Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2000, Az. VII ZR 53/99

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2361

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:4. Mai 2000Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: ja zu [X.] 1ZPO § 546Die beklagte [X.] ist beschwert, wenn sie die endgültige Klageabweisung erstrebt,die Klage jedoch mangels Fälligkeit der Forderung nur als zur [X.] unbegründet ab-gewiesen wird.BGB § 631a) Dem Auftraggeber kann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zustehen,wenn von vornherein feststeht, daß der Auftragnehmer eine Vertragsfrist aus vonihm zu vertretenden Gründen nicht einhalten wird und die Vertragsverletzung [X.] erheblichem Gewicht ist, daß eine Fortsetzung des Vertrages mit dem Auftrag-nehmer nicht zumutbar [X.]) Die nach der Kündigung eines [X.] zum Zwecke der [X.] erbrachter Leistungen erforderliche nachträgliche Aufgliederung in Einzel-leistungen und kalkulierte Preise muß in der Regel die Gesamtleistung [X.] 2 -Etwas anderes kann gelten, wenn im [X.]punkt der Kündigung nur noch geringfü-gige Leistungen nicht erbracht sind.[X.], Urteil vom 4. Mai 2000 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Dr. Ullmann und [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des [X.] [X.] vom 23. [X.] aufgehoben, soweit zu deren Nachteil erkannt worden ist.[X.] der Klägerin wird zurückgewiesen.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt von den in einer [X.] [X.]n Restwerklohn nach Kündigung [X.]. Die [X.]en schlossen am 12. Mai 1995 einen Vertrag über [X.] des frei finanzierten Teils des [X.]in [X.].Die Klägerin verpflichtete sich als Generalbauunternehmerin ([X.]), zwei Ei-gentumswohnungsanlagen, 8 Stadtvillen sowie 3 Tiefgaragen mit den dazuge-- 4 -hörigen Außenanlagen zu errichten. Der Vertrag enthielt u.a. folgende [X.] 91. Die Baugrundstücke für die zur Errichtung vom [X.] werden dem [X.] sofort zur Verfügung gestellt.Der AG und der [X.] werden, sobald die Baufreigabe erfolgtist, einen Bauzeitplan ... gemeinsam abstimmen und als Ver-tragsbestandteil unterzeichnen....3. Der [X.] steht dem AG dafür ein, daß die von ihm nach diesemVertrag zu erstellenden Gebäude innerhalb von [X.] nach schriftlicher Baufreigabe, die [X.] Monate nach schriftlicher Baufreigabe durch den AG [X.] ... hergestellt und dem AG übergeben werden ...§ 15...2. Kündigt der AG den Vertrag aus einem von ihm nicht zu ver-tretenden wichtigen Grund, so hat der [X.] Anspruch auf denanteiligen Pauschal- und Endfestpreis für die bereits [X.] Teilleistungen nach Maßgabe der Bewertungen im [X.], sofern diese Teilleistungen fertig und mängelfreisind, andernfalls abzüglich der [X.], ferner auf Ersatz von Kosten aus [X.] und [X.], die wegen [X.] der Bauausführung entstehen; weitere Ansprüchedes [X.] bestehen nicht ..."Der Vertrag wurde von den [X.]n im April 1996 gekündigt, weil dieKlägerin nach ihrer Auffassung in Verzug und nicht bereit war, Beschleuni-gungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Klägerin meinte, sie habe die [X.] 5 -nicht zu vertreten und erstellte am 18. September 1996 eine [X.] die erbrachten Leistungen. In dieser Schlußrechnung bewertete sie dieseLeistungen nach ihrer Behauptung auf der Grundlage der dem [X.] liegenden Kalkulation. Von dem ursprünglichen Rechnungsbetrag von8.852.320,04 DM hat sie nach verschiedenen Abzügen mit der [X.] DM geltend gemacht.Die [X.]n haben sich auf den Standpunkt gestellt, sie hätten auswichtigem, von ihnen nicht zu vertretenden Grund gekündigt. Die [X.] deshalb nach § 15 des Vertrages auf der Grundlage des Zahlungsplansabrechnen. Nach dieser Abrechnung stehe der Klägerin unter [X.] Mängelbeseitigungskosten und Mehrkosten der Fertigstellung nichts [X.].Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, die Kündi-gung sei wegen des Verzuges der Klägerin aus wichtigem, von den [X.]nnicht zu vertretenden Grund gekündigt worden. Die Klägerin müsse [X.] § 15 des Vertrages auf der Grundlage der Bewertung in den [X.] abrechnen. Die Abrechnung auf der Grundlage ihrer Kalkulation ent-spreche dem nicht.Mit der Berufung hat die Klägerin ihre Auffassung weiter verfolgt, sie ha-be die Kündigung nicht zu vertreten und sei deshalb berechtigt, nach § 649Satz 2 BGB abzurechnen. Sie hat gleichwohl, ohne Aufgabe ihres [X.], mit Schriftsatz vom 2. September 1998 eine nach ihrer Auffassung denvertraglichen Anforderungen des § 15 entsprechende Berechnung vorgelegt.Aus dieser Berechnung ergibt sich eine Restsumme von 6.278.885 [X.] 6 -Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewie-sen, daß die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird. Die [X.]nhätten keinen wichtigen Grund zur Kündigung gehabt. Die Klägerin könne [X.] nach § 649 Satz 2 BGB abrechnen. Die Abrechnung vom [X.] sei jedoch nicht im Sinne von § 11 Nr. 4 des Bauvertrages prüffähig. [X.] vom 2. September 1998 sei nicht zu berücksichtigen. Gegen [X.]s Urteil richtet sich die Revision der [X.]n. Diese erstreben eine Abwei-sung der Klage als unbegründet ohne jede Einschränkung. Mit der [X.] verfolgt die Klägerin ihren [X.] weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision der [X.]n hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.], soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist und zur Zurückver-weisung der Sache an das Berufungsgericht. Dagegen hat die [X.] der Klägerin keinen Erfolg.- 7 -A. Die Revision der [X.]nI.Die Revision der [X.]n ist zulässig. Die für die Zulässigkeit [X.] erforderliche Beschwer der [X.]n durch das Urteil des Be-rufungsgerichts liegt vor.1. Es ist umstritten, ob die beklagte [X.] beschwert ist, wenn sie eineendgültige Abweisung der Klage anstrebt, diese jedoch als derzeit unbegründetabgewiesen wird. In der Literatur wird teilweise vertreten, die beklagte [X.]könne kein Rechtsmittel mit dem Ziel einer endgültigen Klageabweisung [X.]. Damit werde nur versucht, eine andere Begründung für die Klageabwei-sung zu erreichen (MünchKomm-Rimmelspacher, vor § 511 Rdn. 30; vgl. [X.], ZPO, vor § 511 Rdn. 14).2. Der [X.] hat entschieden, daß eine Anschlußberufungzulässig ist, mit der der [X.] sich gegen die Klageabweisung als zur [X.]unbegründet mit dem Ziel richtet, eine endgültige Klageabweisung zu erreichen(Urteil vom 23. Mai 1957 - [X.]/55 = [X.]Z 24, 279, 284). In diesem [X.] kam es auf die materielle Beschwer nicht an, weil diese keine Voraus-setzung für die Zulässigkeit einer Anschlußberufung ist. Der [X.]hat jedoch hervorgehoben, daß der [X.] im Prozeß teilweise unterlegenist. Daraus wird gefolgert, daß der [X.] beschwert ist, wenn eine Klage nurals zur [X.] unbegründet abgewiesen wird, er jedoch die Klageabweisung alsendgültig unbegründet anstrebt ([X.]/[X.], ZPO, 21. Aufl., vor § 511Rdn. 19; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 58. Aufl., [X.] 511 Rdn. 20; Walchshöfer, Festschrift für [X.], [X.], 532; Grunsky- 8 -Anm. zu [X.], Beschluß vom 25. November 1999 - [X.]/99 = LM ZPO§ 511 Nr. 66).3. Das ist richtig. Die beklagte [X.] ist durch ein Urteil beschwert, [X.] seinem Inhalt nach für sie nachteilig ist, sie also mit dem Rechtsmittel einefür sie günstigere Entscheidung herbeiführen kann ([X.], Urteil vom [X.] = NJW 1955, 545, 546).Diese Voraussetzungen liegen regelmäßig vor, wenn eine Klage man-gels Fälligkeit der Forderung lediglich als derzeit unbegründet abgewiesenwird, die beklagte [X.] jedoch eine endgültige Klageabweisung angestrebthat. Denn die beklagte [X.] will einen weitergehenden, für sie [X.]