Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2017, Az. 2 StR 150/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6245

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:230817U2STR150.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
2 StR 150/16
vom
23. August 2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 23.
August 2017,
an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Appl

als Vorsitzender,

die [X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. [X.],
[X.],
[X.],
[X.]in am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Pflichtverteidiger
des Angeklagten [X.]

,
Rechtsanwältin

als Pflichtverteidigerin der Angeklagten [X.].

,
Rechtsanwalt

,

als Pflichtverteidiger des Angeklagten Kü.

,

-
3
-
Rechtsanwalt

als Vertreter des [X.]
A.

T.

,
Rechtsanwalt

als Vertreter der
Nebenklägerin
G.

T.

,
Rechtsanwalt

als Vertreter der
Nebenklägerin
A.

K.

,
Rechtsanwalt

als Vertreter des [X.] O.

T.

,

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
4
-
1.
Die Revisionen der Angeklagten [X.]

und [X.].

gegen
das Urteil des [X.] vom 28.
August 2015 werden mit der Maßgabe verworfen, dass
a)
der Angeklagte [X.]

der Körperverletzung und der
Körperverletzung
mit Todesfolge in Tateinheit mit
versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge schuldig ist,
b)
die Angeklagte [X.].

der versuchten besonders

schweren
räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährli-cher Körperverletzung und Freiheitsberaubung schuldig ist.
2.
Auf die Revision des Angeklagten Kü.

wird das vorbe-
zeichnete
Urteil, soweit es ihn betrifft,
a)
im Schuldspruch klarstellend dahin neu gefasst, dass er der versuchten besonders
schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsbe-raubung schuldig ist;
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels,
an eine allgemeine Strafkammer des [X.]s zurück-verwiesen.
-
5
-
4.
Die Beschwerdeführer [X.]

und [X.].

tragen die Kosten
ihrer Rechtsmittel; die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
fallen allein dem Be-schwerdeführer [X.]

zur Last.
Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

wegen Körperverletzung

Main vom 03.06.2014 ([X.]

) und vom 02.04.2014 ([X.]

) unter Auflösung der in der letztgenannten Entscheidung gebilde-
ten Gesamtstrafe sowie unter Auflösung der im nachträglichen Gesamtstrafen-beschluss des [X.] vom 24.10.2014 in der Fassung des [X.] vom 03.12.2014 gebildeten Gesamtstrafe zu Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberi-scher Erpressung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagte [X.].

hat es wegen versuchter
schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-zung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von vier [X.] und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten Kü.

hat das Landge-
richt wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit ge-fährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Frei-heitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
1
-
6
-
Gegen diese Verurteilung wenden sich die Angeklagten [X.]

,
[X.].

und Kü.

mit ihren auf die Verletzung formellen und materiellen
Rechts gestützten Revisionen.
Die Revisionen der Angeklagten [X.]

und [X.].

erweisen sich als
unbegründet.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revision des Angeklagten
Kü.

führt zur Aufhebung des
Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechts-
mittel unbegründet.
Darüber hinaus sah der [X.] Anlass zu den aus dem [X.] ersichtlichen
Schuldspruchkorrekturen.

I.
Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1.
Am 2. März 2014 schlug der Angeklagte [X.]

dem Geschädigten
[X.]

, der sich in Begleitung der Freundin des Angeklagten befand, unver-
mittelt mit der Faust heftig gegen den Kopf und versetzte ihm einen Fußtritt, um ihn zu verletzen. Nachdem seine Freundin ihn von dem Geschädigten wegge-zogen hatte, entfernte er sich. Der Geschädigte, der nach dem Faustschlag zu Boden gestürzt war,
erlitt eine Platzwunde am Hinterkopf, die folgenlos heilte.
2.
Die Angeklagte [X.].

hegte den Verdacht, dass der später zu Tode
gekommene Geschädigte
E.

T.

, der

wie sie selbst

mit Betäu-
bungsmitteln
Handel trieb, ihr am 18.
August 2014 etwa 112
Gramm Ampheta-mingemisch, das sie auf Kommissionsbasis erworben und in ihrer Wohnung aufbewahrt hatte, entwendet habe. Noch am selben Tag arrangierte die Ange-2
3
4
5
6
7
8
-
7
-
klagte [X.].

ein Treffen in der Wohnung eines gemeinsamen Bekannten in
M.

, an dem neben E.

