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PDF anzeigen [X.] [X.] vom 21. Mai 2008 in dem Rechtsstreit Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin - gegen Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -- 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Mai 2008 durch den [X.] [X.] und [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 30. Juli 2007 - 5 U 198/06 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Be-deutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das vom [X.] erlassene und vom Berufungsgericht bestätigte Teilurteil ist nicht unzulässig. Es ist so auszulegen, dass zugleich über die Wirksamkeit der Vereinbarung und damit über den Grund aller [X.] entschieden worden ist. Die Vorinstanzen haben in ihren Entscheidungen klar zum Ausdruck gebracht, dass sie den [X.] für wirksam halten (vgl. [X.], Urteil vom 2. Dezember 2003 - [X.]/02 - NJW 2004, 949 un-ter [X.], insoweit nicht in [X.]Z 157, 159 abgedruckt). Das [X.] hat weder gegen das Willkürverbot verstoßen noch das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt, indem es zu dem Er-gebnis gekommen ist, die Wirksamkeit der Vereinbarung scheitere nicht an § 297 Nr. 1 SGB III. Es hat in tatrichterlicher Würdigung ohne Rechtsfehler die fragliche Vergütung der Aufgabe eines Ma-nagers und nicht einzelnen Vermittlungstätigkeiten zugeordnet (vgl. auch [X.], Urteile vom 28. Oktober 1982 - I ZR 134/80 - - 3 - NJW 1983, 1191, 1192 und vom 13. Juni 1993 - [X.] - NJW-RR 1993, 505 f). Von einer näheren Begründung wird ge-mäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 540.575 • [X.] [X.] Herrmann
[X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 27.10.2006 - 308 O 826/05 - OLG [X.], Entscheidung vom 30.07.2007 - 5 U 198/06 -
Meta
21.05.2008
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2008, Az. III ZR 228/07 (REWIS RS 2008, 3869)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3869
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