Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2011, Az. 1 StR 112/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7508

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 112/11 vom 14. April 2011 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 14. April 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) bzw. versuchter Steuerhinterziehung - er hatte in den Jahren 2002 bis 2007 weder Umsatzsteuer- noch Einkommensteuererklärungen abge-geben - wird in allen elf zur Aburteilung gelangten Fällen von den rechtfehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.] getragen. a) Die vom Angeklagten im Zusammenhang mit der Veräußerung des in seinem Eigentum stehenden Grundstücks erbrachten und in Rechnung gestell-ten Architektenleistungen (Vorplanung, Erschließungsplanung, Beantragen der Baugenehmigung u. dgl.; die Errichtung eines Gebäudes schuldete der Ange-klagte nicht) sind als eigenständige, nicht gemäß § 4 Nr. 9a UStG von der Um-satzsteuer befreite Leistungen zu qualifizieren, selbst wenn sie beim Leistungs-empfänger in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen worden sein sollten (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 2009 - [X.]/07, [X.] - 3 - 2010, 78; [X.], Urteil vom 24. Januar 2008 - [X.], [X.] 2008, 697; [X.], Urteil vom 18. Juli 2001 - [X.]/01 - [X.]/NV 2001, 1617; [X.], Urteil vom 20. Juni 1994 - [X.]/94, [X.]/NV 1995, 456; [X.], Urteil vom 15. Okto-ber 1992 - [X.], [X.]/NV 1994, 198; [X.], Urteil vom 10. September 1992 - [X.], [X.] 1993, 316). b) Der Einwand der Revision, der Angeklagte hätte im Falle pflichtge-mäßer Abgabe einer Einkommensteuererklärung die von ihm gemeinsam mit seiner Ehefrau gewählte getrennte Veranlagung widerrufen können, mit der Fol-ge, dass der ihm strafrechtlich zur Last liegende Steuerhinterziehungserfolg geringer ist, als die Strafkammer ausgehend von getrennter Veranlagung [X.] hat, greift nicht. Denn es wäre rechtsfehlerhaft, im Falle einer durch Unterlassen begangenen Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) [X.] Verhalten eines Dritten (hier die notwendige Mitwirkung der Ehefrau des Angeklagten an einer Änderung der Veranlagungswahl) für die Bestimmung des durch das Unterlassen bewirkten [X.] zu berücksichtigen. Zwar gesteht § 26 EStG jedem Ehegatten seine eigene Wahl der Veran-lagungsart zu. Ehegatten können aber nur einheitlich - entweder zusammen oder getrennt - veranlagt werden (vgl. [X.], Urteil vom 21. September 2006 - VI R 80/04, [X.] 2007, 11), so dass der Angeklagte, wollte er die bereits getroffene Wahl seiner Ehefrau anfechten, deren Mitwirkung bedurft hätte (vgl. [X.] EStR). Ein Fall, in dem die Rechtsprechung des [X.] die Verweigerung des anderen Ehegatten zur Zusammenveranlagung als unbeachtlich angenommen hat (vgl. [X.], Urteil vom 3. Februar 1987 - [X.]/84, [X.]/NV 1987, 751), liegt nicht vor. - 4 - c) Hinsichtlich der im Eigentum der Ehefrau des Angeklagten stehenden Grundstücke, die für diese zu Verlusten aus Vermietung und Verpachtung führ-ten, bestehen entgegen dem [X.] keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Treuhandverhältnisses i.S.d. § 39 Abs. 2 [X.] (vgl. hierzu auch [X.], Beschluss vom 11. November 2004 - 5 [X.], [X.], 300), so dass es weiterer Erörterungen, ob ein derartiges Treu-handverhältnis hier missbräuchlich i.S.d. § 42 [X.] wäre, nicht bedarf. 2. Soweit das [X.] im Fall 6 der Urteilsgründe (Einkommensteu-erhinterziehung für den Veranlagungszeitraum 2002) die geschuldete [X.] anhand des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Be-triebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG) bestimmt und dabei jeweils die um eine an-genommene Umsatzsteuer verminderten Nettobeträge zugrunde gelegt hat, beschwert dies den Angeklagten nicht. Nach dem für die Gewinnermittlung in-soweit maßgeblichen Zu- und [X.] (§ 11 EStG) sind jeweils die [X.] anzusetzen. Als Betriebsausgabe kann nicht schon eine geschuldete, sondern nur die im betreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich gezahlte Umsatzsteuer berücksichtigt werden. [X.]Hebenstreit Graf Jäger Sander

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1 StR 112/11

14.04.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2011, Az. 1 StR 112/11 (REWIS RS 2011, 7508)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7508

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