. Anders als bei einer endgültigen Klageabweisung, verbleibt derklagenden [X.] bei einer Abweisung der Klage als derzeit unbegründet dieMöglichkeit, die Klage erneut zu erheben, wenn die Fälligkeitsvoraussetzungenvorliegen ([X.], Urteil vom 11. Februar 1999 - [X.] = [X.]Z 140, 365= NJW 1999, 1867 = [X.], 635 = [X.] 1999, 196). Das beschwert diebeklagte [X.] ähnlich wie in dem Fall, daß eine Klage als unzulässig statt alsunbegründet abgewiesen wird ([X.], Urteil vom 18. November 1958 - [X.]/57 = [X.]Z 28, 349, 350; [X.], Beschluß vom 19. November 1985- ABR 37/83 = NJW 1987, 514).Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Rechtskraft des [X.] als zur [X.] unbegründet abweisenden Urteils auch die Feststellungenerfaßt, die die Grundlagen der fehlenden Fälligkeit betreffen, kommt es [X.] (vgl. dazu [X.], [X.], 17; [X.], [X.], 987). Die [X.] dieses Urteils geht jedenfalls weniger weit als diejenige einer end-gültigen Abweisung des [X.]s. Daraus folgt, daß es der beklagten- 9 -[X.] nicht lediglich um die Auswechslung der Begründung für die Klageab-weisung geht.II.Die Revision ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht so-weit zum Nachteil der [X.]n entschieden worden ist.Die [X.]en streiten darüber, ob die Klägerin ihre erbrachten Leistun-gen nach § 631 BGB abrechnen kann oder nach § 15 Nr. 2 [X.] ab-rechnen muß. Eine Abrechnung nach § 15 Nr. 2 [X.] kommt in Betracht,wenn diese Regelung wirksam vereinbart ist und deren Voraussetzungen [X.]. Beides kann in der Revision nicht abschließend beurteilt werden, [X.] weitere Feststellungen notwendig sind. Das Berufungsgericht hat, vonseinem Standpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen dazu getroffen, ob§ 15 [X.] wirksam vereinbart ist (1). [X.] hat es die Voraus-setzungen für eine Kündigung aus wichtigem, von den [X.]n nicht zu ver-tretenden Grund verneint (2).1. Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen zu der zwischen den[X.]en umstrittenen Frage, ob die Regelung des § 15 Nr. 2 [X.]eseine von den [X.]n gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung ist oder [X.] im einzelnen ausgehandelt worden ist, § 1 Abs. 2 [X.].a) Handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der [X.]n,so ist die Regelung unwirksam, wenn die Bewertung nach Zahlungsplan ent-gegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise von ei-- 10 -ner nach allgemeinen Grundsätzen des § 631 BGB vorzunehmenden Bewer-tung abweicht, § 9 [X.]. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, mit den [X.] hätten die [X.]n ihr Ziel verwirklicht, die einzelnen Raten soweit wie möglich "nach hinten zu verschieben". Die von ihr aufgeführten [X.] belegen, daß eine am Zahlungsplan orientierte Vergütung jedenfalls [X.] zu unangemessen Ergebnissen führt (z.B. Aufzugsanlage, Inbe-triebnahme der technischen Gebäudeausrüstung usw.). Mit einer nicht am tat-sächlichen Leistungsstand orientierten, möglicherweise von den kalkulatori-schen Grundlagen losgelösten Bewertung wird der Grundsatz verletzt, daß [X.] gemäß § 631 BGB für seine erbrachten Leistungen zu vergütenist und die [X.]en durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages keinen Vor-und Nachteil haben dürfen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Februar 1999 - [X.]