Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2014, Az. II ZB 2/13

II. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4078

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BUNDESGE[X.]ICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZB 2/13

vom

15. Juli 2014

in der [X.]

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.][X.]:
ja
[X.] §§ 105, 161; StBerG §§ 49, 57 Abs. 3 Nr. 3
Eine Steuerberatungsgesellschaft in der Form einer Kommanditgesellschaft mit dem Gesellschaftszweck "geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ein-schließlich der Treuhandtätigkeit" kann im Handelsregister eingetragen werden.
[X.], Beschluss vom 15. Juli 2014 -
II ZB 2/13 -
[X.]

[X.]

-
2
-

Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 15.
Juli
2014
durch den
Vorsitzen[X.]
Dr.
Bergmann, [X.]
Dr.
Strohn, die [X.]ichterinnen
Caliebe und Dr.
[X.]eichart und [X.] Sunder
beschlossen:
Auf die [X.]echtsbeschwerden der Beteiligten
werden der [X.] des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 6.
Dezember 2012 und der Beschluss des [X.]

[X.]egistergericht

vom 8.
Juni 2012 aufgehoben.
Das [X.]egistergericht wird angewiesen, über die Anmeldung der Beteiligten
vom 7.
Oktober 2011

U[X.]-Nr.
2168/2011, Notar

M.

in M.

unter Beachtung der [X.]echts-auffassung des [X.] neu zu entscheiden.

Gründe:

[X.] Die Beteiligten
haben nach Gründung der W.

GmbH
&
Co. [X.] (im Folgenden: [X.]) die Gesellschaft am 7.
Oktober 2011 zur Eintragung im [X.] angemeldet,
u.a. mit folgenden Angaben zum Gesellschaftszweck:
"Die Gesellschaft ist in folgendem Geschäftszweig tätig (Ge-genstand):
1
-
3
-

Gegenstand des Unternehmens sind die geschäftsmäßige Hil-feleistung
in Steuersachen sowie die damit vereinbarten [X.] gemäß §
33 i.V.m.
§
57 Abs.
3 StBerG, einschließlich der Treuhandtätigkeit.
Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht ver-einbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v.
§
57 Abs.
4 Nr.
1 StBerG wie z.B. Handels-
und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen."
Das [X.]egistergericht hat die Anmeldung zunächst mit Beschluss
vom 5.
Januar 2012 mit der Begründung zurückgewiesen, die Gesellschaft müsse, damit sie eingetragen werden könne, ausschließlich Treuhandaufgaben [X.]. Nach Aufhebung dieses Beschlusses
durch das [X.] mit
Beschluss vom 14.
Mai 2012 hat das [X.]egistergericht die Anmeldung mit [X.] vom 8.
Juni 2012 erneut zurückgewiesen. Es hat nun zur Begründung ausgeführt, die Eintragung der Steuerberatungsgesellschaft setze eine

vorliegend unstreitig nicht beabsichtigte

überwiegende Ausübung der [X.] voraus. Die gegen diesen erneuten Zurückweisungsbeschluss erhobenen Beschwerden der Beteiligten
sind ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit ihren vom Beschwerdegericht zugelassenen [X.]echtsbeschwerden.
I[X.]
Das Beschwerdegericht ([X.], [X.] 2013, 873) hat zur Be-gründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Eine Kommanditgesellschaft mit dem Gesellschaftszweck "geschäftsmä-ßige Hilfeleistung
in Steuersachen einschließlich der Treuhandtätigkeit" könne nur dann im
Handelsregister eingetragen werden, wenn die [X.] (hier: die Treuhandtätigkeit) schwerpunktmäßig ausübe. Dies sei bei der von den Beteiligten
angemeldeten 2
3
4
-
4
-

