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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Rechtsmittelverzicht in der Hauptverhandlung: Wirksamkeit bei fehlender Rücksprache mit dem Verteidiger
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Juli 2013 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und zu Gunsten der Nebenklägerin eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen und formellen Rechts.
Die Revision ist unzulässig. Der Angeklagte hat nach Verkündung des Urteils und nach Rechtsmittelbelehrung erklärt: "Ich akzeptiere das Urteil und verzichte auf Rechtsmittel." Seine Verteidiger haben anschließend keine Erklärung abgegeben. Damit hat der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 [X.]).
1. Der Angeklagte hat eindeutig, vorbehaltlos und ausdrücklich erklärt, dass er auf Rechtsmittel verzichtet und das Urteil annimmt. Diese Prozesserklärung ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Januar 1986 - 1 [X.], [X.], 277, 278).
2. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des [X.]s des Angeklagten führen könnten, liegen nicht vor:
a) Eine die Wirksamkeit des [X.]s hindernde Verständigung nach § 257c [X.] (vgl. § 302 Abs. 1 Satz 2 [X.]) oder eine ebenso wirkende informelle Verständigung (vgl. [X.], Beschluss vom 24. September 2013 - 2 StR 267/13) gab es in dem Verfahren nicht. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten vor Abgabe des [X.]s.
b) Die von der Verteidigerin vorgetragenen Umstände führen - selbst wenn sie zutreffen sollten - nicht zur Unwirksamkeit des [X.]s:
aa) Dass es sich bei der Erklärung des Angeklagten um eine wütende Spontanäußerung handelt, stellt die Wirksamkeit des [X.]s nicht in Frage; auch der in emotionaler Aufgewühltheit erklärte [X.] ist wirksam (vgl. Senat, Beschluss vom 20. April 2004 - 1 StR 14/04, bei [X.] NStZ-RR 2005, 257, 261). Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten wird weder vorgebracht, noch wäre hierfür sonst etwas ersichtlich.
bb) Soweit die Revision vorträgt, der Angeklagte habe vor seiner Erklärung keine Rücksprache mit seinen Verteidigern gehalten, steht dies der Wirksamkeit des [X.]s nicht entgegen.
Zwar entspricht es gefestigter Rechtsprechung des [X.], dass durch das Gericht dem Angeklagten vor Erklärung eines [X.]s Gelegenheit gegeben werden muss, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen, oder dass der Verteidiger Gelegenheit erhalten muss, seinen Mandanten zu beraten ([X.], Urteil vom 21. April 1999 - 5 StR 714/98, [X.]St 45, 51, 57 mwN; vgl. auch [X.] - Kammer, Beschluss vom 25. Januar 2008 - 2 BvR 325/06, [X.], 209). Ein bindender [X.] wird deshalb nicht angenommen, solange der Angeklagte oder sein Verteidiger zu erkennen geben, dass sie die Frage des Verzichts noch miteinander oder mit Dritten erörtern wollen (vgl. [X.] aaO; Senat, Urteil vom 12. Februar 1963 - 1 StR 561/62, [X.]St 18, 257, 260). Solche Umstände sind hier jedoch weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. Anstatt Erörterungsbedarf hinsichtlich der Frage des [X.]s anzumelden (vgl. Senat aaO S. 259), haben die Verteidiger nach der eindeutigen und unmissverständlichen Erklärung des Angeklagten, er nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel, keine Erklärung abgegeben. Es gibt deshalb nach dem Vortrag der Revision keine Anhaltspunkte dafür, dass das [X.] dem Angeklagten einen [X.] ohne vorherige Beratung mit seinem Verteidiger abverlangt oder ihm jedenfalls vor der Verzichtserklärung keine Gelegenheit gegeben hätte, sich mit seinen Verteidigern zu besprechen (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 13. Januar 2000 - 4 StR 619/99, [X.], 441, 442 mwN).
cc) Soweit die Revision behauptet, dem nicht deutsch sprechenden Angeklagten sei die Tragweite seiner Erklärung nicht bewusst gewesen, sind hierfür außer der [X.] keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die Sprachunkundigkeit eines Angeklagten ist jedoch regelmäßig unerheblich, wenn - wie hier - ein Dolmetscher anwesend ist und dieser die Rechtsmittelbelehrung des Vorsitzenden übersetzt, so dass der Angeklagte weiß, dass er über die Frage einer Anfechtung des Urteils entscheidet (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Januar 2000 - 4 StR 619/99, [X.], 441, 442 mwN; vgl. auch [X.], Beschluss vom 3. März 2004 - 1 StR 1/04, [X.], 214).
dd) Dass die Erklärung des Angeklagten nicht vorgelesen und genehmigt wurde, ist für ihre Wirksamkeit ohne Belang; dieser Umstand betrifft lediglich die Frage des Nachweises (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Januar 2000 - 4 StR 619/99, [X.], 441 f. mwN). Die Richtigkeit des Protokollvermerks wird vorliegend nicht nur durch die Verfügung des in der Sitzung anwesenden Vertreters der Staatsanwaltschaft (Band [X.]. 614 d.A.), sondern auch von der Verteidigung bestätigt. Weiterer Nachforschungen insoweit bedurfte es deshalb nicht.
3. Verzichtet der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel, ist - anders als die Revision meint - ein später eingelegtes Rechtsmittel seines Verteidigers wirkungslos (vgl. [X.], Beschluss vom 9. August 1985 - 3 [X.], bei [X.]/[X.] [X.], 206, 208; [X.] in [X.][X.], [X.], 26. Aufl., § 297 Rn. 10 mwN; SSW-[X.]/Hoch, § 297 Rn. 5).
4. Infolge des wirksamen Verzichts ist das Urteil des [X.]s Nürnberg-Fürth vom 1. Juli 2013 rechtskräftig. Die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten war daher gemäß § 349 Abs. 1 [X.] mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] als unzulässig zu verwerfen.
Raum Graf [X.]
Cirener [X.]
Meta
25.02.2014
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 1. Juli 2013, Az: 3 KLs 253 Js 23695/12
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.02.2014, Az. 1 StR 40/14 (REWIS RS 2014, 7589)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7589
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 40/14 (Bundesgerichtshof)
3 StR 545/16 (Bundesgerichtshof)
3 StR 545/16 (Bundesgerichtshof)
Revision in Strafsachen: Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts
4 StR 227/18 (Bundesgerichtshof)
(Anforderungen an das Vorliegen eines Rechtsmittelverzichts)
1 StR 301/16 (Bundesgerichtshof)
Rechtsmittelverzicht des Angeklagten: Voraussetzung prozessualer Handlungsfähigkeit des Angeklagten; Wirksamkeit trotz eines durch den Verteidiger hervorgerufenen …