/97 aaO).Soweit der Auftraggeber nach § 15 Nr. 2 [X.] ohne weitere Vor-aussetzungen berechtigt sein soll, die Kosten für eine Mängelbeseitigung vondem Werklohn abzuziehen, ist der Auftragnehmer unangemessen benachtei-ligt, § 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Damit ist der in § 633 Abs. 3 BGB zum Ausdruckgekommene wesentliche Grundgedanke verletzt, daß vor einer Ersatzvornah-me der Unternehmer im allgemeinen Gelegenheit erhalten muß, die Mängelbe-seitigung selbst vorzunehmen. Das gilt grundsätzlich auch im Falle einer Kün-digung ([X.], Urteil vom 25. Juni 1987 - [X.] = [X.] 1987, 689 =NJW 1988, 140 = [X.] 1987, 271; Urteil vom 8. Oktober 1987 - [X.] =[X.], 82 = NJW-RR 1988, 208 = [X.] 1988, 38).b) Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls die notwendigen [X.] nachzuholen haben. Vorsorglich weist der Senat auf folgendes hin.Zwischen den [X.]en ist nicht streitig, daß die [X.]n die [X.] -gestellt haben. Soweit der Streit darum geht, ob eine Absicht der Mehrfachver-wendung im [X.]punkt des Vertragsschlusses bestand, muß berücksichtigtwerden, daß es ausreicht, wenn die Bedingungen auch bei anderen, noch nichtgeplanten Bauvorhaben Verwendung finden sollten. Dabei ist es nicht [X.], daß die Bedingungen von den in der [X.] [X.]n gemeinsam mehrfach verwendet werden.Ausreichend ist es auch, wenn sie allgemein zur Mehrfachverwendung vorge-sehen sind, also z.B. von einer der als Gesellschafter verbundenen Baugesell-schaften benutzt werden sollen oder zum Zwecke der Mehrfachverwendungentworfen worden sind. Denn es genügt, daß eine Vertragspartei ein von einemDritten für eine Vielzahl von Verträgen angefertigtes Formular benutzt, [X.] sie es ihrerseits nur für einen einzigen Vertrag verwendet ([X.], [X.] 16. November 1990 - [X.] = NJW 1991, 843).2. Ist die Klausel wirksam vereinbart, kommt es auf die Frage an, ob die[X.] aus wichtigem Grund kündigen konnte, § 95 Nr. 1 [X.].Das Berufungsgericht verneint die Vereinbarung eines vertraglich vor-gesehenen [X.]. Aus der Überschreitung von Planfristen könnedeshalb das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht hergeleitet werden.Die [X.]n könnten auch nicht wegen Überschreitung der [X.] die einzelnen Bauabschnitte vereinbarten Fertigstellungstermine von [X.] nach Baufreigabe kündigen, weil diese Frist (mit Ausnahme derTiefgarage) im [X.]punkt der Kündigung noch nicht abgelaufen gewesen sei.Vor Eintritt der Fälligkeit könne nur gekündigt werden, wenn dem Schuldnereine über das Unterlassen der geschuldeten Leistung weit hinausgehendeVertragsverletzung zur Last fiele, z.B. durch die bestimmte, ernsthafte und- 12 -endgültige Verweigerung der Erfüllung. Diese Voraussetzungen lägen [X.] vor.Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.Zu Unrecht ist das Berufungsgericht der Auffassung, die [X.]n [X.] keinen wichtigen Grund zur Kündigung in dem [X.]punkt gehabt, in [X.], daß die vertraglich vorgesehene Fertigstellungsfrist von 13 bzw.9 Monaten nach Baufreigabe nicht eingehalten wird. In der Revision ist zu [X.], daß die Fristüberschreitung von der Klägerin zu vertreten ist. Das istumstritten, denn die Klägerin macht ungewöhnliche Witterungsverhältnissegeltend. Feststellungen dazu fehlen.a) Der Auftraggeber hat einen wichtigen Grund zur Kündigung, wennVertragsverletzungen des Auftragnehmers von solchem Gewicht vorliegen, daßeine Fortsetzung des Vertrages für ihn unzumutbar ist ([X.], Urteil vom23. Mai 1996 - [X.] = [X.] 1996, 704 = [X.] 1996, 267). Das Rechtzur Kündigung kann auch dann bestehen, wenn die schwer wiegende [X.] zwar noch nicht eingetreten, ihr Eintritt jedoch sicher ist. [X.] kann dem Auftraggeber in aller Regel nicht zugemutet werden, die [X.] abzuwarten, um dann erst die rechtlichen Konsequenzen [X.] zu ziehen (vgl. [X.], Urteil vom 5. Mai 1992 - [X.] =NJW-RR 1992, 1141, 1142; Urteil vom 21. Oktober 1982 - [X.] =NJW 1983, 989, 990). Die Rechtslage ist insoweit vergleichbar mit den Fällen,in denen der Gläubiger vor Fälligkeit der Leistungsverpflichtung ohne Fristset-zung mit Ablehnungsandrohung bereits nach § 326 Abs. 1 Satz BGB vorgehenkann, wenn der Schuldner die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert([X.], Urteil vom 19. September 1983 - [X.] = NJW 1984, 48, 49;Urteil vom 10. Dezember 1975 - [X.] = [X.], 75, 76). Eine Kün-- 13 -digung kann danach auch dann erfolgen, wenn feststeht, daß der Auftragneh-mer eine Vertragsfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht einhaltenwird und diese Vertragsverletzung von so erheblichem Gewicht ist, daß [X.] mit dem Auftragnehmer nicht zumutbar [X.]) Ein solcher Fall kann hier entgegen der Auffassung des [X.]s vorliegen.Nach § 9 Nr. 3 des [X.]es steht die Klägerin den [X.]n [X.], daß die von ihr zu erstellenden Gebäude innerhalb von 13 Monaten, [X.] 9 Monate nach schriftlicher Baufreigabe durch den [X.] hergestellt und dem Auftraggeber übergeben werden. Diese Rege-lung enthält eine berechenbare Fertigstellungsfrist und zwar unabhängig da-von, ob ein Bauzeitenplan vereinbart wird. Die [X.] sind zu unter-schiedlichen [X.]punkten erklärt worden. Die Fertigstellung der einzelnen [X.] war bei den Gebäuden 13 Monate und bei den [X.] Monate später geschuldet.Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin [X.] 1995 einen Terminplan aufgestellt, wonach die sich aus der [X.] Fristen eingehalten werden. Im März 1996 hat die Klägerin durchihren Vorstand erklären lassen, daß diese Fertigstellungsfristen nicht einge-halten werden können, sondern teilweise um über drei Monate überschrittenwerden müssen. Die Aufforderung der [X.]n vom 3. April 1996, bis [X.] April 1996 realistische Fertigstellungstermine zu benennen, hat die Kläge-rin unbeantwortet gelassen.Die [X.]n durften zum [X.]punkt der danach im April erfolgten Kün-digung davon ausgehen, daß die Klägerin nicht in der Lage war, die vertraglich- 14 -vereinbarten Fertigstellungstermine einzuhalten. Es stand fest, daß diese [X.] erheblich überschritten würden. Die [X.]n waren berechtigt, [X.] aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn die Terminsüberschreitungvon der Klägerin zu vertreten [X.]) Die vom Berufungsgericht angeführten Gründe rechtfertigen keineandere Beurteilung.aa) Es ist unerheblich, daß die Klägerin den Eindruck erweckt hat, [X.] die einseitig von ihr festgesetzten, jedoch verspäteten Termine einhal-ten. Die [X.]n hatten Anspruch auf Einhaltung der vertraglich vereinbartenTermine.bb) Zu Lasten der [X.]n läßt sich nichts daraus herleiten, daß [X.] haben, nach der Mitteilung des Vorstandsmitgliedes der Klägerin vom20. März 1996 die Klägerin zur Angabe früherer Termine zu veranlassen. [X.] nicht, daß sie mit der Fristüberschreitung einverstanden gewesenseien. Demzufolge waren sie auch nicht verpflichtet zu erläutern oder sich [X.] äußern, welche Fertigstellungstermine sie als erforderlich ansahen und [X.]) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es auchnicht darauf an, ob es den [X.]n sodann gelungen ist, durch den Drittun-ternehmer eine wesentliche Beschleunigung zu erreichen. Dem [X.] kann zudem auch deshalb nicht gefolgt werden, weil es ohne [X.], daß die Klägerin ihre neuen Termine eingehalten hätte. Das stehtjedoch nicht fest. Im übrigen ergibt sich aus der Aufstellung des [X.]s, daß trotz der durch die Kündigung eingetretenen Erschwernis noch eine- 15 -erheblich frühere Fertigstellung erreicht werden konnte, als sie von der Kläge-rin zugesagt worden war.dd) Auch der Umstand, daß sich das Bauvorhaben durch die [X.], ist kein Grund, den [X.]n die sich aus der Verzögerung erge-benden Rechte zu versagen.ee) Ebensowenig kann berücksichtigt werden, daß die [X.]n [X.] über 5 % der Vertragssumme erst verspätet im März1996 geleistet haben. Die Klägerin hat diesen Umstand selbst nicht als Hinder-nis für ihre Leistungen angesehen. Die Überschreitung der [X.] beruhte nicht darauf, daß die Bürgschaften nicht rechtzeitig gestellt [X.] sind (vgl. [X.], Urteil vom 15. Januar 1976 - [X.] = [X.] 1976,128, 129).d) Nach allem kommt es für die revisionsrechtliche Beurteilung nichtdarauf an, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Überschreitung [X.] frei von [X.] sind.[X.] Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Die Sache istan das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die notwendigen [X.] dazu zu treffen hat, ob § 15 [X.] anwendbar [X.] -B. [X.] der Klägerin[X.] der Klägerin ist unbegründet.[X.] Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die Abrechnung vom18. September 1996 sei nicht prüffähig. Es komme nicht darauf an, ob die wei-tere Abrechnung im Schriftsatz vom 2. September 1998 prüffähig sei. [X.] prozessualen Erklärungen ihrer Prozeßbevollmächtigten sei davon auszu-gehen, daß die hilfsweise in die Berufungsinstanz eingeführte Abrechnung nurfür den Fall als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden sollte, daß [X.] der [X.]n aus wichtigem Grund als wirksam angesehen werde.Das sei jedoch nicht der Fall.[X.] wendet sich die Anschlußrevision ohne Erfolg.1. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen vom 18. September 1996ist nicht prüffähig im Sinne des § 11 Nr. 4 des [X.]) Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur [X.] eines gekündigten [X.] hat der Unternehmer die er-brachten Leistungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzu-grenzen. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach [X.] des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem [X.] -schalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. Der Unternehmermuß deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Ge-samtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum [X.]. Soweit zur Bewertung der erbrachten Leistung Anhaltspunkte ausder [X.] vor Vertragsschluß nicht vorhanden oder nicht ergiebig sind, muß [X.] im nachhinein im einzelnen darlegen, wie die erbrachten Leistun-gen unter Beibehaltung des Preisniveaus zu bewerten sind. Die [X.] erbrachten und nicht erbrachten Leistungen und deren [X.] den Besteller in die Lage versetzen, sich sachgerecht zu verteidigen(ständige Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 11. Februar 1999 - [X.] =[X.], 631 = NJW 1999, 2036 = [X.] 1999, 194).b) Diesen Anforderungen entspricht die Rechnung vom [X.] nicht. Der Anschlußrevision ist zwar einzuräumen, daß der Bauteil [X.]entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts in diesem Sinne prüffähig [X.] ist. Die vom Berufungsgericht insoweit erhobenen Bedenken sindunbegründet. Die Klägerin hat für den Bauteil [X.] eine kalkulatorische Bewer-tung der nach ihrer Auffassung geschuldeten Gesamtleistung durch Aufgliede-rung des [X.] in Einheitspreise vorgenommen. Sie hat sodann an-hand des Aufmasses und der kalkulierten Einheitspreise den kalkulierten [X.] für die erbrachten Leistungen ermittelt. Die Abweichung des kalku-lierten Preises von dem geringeren tatsächlich vereinbarten Preis hat sie durcheinen auf alle Einheitspreise gleichmäßig verteilten Abschlag berücksichtigt.Die Klägerin hat jedoch die anderen Bauteile nicht in [X.] abgerechnet. Sie hat insoweit lediglich eine nach Aufmaß und kalku-lierten Einheitspreisen vorgenommene Bewertung der erbrachten, nicht aberder Gesamtleistung vorgenommen. Das versetzt die [X.]n nicht in die [X.] 18 -ge, die Bewertung der einzelnen Massen und Preise darauf hin zu überprüfen,ob sie den vertraglichen Grundlagen entsprechen. Die nachträgliche Aufgliede-rung in Einzelleistungen und Preise muß in der Regel die Gesamtleistung [X.]