Steuerberatungs [X.] unstreitig nicht der Fall. Die Gesellschaft sei
auch
nicht nach §
105 Abs.
2 [X.] eintragungsfähig. Die berufsrechtliche Möglichkeit, Personenhandelsgesellschaften, die im Handelsregister eingetragen seien, als Steuerberatungsgesellschaften anzuerkennen (§
49 Abs.
2 StBerG), stelle [X.] den §§
105, 161 BGB vorgehende spezialgesetzliche [X.]egelung der [X.] an den Umfang der gewerblichen Tätigkeit für die Eintragung
einer Steuerberatungsgesellschaft in der [X.]echtsform der Personenhandelsgesell-schaft dar. Auch gebe die berufsrechtliche Anerkennung der Personenhandels-gesellschaften keinen Anlass zu einer [X.]echtsfortbildung; die Grenzen der [X.] [X.]echtsfortbildung würden vielmehr überschritten.
II[X.]
[X.] haben Erfolg. Sie führen unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Anweisung an das [X.]egistergericht, über die Anmeldung der Steuerberatungs [X.] durch die Beteiligten
vom 7.
Oktober 2011 unter Beachtung der [X.]echtsauffassung des [X.] erneut zu entscheiden.
1.
[X.] sind nach ihrer Zulassung durch das Be-schwerdegericht gemäß §
70 Abs.
1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zu-lässig.
2. [X.] sind auch begründet. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, dass das [X.]egistergericht die Anmeldung der Steuerberatungs [X.] zum Handelsregister aus handelsrechtlichen Gründen (§§
105, 161 [X.]) ablehnen durfte.
a)
Das Beschwerdegericht hat allerdings zutreffend gesehen, dass (auch) nach der [X.]eform des Handelsgesetzbuchs durch das Handelsrechtsre-formgesetz vom 22.
Juni 1998 ([X.]
I, 1474) die herrschende Ansicht in 5
6
7
8
-
5
-

[X.]echtsprechung und Literatur weiterhin auf dem Standpunkt steht, dass eine Gesellschaft nur dann
als Offene Handelsgesellschaft
oder als Kommanditge-sellschaft
im
Handelsregister eingetragen werden kann, wenn ihr Zweck auf den
Betrieb
eines Handelsgewerbes gerichtet ist (§§
1, 105, 161 [X.]). Übt die Gesellschaft sowohl gewerbliche als auch nicht gewerbliche Tätigkeiten aus, soll sich die Einordnung des Geschäftsbetriebs als Handelsgewerbe grundsätz-lich nach dem Gesamtbild des Betriebs,
d.h. danach richten, was den Schwer-punkt darstellt bzw. welche Tätigkeit wesentlich und prägend ist ([X.], Urteil vom 18.
Juli 2011
-
[X.] ([X.]) 18/10,
[X.], 1664
[X.]n.
9 mwN; BayObLG, [X.] 2002, 718; [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
1 [X.]n.
46; [X.] in [X.]/Schall,
[X.], § 1 [X.]n. 24; [X.], § 1 [X.]n. 28; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, [X.], 3.
Aufl., §
1 [X.]n.
39; [X.] in [X.]/
[X.]/[X.], [X.], 7.
Aufl., §
1 [X.]n.
15; einschränkend etwa [X.] in [X.]/
[X.], [X.], 36.
Aufl., §
1 [X.]n.
28).
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien könnte die Steuerberatungs [X.] nicht im
Handelsregister eingetragen werden. Sie strebt

unstreitig

eine überwiegende Ausübung der Treuhandtätigkeit nicht an.
Ebenso im Einklang mit der herrschenden Ansicht in [X.]echtsprechung und Literatur hat das Beschwerdegericht die Eintragungsfähigkeit der [X.] nach §
105 Abs.
2
Satz
1 [X.] abgelehnt (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 18.
Juli 2011
-
[X.] ([X.]) 18/10,
[X.], 1664
[X.]n.
11
mwN; [X.], [X.] 2012, 329, 330; [X.], [X.] 2010, 651, 652;
a.[X.], [X.], 1825, 1826; [X.], [X.] 2009, 271, 273 und [X.] 2011, 2477, 2478).
b)
Das Beschwerdegericht hat jedoch verkannt, dass §
49
Abs.
2 StBerG eine spezialgesetzliche [X.]egelung enthält, nach der [X.] als Personenhandelsgesellschaften bereits dann im
Handelsregister eingetragen werden können, wenn sie nach ihrem Gesellschaftszweck darauf 9
10
-
6
-

ausgerichtet sind, neben der sie prägenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (§
1 Abs.
1 und
2 iVm §
3 Nr.
3 StBerG)

auch

die ihnen [X.] nach §
57 Abs.
3 Nr.
3 iVm §
72 StBerG gestattete Treuhandtätig-keit auszuüben (vgl. [X.], DSt[X.]
2011, 1825, 1827; [X.]., [X.], 1103 f.;
Juretzek, [X.], 2792, 2793;
Willwerscheid in Kuhls
u.a., StBerG, 3.
Aufl., §
49 [X.]n.
4; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl.,
§
27 [X.]n.
6
ff.; vgl. hierzu auch schon [X.], Beschluss vom 4.
März
1985

