [X.]. Rn. 160 "Versicherungsagentur"; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.] HGB 2. Aufl. § 89 b Rn. 16; MünchKommHGB/von [X.] 3. Aufl. § 89 b Rn. 10; Sonnenschein/[X.] HGB 2. Aufl. § 89 b Rn. 4; [X.] BB 2012, 3029, 3031; [X.] VW 2011, 1262).

aa) Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters entsteht mit der rechtlichen Beendigung des Vertreterverhältnisses ([X.] Urteil vom 23. November 2011 - [X.] - NJW-RR 2012, 674 Rn. 23 mwN). Der Ausgleichsanspruch kann allerdings kraft Gesetzes und von vornherein nicht zur Entstehung gelangen, wenn einer der in § 89 b Abs. 3 HGB enumerierten Ausschlussgründe vorliegt. Diese Ausschlussgründe konkretisieren den allgemeinen Billigkeitsgesichtspunkt in § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB; ihnen liegt der Gedanke zugrunde, dass bei einer Beendigung des Handelsvertretervertrages ein Ausgleichsanspruch allein bei solchen Beendigungsgründen entstehen soll, die in der Sphäre des Unternehmers liegen bzw. typischerweise von keiner Seite zu beeinflussen sind, während sich der Handelsvertreter insbesondere dann seiner Ausgleichsansprüche begibt, wenn er selbst ohne wichtigen Grund kündigt (§ 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB) oder Anlass für eine unternehmerseitige Kündigung aus wichtigem Grund (§ 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB) gibt. Diese Vorschrift hat durchaus praktische Bedeutung [X.]/[X.] HGB HGB 5. Aufl. § 89 b Rn. 204), und die Annahme, dass ein Ausgleichsanspruch bei Beendigung eines am Stichtag noch fortbestehenden Handelsvertretervertrages unter diesen Voraussetzungen nicht zur Entstehung gelangen wird, ist keineswegs so fernliegend wie beispielsweise die Annahme, dass ein nach § 1 [X.] unverfallbar gewordenes und damit als gefestigte Rechtsposition anzusehendes Versorgungsversprechen wegen schwerster Treuepflichtverstöße des Versorgungsberechtigten nach dem Stichtag noch widerrufen werden könnte (vgl. dazu Senatsurteil [X.]Z 117, 70, 74 = [X.], 411, 412).

bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Versicherungswirtschaft aufgestellten "Grundsätzen" zur Errechnung des [X.] nach § 89 b HGB ([X.] Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 4. Aufl. Rn. 217; wohl auch [X.], Strategien beim Zugewinnausgleich 4. Aufl. Rn. 816). Die "Grundsätze" stellen zur Ermittlung der Höhe des [X.] eines [X.] stark schematisierte Berechnungsmethoden zur Verfügung, die im rechnerischen Ausgangspunkt bereichsabhängig entweder an die bei Beendigung des [X.] bestehenden Versicherungssummen ("Grundsätze Leben"), an die nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre zu berechnenden [X.] ("[X.]") oder an die nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre zu berechnende Gesamtjahresproduktion in Monatsbeiträgen ("Grundsätze Kranken") der von dem ausscheidenden Versicherungsvertreter vermittelten Verträge anknüpfen. Ob ein Ausgleich dem Grunde nach zu zahlen ist, regeln die "Grundsätze" dagegen nicht, so dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Entstehung eines [X.] - auch im Hinblick auf das Nichtvorliegen von [X.] nach § 89 b Abs. 3 HGB - vor Anwendung der "Grundsätze" festgestellt werden müssen [X.]/[X.] HGB 5. Aufl. § 89 b Rn. 421; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.] HGB 2. Aufl. § 89 b Rn. 157). Auch aus dem Bestehen der "Grundsätze" lässt sich daher nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass ein Versicherungsvertreter am Stichtag eine bereits zur Anwartschaft erstarkte Aussicht auf einen künftigen Ausgleichsanspruch bei Beendigung des [X.] erworben hätte.

4. Die Auffassung des [X.], dass der Antragstellerin in Bezug auf die Versicherungsagentur des Antragsgegners keine weitergehenden Auskunftsansprüche zustehen, nachdem - unstreitig - wegen der zur Agentur gehörenden materiellen Substanz hinreichende Auskünfte erteilt worden sind, ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Anspruch auf Auskunft nach § 1379 BGB ist nur ein Hilfsanspruch, welcher der Verwirklichung der Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB dient. Vermag sich die begehrte Auskunft auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs unter keinen denkbaren Umständen auswirken und der [X.] daher mit der Auskunft keinen schutzwürdigen Vorteil erlangen, kann der Auskunftsschuldner dem Auskunftsverlangen den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten (vgl. auch Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - [X.] - FamRZ 2013, 103 Rn. 24 und [X.] Urteil vom 22. Dezember 1971 - [X.] - NJW 1972, 433, 434). Dagegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts.

Dose                        [X.]                       Günter

              Botur                                 Guhling

Meta

XII ZB 534/12

04.12.2013

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Karlsruhe, 29. August 2012, Az: 16 UF 170/12

§ 1375 BGB, § 1379 BGB, § 84 HGB, § 89b HGB, § 92 HGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.12.2013, Az. XII ZB 534/12 (REWIS RS 2013, 613)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 613

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