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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 5/11 vom 9. März 2011 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 9. März 2011 durch [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des [X.] - 1. Zivilsenat - vom 19. Januar 2011 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen; sie ist schon nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 ZPO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; vgl. auch [X.], Beschluss vom 1. Oktober 2002 [X.], NJW 2003, 70). [X.]: 53,50 • [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.11.2010 - 10-7415420-0-7 N - [X.], Entscheidung vom 19.01.2011 - 1 W 3/11 -
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09.03.2011
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2011, Az. IV ZB 5/11 (REWIS RS 2011, 8818)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8818
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