[X.]
(B)
43/84,
[X.]Z
94, 65, 69 f.; aA [X.], [X.] 2010, 651, 652).
Dass der [X.] mit der [X.]egelung in §
49
StBerG eine im Verhältnis zu §
105 Abs.
1 [X.] spezialgesetzliche [X.]egelung geschaffen hat, folgt
aus der Gesetzgebungsge-schichte.
aa)
Das Steuerberatungsgesetz vom 16.
August 1961 ([X.]
I, 1301) [X.] in §
16 StBerG aF
Steuerberatungsgesellschaften nur in der [X.]echtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Aktiengesellschaft
und der Kommanditgesellschaft auf Aktien. Wenngleich treuhänderische Tätigkeiten mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar sein sollten (§
22 Abs.
3 Nr.
3 StBerG aF), verzichtete der Gesetzgeber dennoch für die Steuerberater auf die [X.]echts-formen der Offenen Handelsgesellschaft
und der Kommanditgesellschaft. Dies wurde im schriftlichen Bericht des Wirtschaftsausschusses zum [X.]egierungs-entwurf des [X.] wie folgt begründet
(BT-Drucks. 3/zu
2859 S. 7):
"Da Steuerberatungsgesellschaften ihrem Wesen nach keine Treuhandtätigkeit ausüben und deswegen auch nicht als Treuhandgesellschaften
in das Handelsregister eingetragen sind, hat der Ausschuss darauf verzichtet, die Steuerbera-tungsgesellschaften auch in der Gestalt der Offenen [X.]
oder der Kommanditgesellschaft zu ermöglichen."
11
-
7
-

Erst mit dem [X.] des [X.]
vom 24.
Juni
1975
([X.]
I, 1509) wurde Steuerberatern
in §
49 Abs.
1 und 2 StBerG die Möglichkeit eröffnet, eine Steuerberatungsgesellschaft auch in der [X.]echtsform einer Personenhandelsgesellschaft zu betreiben. Diese Änderung wurde wie folgt begründet
(BT-Drucks.
7/2852 S. 35):
"Absatz
1 [des §
49]
entspricht dem bisherigen §
16 Abs.
1. Er ist jedoch insoweit erweitert worden, als er in Anpassung an §
27 [X.] für die Anerkennung als [X.] neben der [X.]echtsform einer juristischen Person des Handelsrechts auch die einer Personenhandelsgesellschaft zulässt. Diese Änderung, die den Bedürfnissen der Praxis [X.]echnung tragen soll, hat insbesondere für die sogenannten
Doppelgesellschaften Bedeutung, d.h. für die Gesellschaften, die zugleich als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und als Steu-erberatungsgesellschaft anerkannt werden möchten.
Abs.
2
[des § 49]
macht wie §
27 Abs.
2 [X.] die Anerken-nung davon abhängig, dass die betreffende offene [X.] oder Kommanditgesellschaft wegen ihrer [X.] als Handelsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen worden ist."
bb)
Wirtschaftsprüfern war die Ausübung ihres Berufs in der [X.]echtsform einer Personenhandelsgesellschaft schon mit Einführung der Wirtschaftsprüfer-ordnung ([X.]) vom 24.
Juli 1961 ([X.]
I, 1049) gestattet worden. Dieses
Ge-setz geht zurück auf Entwürfe aus den Jahren 1954 (BT-Drucks.
2/784) und 1958 (BT-Drucks.
3/201). Zur Begründung der §
27 Abs.
2 [X.]
entsprechen-den Entwurfsvorschrift
ist
dort folgendes
ausgeführt
(BT-Drucks. 3/201 S. 50, wortgleich schon in BT-Drucks. 2/784 S. 62 f.):
"Die Form der Offenen
Handelsgesellschaft und der Komman-ditgesellschaft, bei denen der Gesichtspunkt der Verantwor-tung durch die persönliche Haftung betont ist, werden unter den besonderen Voraussetzungen des Abs.
2 anerkannt. Sie 12
13
-
8
-

