Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2008, Az. III ZR 127/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4185

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[X.] [X.] vom 30. April 2008 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer, gegen Beklagter und Beschwerdegegner, - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 30. April 2008 durch die Rich-ter Dr. [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des [X.] in [X.] des [X.] vom 28. März 2007 - 13 U 62/07 - wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Be-deutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]sgerichts erfordert. Das angefochtene Urteil beruht zum Inhalt des dem Beklagten er-teilten Auftrags, zum Haftungsmaßstab und zur Bewertung der Mängel der Begutachtung weitgehend auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Soweit die Beschwerde die Ausführun-gen des Berufungsgerichts zum Haftungsmaßstab und zur Beach-tung der eigenüblichen Sorgfalt bemängelt, versteht der Senat diese ebenfalls als Ausdruck einer aus dem Inbegriff der mündli-chen Verhandlung gewonnenen - [X.] - Würdigung, die ih-rer Natur nach nicht zu verallgemeinern ist und insoweit die Zulas-sung der Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Recht-sprechung nicht erfordert. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der [X.] wird auf 256.768,77 • festgesetzt. [X.] [X.] Herrmann

[X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 11.03.2005 - 10 O 657/04 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 28.03.2007 - 13 U 62/05 - Vorinstanzen: - 3 - LG [X.], Entscheidung vom 11.03.2005 - 10 O 657/04 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 28.03.2007 - 13 U 62/05 -

Meta

III ZR 127/07

30.04.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2008, Az. III ZR 127/07 (REWIS RS 2008, 4185)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4185

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13 U 62/05

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