T.

auch der Angeklagte [X.]

und die nicht
revidierende Mitangeklagte D.

teilnahmen. [X.].

konfrontierte E.

T.

mit ihrem Verdacht, den dieser jedoch nachdrücklich zurückwies.
Die Angeklagte [X.].

schenkte den Beteuerungen von E.

T.

keinen
Glauben
und beschloss daher, diesen noch einmal aufzusuchen, ihn zur Rede zu stellen und ihn

erforderlichenfalls unter Anwendung von Gewalt

dazu zu zwingen, das entwendete Rauschgift an sie herauszugeben.
Am frühen Morgen des 20. August 2014 erfuhr die Angeklagte [X.].

,
dass E.

T.

im Besitz von Rauschgift sei und sich in der Wohnung einer
Freundin aufhalte. Gegen 6.30
Uhr rief sie den Angeklagten [X.]

an und
fragte ihn, ob er bereit sei, gemeinsam mit ihr den Geschädigten T.

aufzu-
suchen. Der Angeklagte [X.]

sagte zu und beide machten sich gemeinsam
mit dem Mitangeklagten Kü.

auf den Weg, um den Geschädigten erneut
zur Rede zu stellen und ihn erforderlichenfalls unter Gewaltanwendung zu [X.], das vermeintlich von ihm entwendete Rauschgift herauszugeben. Der Angeklagte Kü.

führte dabei Kabelbinder und eine Axt mit sich, um etwai-
gen Widerstand des Geschädigten zu unterbinden. Die

nicht revidierende

Mitangeklagte D.

ging voraus, um auszukundschaften, ob der Geschädigte
T.

sich alleine
in der Wohnung aufhalte. Nachdem sie geklingelt hatte und
eingelassen worden war, konsumierte sie gemeinsam mit E.

T.

und
seinem Bruder O.

T.

eine kleine Menge Amphetamin und öffnete
schließlich

von den Geschädigten unbemerkt

die Terrassentüre, um
[X.]

, [X.].

und Kü.

den Zutritt zur Wohnung zu erleichtern. In einem
Telefongespräch
mit der Mitangeklagten
[X.].

forderte sie diese auf, sich
nunmehr auf den Weg zu machen.
9
10
-
8
-
Während die Angeklagte
[X.].

an der Haustüre
klingelte, stürmten
[X.]

und Kü.

laut schreiend von der Rückseite des [X.]
über die geöffnete Terrassentüre in die Wohnung. Der Angeklagte Kü.

erhob
dabei drohend die Axt.
O.

und E.

T.

waren durch das Auftre-
ten der Angeklagten überrascht. O.

T.

floh aus der Wohnung auf die
Straße, verfolgt
von
dem
Angeklagten
Kü.

, der die Axt weiterhin drohend in
den Händen
hielt. O.

T.

stolperte, fiel zu Boden und brach sich bei dem
Sturz das Handgelenk. Daraufhin legte der Angeklagte Kü.

die Axt beisei-
te, warf sich auf den Geschädigten O.

T.

und fixierte ihn am Boden. Die
Angeklagte [X.].

, die den beiden gefolgt war,
trat hinzu und nahm die Axt an sich, während der Angeklagte Kü.

einen gutgläubigen Passanten
dazu
veranlasste, den Geschädigten zu fesseln,
indem er ihm vorspiegelte, dass es sich um einen Einbrecher handele.
Der Angeklagte [X.]

, der mit
dem Geschädigten E.

T.

alleine
in der Wohnung zurückgeblieben war, stürzte sich auf den ihm körperlich deut-lich unterlegenen Geschädigten, versetzte ihm mehrere wuchtige Schläge ge-gen den Kopf und würgte den am Boden Liegenden schließlich massiv. Dass er dabei nicht nur mit Körperverletzungs-,
sondern mit Tötungsvorsatz handelte, vermochte das Schwurgericht nicht festzustellen. Als der Angeklagte eine Sire-ne hörte, verließ er die Wohnung. Dabei nahm er wahr, dass E.

T.

mit
erheblichen Kopfverletzungen bäuchlings auf dem Fußboden lag und sich nicht mehr bewegte. Er hätte ohne Weiteres vorhersehen und vermeiden können, dass der Geschädigte durch die ihm infolge der wuchtig geführten
Schläge und das massive Würgen zugefügten Verletzungen
sterben könnte. Tatsächlich ver-starb E.

