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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 456/05 vom 10. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. August 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zur Rüge, die Strafzumessung sei rechtsfehlerhaft, verweist der Senat ergänzend auf BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 5. Tolksdorf Winkler
Pfister von Lienen
[X.]
Meta
10.01.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2006, Az. 3 StR 456/05 (REWIS RS 2006, 5764)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5764
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