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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 273/13
vom
8.
Oktober
2013
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 8.
Oktober
2013
gemäß §
349 Abs.
4 [X.] beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18.
Januar 2013 mit den Feststellungen auf-gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf [X.] und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Die Revision beanstandet zu Recht die Verletzung des §
189 [X.].
a)
[X.] ist zulässig erhoben (§
344 Abs.
2 Satz
2 [X.]). Entgegen der Auffassung des [X.] handelt es sich nicht
lediglich
1
2
3
-
3
-
um eine unzulässige Protokollrüge (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Juni
2011
4
StR
111/11, [X.], 317; Urteil vom 20.
April 2006
4
StR
604/05, [X.], 52, 53). Dem [X.] ist vielmehr die bestimmte Behauptung zu entnehmen, dass die von der [X.] zur Verständigung mit dem der [X.] nicht mächtigen Angeklagten beigezogene Dolmetscherin in der Hauptverhandlung weder vereidigt worden sei noch sich auf [X.] berufen habe.
b)
Die Verfahrensbeanstandung ist auch begründet.
Nach der Vorschrift des §
189 [X.] muss ein für die Hauptverhandlung beigezogener Dolmetscher den Dolmetschereid leisten (§
189 Abs.
1 [X.])
oder, sofern er für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt ist, sich auf [X.] berufen (§
189 Abs.
2 [X.]). Hierbei handelt es sich um eine für die [X.] vorgeschriebene Förmlichkeit, deren Beachtung nach §
274 [X.] nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
März 2005
4
StR
3/05, [X.]R [X.] §
189 Beeidigung
4). Da die [X.] keinen Hinweis auf eine eidliche Bekräftigung der Übertra-gung durch die in der Hauptverhandlung zur Verständigung mit
dem Angeklag-ten beigezogene Dolmetscherin enthält, steht deren Fehlen für das Revisions-verfahren fest.
Der [X.] vermag bei der gegebenen Sachlage nicht auszuschließen, dass das Urteil auf der Verletzung des §
189 [X.] beruht. Konkrete Umstände, welche den Schluss zuließen, dass sich das Fehlen der eidlichen Bekräftigung im Einzelfall nicht auf die Übersetzung ausgewirkt hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom
27.
Juli
2005
1
StR
208/05, [X.], 705, 706; vom 15.
Dezember 4
5
6
-
4
-
2011
1
StR
579/11, [X.]R [X.] §
189 Beeidigung
5; Wickern in Löwe/
[X.], [X.], 26.
Aufl., §
189 [X.] Rn.
12 mwN), ergeben sich weder aus dem aus den Akten ersichtlichen Verfahrensablauf noch aus der das Rügevor-bringen der Revision bestätigenden Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft.
Sost-Scheible
Rin[X.] Roggenbuck ist urlaubs-bedingt ortsabwesend und deshalb an der Beifügung der Unterschrift gehindert.
Sost-Scheible
Cierniak
Mutzbauer
Bender
Meta
08.10.2013
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2013, Az. 4 StR 273/13 (REWIS RS 2013, 2254)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2254
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 273/13 (Bundesgerichtshof)
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