T.

infolge der massiven Gewalteinwirkungen gegen Kopf und
Hals, kurz nachdem der Angeklagte [X.]

die Wohnung verlassen hatte. Der
Todeseintritt war dabei nicht ausschließbar durch eine hohe Amphetaminkon-zentration
begünstigt worden.
11
12
-
9
-

II.
Die Revision des Angeklagten [X.]

hat keinen Erfolg:
1.
Die von der Revision erhobenen Aufklärungsrügen haben aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift genannten Gründen keinen Erfolg.
2. Die auf die Sachrüge hin gebotene Überprüfung des Urteils deckt kei-nen Rechtsfehler auf. Insbesondere tragen die Feststellungen die Annahme, dass der Angeklagte

auch

der versuchten räuberischen Erpressung mit Todesfolge
zum Nachteil des Zeugen T.

schuldig ist.
a) Wer

wie hier der Angeklagte [X.]

einen Rauschgifthändler oder
-kurier mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Her-ausgabe von Drogen nötigt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu berei-chern, macht sich
der räuberischen Erpressung schuldig. Die Rechtsordnung kennt im Bereich der Vermögensdelikte kein wegen seiner Herkunft, Entste-hung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen. Auch an Sa-chen wie Rauschgift, die jemand aufgrund einer strafbaren
Handlung besitzt und als Tatmittel zur Begehung geplanter Straftaten bereitstellt, kann [X.] ihrer Zweckbestimmung oder Bemakelung Erpressung und Betrug begangen
werden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs und der Auffassung des [X.]s ([X.], Urteil vom 4.
September 2001

1
StR
167/01, [X.]R StGB §
253 Abs.
1 Vermögenswert
3 mwN; Beschluss
vom 20.
September 2005

3
StR
295/05, [X.], 72; [X.], Urteil
vom 22.
September 2016

2 StR 27/16, [X.]St 61,
263). Soweit der
[X.]
in seinem in der Sache 2 StR 335/15 ergangenen [X.] 13
14
15
16
-
10
-
Bedenken
an dieser Rechtsauffassung geäußert hat, hält er hieran nicht mehr fest
(vgl. auch die Urteile des [X.]s vom 16.
August 2017

2
StR 335/15 und 2 [X.]).
b) Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass das [X.] von einem fehlgeschlagenen Versuch der räuberischen Erpressung ausgegangen ist
und der Angeklagte die Tat aus Furcht vor Entde-ckung abbrach und vom Tatort floh, nachdem er eine Sirene gehört hatte und seine Entdeckung fürchtete.
c) Der [X.] sah Anlass, den Schuldspruch dahin klarzustellen, dass der Angeklagte [X.]

der Körperverletzung sowie der Körperverletzung mit
Todesfolge
in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge (§
251 StGB)

und nicht der tateinheitlich
verwirklichten versuchten schweren
räuberischen Erpressung mit Todesfolge

schuldig ist. Zwischen §
251 StGB und §
250 StGB besteht

anders als zwischen §
251 StGB und §
227 StGB (vgl. [X.], Urteil vom 23. März 2000

4
StR 650/99, [X.]St 46, 24, 25)

Gesetzeseinheit
(vgl. [X.], Urteil vom 11.
Januar 1967

2
StR 348/66, [X.]St 21, 183, 185; [X.], Beschluss vom 20. Juni 2017

2
StR 130/17; vgl. auch [X.], Beschluss vom 13.
Oktober 2011

3
StR 324/11

anders bei Zusam-mentreffen von Versuch
und Vollendung; vgl. MüKo/[X.], 2.
Aufl. 2012, StGB
§
251 Rn.
16; SSW/Kudlich, 3.
Aufl. 2016
§
251 Rn.
10).
Die rechtliche in Betracht.
d)
Der Strafausspruch weist keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf.
e)
Veranlassung zu einer Kompensationsentscheidung bestand nicht. Zwar hat das
Revisionsverfahren
ungewöhnlich lange gedauert. Die Dauer des 17
18
19
20
-
11
-
Revisionsverfahrens war aber sachlich
veranlasst;
ein Zuwarten bis zum Abschluss
des in der Sache 2
StR
335/15 durchgeführten [X.] war geboten. Nach Abschluss des [X.] wurde zeitnah Termin zur Durchführung der Revisionshauptverhandlung bestimmt.