müssen ihrer Treuhandtätigkeit wegen in das Handelsregister eingetragen sein.
Die Personengesellschaft des Handelsrechts setzt im [X.] die gewerbsmäßige Ausübung eines Handelsge-schäfts voraus (§§
105, 161, 1, 2 [X.]).
Der Wirtschaftsprü-ferberuf ist nach den Vorschriften des Entwurfs kein Gewerbe (§
1 Abs.
2). Allein die mit ihm verbundene Treuhandtätigkeit, die nach §
55 Abs.
4 mit dem Wirtschaftsprüferberuf vereinbar ist, kann jedoch die Möglichkeit einer Eintragung
einer Perso-nengesellschaft im Handelsregister begründen. Eine so [X.] darf dann auch als Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft anerkannt werden."
cc)
Dieser Begründung ist zu entnehmen, dass [X.] schon dann für eintragungsfähig
gehalten [X.], wenn sie lediglich untergeordnete Treuhandtätigkeiten entfalten.
(1)
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind aus Treuhandgesellschaften hervorgegangen. Treuhandgesellschaften wurden (u.a. in Form der Personen-handelsgesellschaften) erstmals Ende des 19. Jahrhunderts gegründet. Ihr [X.] entwickelte sich bereits ab Anfang des 20. Jahrhunderts mehr und mehr von der Treuhandtätigkeit hin zum [X.]evisionsgeschäft
(vgl. dazu ausführ-lich Haibt, Die Kapitalbeteiligung [X.] an Wirtschaftsprüfungsgesell-schaften, 1998, S.
31
ff.; [X.], Wirtschaftsprüfung in [X.] und erster [X.] Zusammenschluss
(1931-1961), 2012, S.
77
f.). Dabei ging die [X.] inhaltlich aus der Treuhandaufgabe

zumindest teilwei-se

hervor, so dass die Verknüpfung von [X.]evision und Treuhand als nicht nur zufällig bezeichnet wird (so [X.], Die berufsrechtliche Stellung der [X.] in Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, 1971, S.
84
ff., 89
f.; vgl. auch [X.], [X.]evision und [X.], 1978, S.
174, 194
ff., 196). Bereits um das [X.] war das [X.]evisionsgeschäft in den Mittelpunkt der Tätigkeit 14
15
-
9
-

der Treuhandgesellschaften gerückt; Mitte der 20er Jahre lag der Anteil der [X.] bei bis zu 60
% (vgl. [X.], Geschichte der [X.] [X.], 1992, S.
116, 120).
Gleichwohl wurden sie als Personenhandels-gesellschaften im
Handelsregister eingetragen, obwohl auch zu dieser [X.] in [X.]echtsprechung und Literatur für sog. Mischbetriebe die Problematik der Prä-gung einer Handelsgesellschaft
durch die gewerbliche Tätigkeit, als die
die Treuhandtätigkeit bereits damals angesehen wurde (vgl. [X.], H[X.][X.] 1932 Nr.
249),
schon bekannt war und allgemein gefordert wurde, dass für die Ein-tragung der Schwerpunkt der Tätigkeit auf dem Gebiet eines Handelsgewerbes liegen müsse (vgl.
nur [X.]GZ
64, 155, 157; 109, 73, 75 f.; [X.], Lehrbuch des Handelsrechts,
7.
Aufl., S.
32; [X.], Handelsrecht, [X.]
Band, 1921, S.
131
f.;
Müller-Erzbach, Deutsches
Handelsrecht, 2.
u. 3.
Aufl., S.
53
f.; [X.]/Bondi, [X.], 12. und 13.
Aufl., §
1 Anm.
9). An dieser Situation hatte sich bis zur Schaffung der Wirtschaftsprüferordnung
im Jahre 1961 nichts geändert:
[X.]-Personenhandelsgesellschaften, bei denen
die [X.] die Treuhandtätigkeit deutlich überwog, wurden nach wie vor im
Handelsregis-ter eingetragen, obwohl die handelsrechtliche Literatur und [X.]echtsprechung für die Eintragung als Handelsgesellschaft
weiterhin
verlangte, dass der
Schwer-punkt der Tätigkeit der Gesellschaft im gewerblichen Bereich
liegen musste.
(2)
Vor diesem Hintergrund, den man gerade angesichts des langen, sich über zwei Legislaturperioden hinziehenden, sehr intensiv diskutierten Gesetz-gebungsprozesses
bei der Einführung der Wirtschaftsprüferordnung
als beim Gesetzgeber bekannt voraussetzen muss, kann man die Formulierung in der Gesetzesbegründung, dass
allein die mit dem freien Beruf verbundene [X.] die Möglichkeit einer Eintragung im
Handelsregister begründen
könne,
nur so verstehen, dass der Gesetzgeber den Wirtschaftsprüfern nicht nur berufsrechtlich, sondern auch handelsrechtlich die Berufsausübung in der 16
-
10
-

