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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:110516B5STR147.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 147/16
vom
11. Mai 2016
in der Strafsache
gegen
wegen
besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Mai 2016
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten A.
wird das Urteil des [X.] vom 15.
Dezember 2015,
auch hinsicht-lich des nicht revidierenden Angeklagten F.
gemäß §
357 StPO,
a)
in den Schuldsprüchen
dahin abgeändert, dass die Ange-klagten der versuchten besonders
schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Nötigung schuldig sind,
b)
in den Strafaussprüchen
gemäß § 349 Abs. 4 StPO auf-gehoben.
2.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des [X.] zurückver-wiesen.
3.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten A.
gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten A.
und den
nicht [X.]
Angeklagten
F.
der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung
schuldig gesprochen und
den Angeklagten A.
zu einer [X.] von drei Jahren und sechs Monaten sowie den Nichtrevidenten
zu einer [X.]
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gendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt entsprechend dem Antrag des [X.] den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der [X.] hat Folgendes ausgeführt:
Die Feststellungen der Strafkammer tragen eine Verurteilung wegen vollendeter besonders schwerer räuberischer Erpres-sung zu Lasten des Geschädigten P.
nicht. Ein Vermö-gensnachteil im Sinne eines Gefährdungsschadens durch eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf den Auszahlungsanspruch des berechtigten Kontoinhabers gegen die die [X.] läge nur dann vor, wenn
dem Täter die zutref-fende Geheimzahl bekannt gemacht worden wäre ([X.], [X.] vom 17. Juni 2014
5 [X.] , Juris Rdnr.
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m. w. N.; [X.], StGB, 63. Aufl., § 253 Rdnr.
15 [X.]). Daran fehlt es hier.
Der [X.] kann den Schuldspruch wie beantragt abändern, weil angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme weiterge-hende Feststellungen, die zur Vollendung der besonders schweren räuberischen Erpressung zu Lasten des Geschädig-ten P.
führen könnten, ausgeschlossen sind. [X.] haben die Angeklagten darüber hinaus den Tatbestand der vollendeten Nötigung verwirklicht ([X.], Urteil vom 9. Novem-ber 1971
5 StR 374/71 , [X.] 1972, [X.] bei [X.]). §
265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil ausgeschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können.
Die tateinheitlich erfolgte Verurteilung wegen versuchter [X.] schwerer räuberischer Erpressung zu Lasten des [X.] S.
ist rechtsfehlerfrei.
Die Abänderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Da lediglich ein Subsumtionsfehler vorliegt, können die Feststellungen bestehen bleiben. Auch die 2
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Ablehnung der Anordnung der Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt nach § 64 StGB hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Die Änderung des Schuldspruchs und die daraus folgende Auf-hebung des Strafausspruchs ist auf den nicht revidierenden Mitangeklagten F.
zu erstrecken (§
357 StPO). Die [X.] in der rechtlichen Würdigung und daraus folgend der [X.] betreffen ihn in gleichem Maß wie den [X.] Angeklagten A.
Dem tritt der [X.] bei;
er sieht aber von der Tenorierung der [X.] ab.
Sander
Dölp Berger
Bellay Feilcke
3
Meta
11.05.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2016, Az. 5 StR 147/16 (REWIS RS 2016, 11529)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 11529
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 79/01 (Bundesgerichtshof)
2 StR 279/20 (Bundesgerichtshof)
Erpresserischer Menschenraub: Absicht des Ausnutzens der Bemächtigungslage zur Begehung einer Erpressung
2 StR 495/09 (Bundesgerichtshof)
4 StR 318/03 (Bundesgerichtshof)
4 StR 522/02 (Bundesgerichtshof)
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