III.
Die Revision der Angeklagten [X.].

hat keinen Erfolg.
1. [X.] der Verletzung formellen Rechts ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig

344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die auf die Sachrüge hin gebotene Überprüfung des Schuldspruchs
deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten [X.].

auf.
a) Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen unter II.
2. Bezug genommen. Im Hinblick auf das [X.] bemerkt der [X.]:
Das Schwurgericht hat seine Überzeugung, dass der Einsatz der Axt als Drohmittel durch den Angeklagten Kü.

vom Vorsatz der Angeklagten
[X.].

umfasst war, tragfähig begründet. Anhaltspunkte dafür, dass es sich
insoweit um einen Mittäterexzess gehandelt haben könnte,
sind weder vorgetragen
noch sonst ersichtlich.
b)
Der [X.] sah jedoch Anlass, den Tenor des angefochtenen Urteils dahin zu korrigieren, dass die
Angeklagte [X.].

der versuchten besonders

schweren räuberischen Erpressung schuldig ist. Die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes
des §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB ist im [X.] zum 21
22
23
24
25
26
-
12
-
Ausdruck zu bringen ([X.], Beschluss vom 3.
September 2009

3
StR
297/09,
NStZ-RR 2009, 377).
c)
Auch der Rechtsfolgenausspruch ist frei von [X.].
Zu einer Kompensation bestand keine Veranlassung.

IV.
Die Revision des Angeklagten Kü.

erweist sich zum Schuldspruch
als unbegründet; sie führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1. [X.] der Verletzung formellen Rechts ist
nicht ausgeführt und daher
unzulässig

344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die auf die Sachrüge hin gebotene Überprüfung des angegriffenen Urteils
zeigt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter II.
2. Bezug genommen.
Der [X.] hat jedoch auch hinsichtlich dieses Angeklagten den Schuld-spruch dahin klargestellt, dass er
der tateinheitlich begangenen versuchten besonders
schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.
27
28
29
30
31
-
13
-
3. Hingegen
hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen teilte der Angeklagte den Polizeibeamten noch am Tattag mit, dass [X.]

an der Tat beteiligt und mit dem Tatopfer in der

Wohnung verblieben war
und ermöglichte durch diese Angaben dessen
Fest-nahme. Zu diesem Zeitpunkt war er selbst bereits Beschuldigter, so dass eine Aufklärungshilfe (§
46b StGB) grundsätzlich in Betracht kam (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 25.
Februar 2015

5 StR 18/15,
NStZ-RR 2015, 248).
Bei dieser Sachlage hätte sich das [X.] zu der Prüfung gedrängt sehen müssen, ob der Angeklagte Kü.

im Sinne des §
46b StGB geleistet hat. Ungeachtet des Umstands, dass die Strafkammer diesen Aufklärungsbeitrag
im Rahmen der Strafzumessung zugunsten
des Angeklagten berücksichtigt
hat, vermag der [X.] nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass das [X.] bei der gebotenen
Prüfung des vertypten Milderungsgrunds
der Aufklärungshilfe zu einer milderen Strafe gelangt sein könne. Ein Beruhen des Urteils auf
diesem Rechtsfehler kann daher nicht sicher ausgeschlossen werden.
Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Der [X.] hat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen, nachdem die Zuständigkeit des Schwurgerichts nicht mehr begründet ist.

32
33
34
35
-
14
-
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
473 Abs.
1 StPO. Die den [X.], die sämtlich Angehörige des zu Tode gekommenen E.

T.

sind,
im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen allein dem Angeklagten [X.]

zur Last.

Appl
[X.]
Ri[X.] [X.]

ist wegen Urlaubs an der

der Unterschrift gehindert.

Appl

[X.]
[X.]
36

Meta

2 StR 150/16

23.08.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2017, Az. 2 StR 150/16 (REWIS RS 2017, 6245)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6245

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 150/16 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren u.a. wegen versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge: Vermögensschutz für Rauschgift; Konkurrenzen


2 StR 522/15 (Bundesgerichtshof)


2 StR 372/07 (Bundesgerichtshof)


4 StR 522/02 (Bundesgerichtshof)


2 StR 130/17 (Bundesgerichtshof)

Raub mit Todesfolge: Gewaltanwendung zur Ermöglichung von Flucht oder Beutesicherung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 150/16

2 StR 27/16

2 StR 335/15

2 StR 344/15

5 StR 18/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.