[X.]echtsform einer Personenhandelsgesellschaft in der bislang ausgeübten Form, d.h. bei untergeordneter Treuhandtätigkeit, (weiterhin) eröffnen wollte.

c)
An die [X.]egelung des
§
27 Abs.
2 [X.]
hat der
Gesetzgeber
mit §
49 Abs.
1 und 2 StBerG idF des Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerbera-tungsgesetzes
vom 24.
Juni
1975 ([X.]
I, 1509) ausweislich
der Entwurfsbe-gründung angeknüpft und die Möglichkeit der Berufsausübung in Form der Per-sonenhandelsgesellschaften auch für Steuerberater eröffnet. Ersichtlich [X.] damals ebenso wenig wie heute "in der Praxis" ein Bedürfnis, Steuerbe-ratern mit einem Schwerpunkt in der Ausübung von Treuhandtätigkeiten die [X.]echtsform der Offenen Handelsgesellschaft
oder der Kommanditgesellschaft
zu eröffnen. Derartige Gesellschaften gab es damals

wenn überhaupt

in [X.] nur so geringer Zahl
wie heute
(vgl. [X.], [X.] 2012, 329, 330; [X.],
[X.] 2010, 651, 652; [X.], [X.], 1825,
1827; [X.], [X.] 2011, 1121, 1128; [X.], [X.] 2012, 783, 785).
Ein
"Bedürfnis der Pra-xis" bestand

wie bei den Wirtschaftsprüfern

nur für
Gesellschaften, die neben der ihr Berufsbild und ihre Berufsausübung prägenden Hilfeleistung in [X.] zusätzlich eine gemäß §
57 Abs.
3 Nr.
3 StBerG vereinbare Treuhand-tätigkeit in der [X.]echtsform einer Personenhandelsgesellschaft ausüben
wollten. Dementsprechend wurde in Aufsätzen und Kommentierungen nach 1975 auch davon gesprochen, die Treuhandtätigkeit sei somit die "Brücke" über die Vor-schrift des §
105 [X.], nach der nur solche Gesellschaften als Offene [X.]en
oder
Kommanditgesellschaften gebildet werden könnten,
deren Zweck auf ein Handelsgewerbe gerichtet sei
([X.], Der Steuerberater 1975, 109, 115; [X.]/[X.], StBerG, 3.
Aufl., §
49 [X.]n.
8; s. auch [X.]/
Gehre/[X.]ohweder, StBerG, 2.
Aufl., §
49 Ziff.
2, die offensichtlich die Tatsache der "Vereinbarkeit"
als ausreichend für die Eintragung nach §
105 [X.] anse-hen).
17
-
11
-

d)
In diese Linie des Gesetzgebers, mit den berufsrechtlichen Vorschrif-ten des §
27 [X.] und des §
49
StBerG gegenüber §
105 (iVm §
161) [X.] vorrangige [X.]egelungen
zu
schaffen, fügt sich die durch das Gesetz zur Stär-kung der [X.] und zur [X.]eform berufsrechtlicher [X.]egelungen der [X.]ordnung

[X.]sreformgesetz

vom 3.
September
2007 ([X.]
I, 2178) mit Wirkung vom 6.
September 2007 und durch das [X.] zur Änderung des [X.] vom 8.
April 2008 ([X.]
I, 666)
mit Wirkung vom 12.
April 2008
für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
eröffnete
Möglichkeit
ein, ihren Beruf in der [X.]echtsform der GmbH
&
Co. [X.] auszuüben.

