Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2016, Az. 4 StR 433/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 1934

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[X.]:[X.]:BGH:2016:231116B4STR433.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 433/16

vom
23. November
2016
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23.
November 2016 gemäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2 StPO
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17.
Mai 2016 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
A.
II. Fall
13 der
Anklage verurteilt worden ist; inso-weit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;
b)
das Urteil dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen und wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amts-gerichts Andernach vom 29.
Oktober 2015 ([X.].: 2a [X.]) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

-
3
-
Gründe:

in 9 Fällen, davon in 4 Fällen versucht, sowie des gefährlichen Eingriffs in den aus dem Urteil des
Amtsgerichts Andernach vom 29.
Oktober 2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision. Die Revision führt zu einer Verfah-rensbeschränkung gemäß §
154 Abs.
2 StPO; im Übrigen hat sie keinen Erfolg.
1.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß §
154 Abs.
2 StPO ein, soweit der Angeklagte
im Fall
A.
II. Fall
13 der Anklage wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist. Insoweit belegen die bisher getroffenen Feststellungen die für einen Schuld-spruch nach §
315b Abs.
1 StGB erforderliche konkrete Gefährdung anderer Personen oder Sachen von erheblichem Wert nicht hinreichend. Da

wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 8.
September 2016 ferner zutreffend ausgeführt hat

nicht ausgeschlossen ist, dass hierzu noch [X.] getroffen werden können, die wegen dieser Tat verhängte [X.] jedoch neben den weiteren [X.] von [X.] zwei Jahren und [X.] zwischen einem Monat und acht Mona-ten nicht beträchtlich ins Gewicht
fällt, stellt der Senat das
Verfahren insofern aus prozessökonomischen Erwägungen ein

154 Abs.
2 StPO).
2.
Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO). Insoweit verweist der
Senat ebenfalls auf die Ausführungen des [X.] in der Antragsschrift vom 8.
September 2016.
1
2
3
-
4
-
3.
Der Senat schließt angesichts der nach der Verfahrensbeschränkung verbliebenen [X.]n aus, dass der Tatrichter ohne die im Fall A.
II. für Fall
13 der Anklage verhängte [X.] eine geringere Gesamtstrafe [X.] hätte und lässt diese daher (entsprechend §
354 Abs.
1 StPO) bestehen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Mutzbauer

Bender
Paul
4

Meta

4 StR 433/16

23.11.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2016, Az. 4 StR 433/16 (REWIS RS 2016, 1934)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1934

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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