Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2004, Az. 3 StR 391/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 676

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[X.] vom 16. November 2004 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. November 2004 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Juli 2004 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall [X.] 13. der Urteilsgründe wegen gefährlicher Körper-verletzung verurteilt worden ist; im Umfang der [X.] fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen besonders schwerer Verge-waltigung, Vergewaltigung in drei Fällen, gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, versuchter gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen und Nötigung verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Ver-gewaltigung, Vergewaltigung in drei Fällen, gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, versuchter gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperver-letzung in zwei Fällen sowie wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Auf Antrag des [X.] hat der [X.] das Verfahren im Fall [X.] 13. der Urteilsgründe eingestellt und den Schuldspruch geändert. Die Nachprüfung des Urteils im verbleibenden Umfang auf die Revision des Ange-klagten hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Wegfall der [X.] von neun Monaten führt hier nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheits-strafe. Der [X.] kann ausschließen, daß das [X.] angesichts der zwölf verbleibenden Taten und der Einsatzstrafe von sechs Jahren Freiheits-strafe (bei weiteren Einzelstrafen von u. a. zwei Jahren und sechs Monaten, zwei Jahren und drei Monaten, zwei Jahren sowie einem Jahr und acht Mona-ten) eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. [X.] [X.]Pfister

Becker

Hubert

Meta

3 StR 391/04

16.11.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2004, Az. 3 StR 391/04 (REWIS RS 2004, 676)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 676

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