Bis dahin
waren infolge der Wirtschaftsprüferordnung
von 1961 und des [X.]
von 1975 zahlreiche Wirtschaftsprüfungs-
und Steu-erberatungsgesellschaften in Form der Personenhandelsgesellschaften, die nach ihrem Gesellschaftsvertrag "auch" die Ausübung von Treuhandtätigkeiten im befugten (§
2 Abs.
3 Nr.
4 [X.]) bzw. im vereinbaren (§
57 Abs.
3 Nr.
3 StBerG) [X.]ahmen ausüben wollten, gegründet und unbeanstandet im
Handels-register eingetragen worden. In
der
veröffentlichten [X.]echtsprechung und Litera-tur aus dieser [X.]
findet sich kein Nachweis dazu, dass in irgendeiner Form die Eintragungsfähigkeit dieser Gesellschaften in Frage gestellt wurde.
Ganz im Gegenteil ging
gerade auch die [X.]echtsprechung selbstverständlich von der [X.]echtsbeständigkeit der solchermaßen gegründeten und eingetragenen Ge-sellschaften aus (vgl. nur [X.],
Urteil vom 4.
März
1985

[X.]
(B)
43/84, [X.]Z 94, 65
ff.).
Personenhandelsgesellschaften von Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern mit Schwerpunkt auf einer Treuhandtätigkeit bestanden

wenn überhaupt

in völlig unbedeutendem Umfang, zumal
durchaus in Frage gestellt wird, ob derartige Gesellschaften mit schwerpunktmäßiger Treuhandtätigkeit überhaupt berufsrechtlich anerkennungsfähig sind
(zweifelnd etwa
[X.], 18
19
-
12
-

[X.] 2011, 1121, 1129; [X.], [X.] 2012, 329, 330; [X.], GmbH[X.], 2012, 64, 67; vgl. hierzu ferner [X.], Urteil vom 4. März 1996

[X.]([X.]) 4/95, [X.]St
42, 55, 63; Urteil vom 12.
Mai
2011

III
Z[X.]
107/10, [X.], 1367 [X.]n.
17; s. aber auch [X.] in Kuhls
u.a., StBerG, 3.
Aufl., §
57 [X.]n.
299; [X.]/
v.
Eichborn, DSt[X.] 2010, 1444).
Wenn dann der Gesetzgeber in Kenntnis dieser seit mehr als 40 Jahren bestehenden Gründungs-
und [X.] Wirtschaftsprüfern und
wenig später auch
Steuerberatern den Weg zur Berufsausübung in Form der GmbH & Co. [X.] mit der Begründung eröffnet, für diese "Liberalisierung"
sei "aufgrund steuerrechtlicher und haftungsrechtlicher Vorteile

ein Bedarf im Berufsstand durchaus gegeben"
(Begründung des [X.]egierungsentwurfs des [X.]s-reformgesetzes zur entsprechenden Erweiterung des §
28 Abs.
1 [X.], BTDrucks. 16/2858, S.
24), so kann das nicht an[X.] verstanden werden, als dass
er es

weiterhin

für die Eintragung nach §§
105, 161 [X.] als [X.] und als durch §
27 [X.] und §
49 StBerG legitimiert ansieht, dass im Gesellschaftszweck einer Wirtschaftsprüfungs-
oder [X.] in der Form einer
Personenhandelsgesellschaft Treuhandtätigkeiten le-diglich als untergeordnete Tätigkeiten enthalten
sind. Alles andere liefe darauf hinaus,
dem Gesetzgeber die Schaffung einer inhaltsleeren [X.]egelung zu unter-stellen
(vgl. [X.],
[X.] 2011, 1121, 1129; [X.], [X.], 1825, 1827; [X.]., [X.], 1103). Es gab und gibt keine

