Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2016, Az. 5 StR 147/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 11529

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2016:110516B5STR147.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 147/16

vom
11. Mai 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Mai 2016
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten A.

wird das Urteil des [X.] vom 15.
Dezember 2015,
auch hinsicht-lich des nicht revidierenden Angeklagten F.

gemäß §
357 StPO,

a)
in den Schuldsprüchen
dahin abgeändert, dass die Ange-klagten der versuchten besonders
schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Nötigung schuldig sind,
b)
in den Strafaussprüchen
gemäß § 349 Abs. 4 StPO auf-gehoben.
2.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des [X.] zurückver-wiesen.
3.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten A.

gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten A.

und den
nicht [X.]
Angeklagten
F.

der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung

schuldig gesprochen und
den Angeklagten A.

zu einer [X.] von drei Jahren und sechs Monaten sowie den Nichtrevidenten
zu einer [X.]
-
3
-
gendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt entsprechend dem Antrag des [X.] den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der [X.] hat Folgendes ausgeführt:

Die Feststellungen der Strafkammer tragen eine Verurteilung wegen vollendeter besonders schwerer räuberischer Erpres-sung zu Lasten des Geschädigten P.

nicht. Ein Vermö-gensnachteil im Sinne eines Gefährdungsschadens durch eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf den Auszahlungsanspruch des berechtigten Kontoinhabers gegen die die [X.] läge nur dann vor, wenn
dem Täter die zutref-fende Geheimzahl bekannt gemacht worden wäre ([X.], [X.] vom 17. Juni 2014

5 [X.] , Juris Rdnr.
3
m. w. N.; [X.], StGB, 63. Aufl., § 253 Rdnr.
15 [X.]). Daran fehlt es hier.
Der [X.] kann den Schuldspruch wie beantragt abändern, weil angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme weiterge-hende Feststellungen, die zur Vollendung der besonders schweren räuberischen Erpressung zu Lasten des Geschädig-ten P.

führen könnten, ausgeschlossen sind. [X.] haben die Angeklagten darüber hinaus den Tatbestand der vollendeten Nötigung verwirklicht ([X.], Urteil vom 9. Novem-ber 1971

5 StR 374/71 , [X.] 1972, [X.] bei [X.]). §
265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil ausgeschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können.
Die tateinheitlich erfolgte Verurteilung wegen versuchter [X.] schwerer räuberischer Erpressung zu Lasten des [X.] S.

ist rechtsfehlerfrei.
Die Abänderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Da lediglich ein Subsumtionsfehler vorliegt, können die Feststellungen bestehen bleiben. Auch die 2
-
4
-
Ablehnung der Anordnung der Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt nach § 64 StGB hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Die Änderung des Schuldspruchs und die daraus folgende Auf-hebung des Strafausspruchs ist auf den nicht revidierenden Mitangeklagten F.

zu erstrecken (§
357 StPO). Die [X.] in der rechtlichen Würdigung und daraus folgend der [X.] betreffen ihn in gleichem Maß wie den [X.] Angeklagten A.

Dem tritt der [X.] bei;
er sieht aber von der Tenorierung der [X.] ab.

Sander

Dölp Berger

Bellay Feilcke

3

Meta

5 StR 147/16

11.05.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2016, Az. 5 StR 147/16 (REWIS RS 2016, 11529)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11529

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 79/01 (Bundesgerichtshof)


2 StR 279/20 (Bundesgerichtshof)

Erpresserischer Menschenraub: Absicht des Ausnutzens der Bemächtigungslage zur Begehung einer Erpressung


2 StR 495/09 (Bundesgerichtshof)


4 StR 318/03 (Bundesgerichtshof)


4 StR 522/02 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.