Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2006, Az. 4 StR 456/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 5432

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 24. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 24. Januar 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Mai 2005 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Bestechlichkeit in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. 1 1. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch mit einer Verfahrensrüge zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] Erfolg; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben. 2 a) Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Verfahren zwischen dem Zeitpunkt der Zustellung der Anklage an den Angeklagten (4. Juni 2003) 3 - 3 - und dem Erlass des [X.] am 3. Februar 2005, das heißt über einen Zeitraum von fast zwanzig Monaten, nicht angemessen gefördert wurde. Diese Verfahrensverzögerung begründet unter den hier gegebenen Um-ständen einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Der Angeklagte war bezüglich der abgeurteilten [X.] bereits im Ermittlungsverfahren voll umfänglich geständig. Er leidet an einer schweren Krankheit; die lange [X.] hat ihn nach den Urteilsfeststellungen stark belastet. Soweit den [X.] entnommen werden kann, dass die erkennende Strafkammer mit der Bearbeitung anderer, nach ihrer Auffassung vordringlicherer Strafsachen befasst war, vermag dies die Verfahrensverzögerung hier nicht zu rechtfertigen. Nach ständiger Rechtsprechung führt - unabhängig davon, ob sich ein Verfah-ren gegen einen inhaftierten oder einen nicht inhaftierten Angeklagten richtet - lediglich eine Verfahrensverzögerung, die auf einem nur vorübergehenden Engpass in der [X.] beruht, nicht zu einem Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] (vgl. [X.], 34 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt bei einer Verfah-rensverzögerung von fast zwanzig Monaten ersichtlich nicht vor. b) Das [X.] hat zwar zu Gunsten des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung sowohl die insgesamt lange Verfahrensdauer als auch die Verfahrensverzögerung zwischen der Erhebung der Anklage und dem Erlass des [X.] berücksichtigt. Gleichwohl kann der Senat nicht mit der gebotenen Sicherheit ausschließen, dass sich die rechtsfehlerhaft unter-bliebene Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung zu Lasten der Angeklagten ausgewirkt hat. Der neue Tatrichter wird diesem Umstand durch eine spezielle Strafzumessung Rechnung zu tra-gen haben, in der das Maß der hierfür zugebilligten Kompensation bei der [X.] 4 - setzung der Einzelstrafen und der Bemessung der Gesamtstrafe jeweils be-stimmt wird (vgl. BGHSt 45, 308, 309; [X.], 601). Da es sich lediglich um einen Wertungsfehler handelt, können die der Strafzumessung zugrunde liegenden, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun-gen aufrechterhalten werden. Ergänzende Feststellungen sind, soweit sie den bisherigen Feststellungen nicht zuwider laufen, zulässig. 5 [X.] Dr. Tepperwien Maatz Athing befindet sich in Urlaub und ist deshalb verhindert zu unterschreiben. Maatz Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 456/05

24.01.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2006, Az. 4 StR 456/05 (REWIS RS 2006, 5432)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5432

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.