Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2016, Az. 4 StR 580/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 15239

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:020316B4STR580.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 580/15

vom
2. März
2016
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers
am 2.
März
2016
gemäß §
349 Abs.
1
StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Arnsberg vom 26.
August 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.]

, N.

, Bo.

und S.

im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] in sechs Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe
von sechs Jahren verur-teilt. Gegen dieses Urteil haben die nach dessen Verkündung neu gewählten Verteidiger Be.

(Schriftsatz vom 1.
September 2015) und J.

(Schrift-
satz vom 2.
September 2015) sowie der Angeklagte selbst (Schreiben vom 1.
September 2015) Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Pflichtverteidiger des Angeklagten bereits am 26.
August 2015 wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hatte, wozu er von seinem Mandanten ausdrücklich er-mächtigt war.
1
-
3
-
1.
Dieser Rechtsmittelverzicht wurde formgerecht erklärt.
Der Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich an die gleiche Form wie die Einlegung des Rechtsmittels gebunden. Er muss also zu Protokoll der Ge-schäftsstelle oder schriftlich erklärt werden (§
341 Abs.
1 StPO). Der schriftliche Rechtsmittelverzicht erfordert daher eine durch den Urheber selbst oder eine dazu ermächtigte Person niedergeschriebene Erklärung und die eindeutige Er-kennbarkeit des Erklärenden ([X.], Beschluss vom 12.
April 2011

4
StR 48/11, Rn.
4).
Der über die Verzichtserklärung des Pflichtverteidigers des Angeklag-
ten [X.]

26.
August 2015 genügt diesen Anforderungen. Denn die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat dort nicht nur die Erklärung des Pflichtverteidigers des [X.] niedergeschrieben, sondern dieser hat die Erklärung selbst

über der Justizbeschäftigten

unterschrieben. Damit bestand weder über den Inhalt der Erklärung noch über die Person des Erklärenden irgendein Zweifel (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
April 2011

4
StR
48/11, Rn.
5; Beschluss vom 23.
Juni 1983

1
StR
351/83, NJW 1984, 1974
f.).
2.
Der Pflichtverteidiger des Angeklagten war zur Abgabe der [X.] auch ermächtigt (§
302 Abs.
2 StPO).
Eine Ermächtigung zum Rechtsmittelverzicht kann mündlich erteilt wer-den; zu ihrem Nachweis kann eine anwaltliche Erklärung genügen ([X.], [X.] vom 14.
Januar 2003

4
StR
516/02, [X.], 55). Hier hatte der Pflichtverteidiger des Angeklagten [X.]

, Rechtsanwalt [X.]

, bei Abgabe
der Verzichtserklärung am 26.

2
3
4
5
6
-
4
-
des Verurteilten [X.]

Senat keinen Zweifel. Soweit Rechtsanwalt J.

erklärt hat (Schriftsatz vom
7.
September 2015), von einem

Jo.

erfahren zu haben, dass der
Angeklagte [X.]

.

gekündigt
habe und der Rechtsmittelverzicht offensichtlich ohne entsprechenden Auftrag
erklärt worden sei, vermag dies die Richtigkeit der Erklärung von Rechtsanwalt
[X.]

nicht in Zweifel zu ziehen. Rechtsanwalt J.

hatte zugleich mitge-

und diesen um eine weiter gehende Stellungnahme ersucht zu haben. Eine sol-che Stellungnahme ist nicht eingegangen. Stattdessen hat Rechtsanwalt J.

unter dem 8.
Oktober 2015 erklärt, dass er den Angeklagten nicht mehr vertre-te.
3.
Der somit wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht kann als Prozess-handlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückge-nommen werden. Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts (mehrfach) einge-legte Revision ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin
7

Meta

4 StR 580/15

02.03.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2016, Az. 4 StR 580/15 (REWIS RS 2016, 15239)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15239

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