. Etwas anderes kann gelten, wenn im [X.]punkt der Kündigung nur nochgeringfügige Leistungen nicht erbracht sind. Insoweit kann, sofern keine kal-kulatorischen Verschiebungen zu Lasten des Auftraggebers verdeckt werdenkönnen, eine Bewertung der nicht erbrachten Leistungen und deren Abzug [X.] ausreichen ([X.], Urteil vom 16. Januar 1986 - [X.] =[X.]Z 96, 392, 394).Zu Unrecht meint die Anschlußrevision, die Klägerin habe eine den An-forderungen entsprechende Bewertung dadurch vorgelegt, daß sie hinsichtlichder anderen Bauteile den kalkulierten Gesamtpreis nach Kosten pro Quadrat-meter dargelegt und dann den sich aus dem tatsächlich vereinbarten Preis er-gebenden Abschlag ermittelt hat. Diese Berechnung besagt nichts darüber, [X.] einzelnen Teilleistungen kalkulatorisch bewertet worden sind. Regelmäßigversetzt erst eine Aufgliederung der Gesamtleistung den Auftraggeber in dieLage, die nachträgliche Kalkulation darauf hin zu überprüfen, ob den vertragli-chen Grundlagen widersprechende kalkulatorische Verschiebungen vorliegen.Rechnet der Auftragnehmer nachträglich auf der Grundlage von [X.] ab, ist er in der Regel gehalten, den Gesamtpreis in gleicher Weise darzu-stellen.2. Zu Unrecht rügt die Anschlußrevision, das Berufungsgericht habe [X.] aus dem Schriftsatz vom 2. September 1998 berücksichtigen undseiner Entscheidung zu Grunde legen müssen.a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der [X.] der Klägerin auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, für- 19 -welchen Fall die hilfsweise in der Berufungsinstanz eingeführte Abrechnungüberreicht worden sei, erklärt, daß diese Abrechnung nur dann Grundlage [X.] werden solle, wenn das Berufungsgericht die fristlose [X.] gerechtfertigt erachte.Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die [X.] der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom [X.], sie unterlege die Klage hilfsweise mit der Abrechnung vom [X.], ohne daß ein wichtiger Grund zur Kündigung anerkannt werde, im glei-chen Sinne verstanden hat. Dieses Verständnis drängt sich insbesondere unterBerücksichtigung der weiteren Erläuterung der Klägerin auf, die [X.]nkönnten sich darauf verlassen, daß es ihr gelingen werde, eine prüffähige [X.] vorzunehmen, falls das bisher nicht geschehen sein sollte.b) Die Klägerin hat danach die Abrechnung vom 2. September 1998 nurfür den Fall vorgelegt, daß sie verpflichtet ist, nach § 15 Nr. 2 des[X.]es abzurechnen. Da diese Bedingung nach den von dem [X.] getroffenen Feststellungen nicht vorlag, mußte es die [X.] seiner Entscheidung nicht zugrunde legen. Die vonder Anschlußrevision erhobenen prozessualen Bedenken teilt der Senat nicht.- 20 -Durch die Abrechnung vom 2. September 1998 sollte die Grundlage für [X.] für den Fall geschaffen werden, daß nach § 15 Nr. 2[X.] abzurechnen ist. Damit war es gleichzeitig ausgeschlossen, [X.] unter den Voraussetzungen des § 631 BGB zu prüfen.[X.]Haß Kuffer Kniffka [X.]

Meta

VII ZR 53/99

04.05.2000

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2000, Az. VII ZR 53/99 (REWIS RS 2000, 2361)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2361

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.