jedenfalls keine nennenswerte Zahl
von

Wirtschaftsprüfungs-
und Steuerberatungsgesellschaften, die schwerpunktmäßig eine Treuhandtätigkeit entfalten, und deshalb auch keinen "Bedarf im
Berufsstand" für eine auf solche Gesellschaften beschränkte und dann
inhaltsleere [X.]egelung. Dagegen bestand unter steuerrechtlichen und haf-tungsrechtlichen Aspekten ein Bedürfnis
der Wirtschaftsprüfer und Steuerbera-ter,
für ihre Wirtschaftsprüfungs-
und Steuerberatungsgesellschaften mit [X.]
-
13
-

geordneter Treuhandtätigkeit die [X.]echtsform der GmbH & Co. [X.] wählen zu können.
e) Auch das [X.]

jedenfalls versteht der Senat den Nichtannahmebeschluss vom 6.
Dezember 2011 (1
Bv[X.]
2280/11, ZIP
2012, 367
ff.) in diesem Sinne (ebenso [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
27 [X.]n.
10)

geht davon aus, dass §
49 Abs.
2 StBerG und §
27 Abs.
2 [X.] spezielle [X.]egelungen gegenüber §
105 Abs.
1, §
161 [X.] darstel-len. In dem diesem
Beschluss zugrunde liegenden Fall bildete die von den [X.] [X.]echtsanwälten beabsichtigte Treuhandtätigkeit in der von ihnen ge-gründeten GmbH
&
Co.
[X.] gerade keinen
Schwerpunkt der Tätigkeit (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Juli
2011

[X.] ([X.]) 18/10, [X.], 1664 [X.]n.
8
f.).
Gleichwohl hat das [X.] (im Gegensatz zu
[X.], Urteil vom 18.
Juli
2011

[X.] ([X.]) 18/10, [X.], 1664 [X.]n. 25)
angenommen, dass es der GmbH
&
Co.
[X.] freistehe, statt als [X.]echtsanwalts GmbH & Co. [X.] "im [X.]ahmen der berufsrechtlichen Anforderungen
eine Zulassung als Steuerbe-ratungs-
oder
Wirtschaftsprüfungs-Kommanditgesellschaft zu erhalten, wenn sie sich wegen ihrer Treuhandtätigkeit in das Handelsregister eintragen lässt"
(BVerfG, Beschluss vom 6.
Dezember 2011 -
1
Bv[X.]
2280/11, ZIP
2012, 367 [X.]n.
16 [X.]).
f) Einer Divergenzvorlage nach § 132 Abs. 2 GVG im Hinblick auf das Ur-teil des [X.] für Anwaltssachen des [X.] vom 18.
Juli
2011

[X.] ([X.]) 18/10, [X.], 1664 bedarf es nicht. Soweit dort zur Auslegung des §
49 Abs.
2 StBerG und des §
27 Abs.
2 [X.] die Auffassung vertreten wird, nach diesen Vorschriften sei nur die auf eine überwiegende Treuhandtä-tigkeit eingeschränkte Möglichkeit des Betriebs einer Wirtschaftsprüfungs-
oder Steuerberatungsgesellschaft in der [X.]echtsform der Offenen Handelsgesell-21
22
-
14
-

schaft oder der Kommanditgesellschaft eröffnet worden, war diese [X.]echtsan-sicht für die ergangene Entscheidung nicht tragend.
IV.
Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben (§
74 Abs.
5
FamFG). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil die für die Eintra-gung der angemeldeten Steuerberatungs [X.] maßgeblichen weiteren Voraus-setzungen bislang nicht festgestellt sind. Da diese Feststellung zweckmäßiger-weise durch das [X.]egistergericht erfolgt, ist die Sache an dieses zurückzuver-weisen (§
74 Abs.
6 Satz
2 FamFG).

Bergmann
Strohn
Caliebe

[X.]eichart

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.06.2012 -
93 A[X.] 1273/11 -

[X.], Entscheidung vom 06.12.2012 -
12 W 865/12 -

23

Meta

II ZB 2/13

15.07.2014

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2014, Az. II ZB 2/13 (REWIS RS 2014, 4078)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4078

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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