Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2016, Az. I ZR 68/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17102

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:270116BIZR68.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 68/14
vom
27. Januar 2016
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 27. Januar 2016
durch [X.]
Dr.
Büscher,
[X.]
Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Feddersen
beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 19.
Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:
[X.] Die Klägerin ist die Berufsvertretung der Apotheker im [X.].

. Die Beklagte betreibt eine Apotheke in den [X.], von der aus sie
Arzneimittel nach [X.] an [X.] Kunden versendet. Die Beklagte warb seit Beginn ihrer Geschäftstätigkeit im Jahr 2000 mit [X.].
Im November 2012 kündigte die Beklagte in [X.] und im [X.] ihren Kunden "als Aufwandsentschädigung für die Mitwirkung bei unserer Quali-tätssicherung" die Zahlung einer Geldprämie von bis zu 15

Rezept an. Nach der Behauptung der Beklagten soll dieses Prämienmodell da-zu dienen, die ihr nach [X.] Recht obliegende Verpflichtung zu erfüllen, bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente von ihren Kun-1
2
-
3
-
den Patientendaten zum Gesundheitszustand und zur Einnahme von Medika-menten zu erheben.
Die Klägerin hält das Anbieten und Gewähren eines als Vergütung für die Teilnahme an einem Arzneimittel-Check ausgelobten
[X.] in Höhe von bis zu 15

r-sicherte für wettbewerbswidrig. Hierin liege eine Verletzung des auch für aus-ländische Versandapotheken geltenden [X.]n Arzneimittelpreisrechts, das für verschreibungspflichtige und zulasten der gesetzlichen [X.] abgegebene Arzneimittel einheitliche Abgabepreise der Apotheken [X.]. Das Versprechen dieser Prämie sei zudem heilmittelwerberechtlich unzu-lässig.

Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung und zur Erstattung von Abmahnkosten verurteilt.
Das Berufungsgericht hat die Beru-fung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen
([X.], Urteil vom 19.
Februar 2014

6
U
103/13, juris). Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Mit der angestrebten Revision will sie die Abwei-sung der Klage erreichen.
I[X.] Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grund-sätzliche Bedeutung
und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Das Beschwerdeverfahren ist nicht in entsprechender Anwendung des §
148 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] in dem anhängigen, die Frage der Vereinbarkeit des [X.]n Arzneimittelpreis-rechts mit dem primären [X.]srecht betreffenden Vorabentscheidungsverfah-ren (Az.: C-148/15) auszusetzen.

3
4
5
6
-
4
-
a) In diesem Vorabentscheidungsverfahren, das durch eine
Vorlage des [X.] ([X.], [X.], 950) veranlasst worden ist, hat der Gerichtshof der [X.] über die Fragen zu entscheiden, ob ein einheitlicher Apothekenverkaufspreis für verschreibungs-pflichtige Arzneimittel eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 34 AEUV darstellt und ob die Preisbindung gemäß Art. 36 AEUV gerechtfertigt ist, wenn nur durch sie eine gleichmäßige und flächenmäßige Arzneimittelversor-gung der Bevölkerung in ganz [X.], insbesondere in den ländlichen Gebieten, gewährleistet wird. Diese Fragen sind auch im Streitfall entschei-dungserheblich.

b) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist eine Verfah-rensaussetzung in entsprechender Anwendung von §
148 ZPO -
auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.] -
grundsätzlich zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der [X.] zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde ([X.], Beschluss vom 24.
Januar 2012

VIII
ZR
236/10, [X.] 2012, 405 Rn.
8; Beschluss vom 31.
Mai 2012

I
ZR
28/10 Rn.
5
juris; Beschluss vom 6. Februar 2013 -
I [X.]/11,
Rn.
8
juris; Beschluss vom 11.
April 2013 -
I
ZR 76/11, ZUM-RD
2013, 633 Rn. 5). Dies gilt auch im [X.] ([X.], [X.] 2012, 405 Rn. 10). Die Entscheidung, den Rechtsstreit auszusetzen, wenn die Vorausset-zungen des § 148 ZPO vorliegen, steht im Ermessen des Gerichts ([X.], Urteil vom 18.
September 2014 -
I [X.], [X.], 1101 Rn. 17 = [X.], 1314 -
Gelbe Wörterbücher).

c) Abzuwägen sind im Streitfall das Interesse der Klägerin an einer zeit-nahen Entscheidung und das Interesse der Beklagten, nicht aufgrund des Ver-7
8
9
-
5
-
stoßes gegen eine
Norm, die
mit dem Primärrecht der [X.] nicht vereinbar
ist, zur Unterlassung verurteilt zu werden, und das Interesse, widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden. Eine Verfahrensaussetzung
bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] hat durch ein letztinstanzliches Gericht zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen es ohne die Verfahrensaussetzung zu einer Vorlage nach Art.
267 AEUV verpflichtet wäre. Das ist vorliegend nicht der Fall. Auch aus anderen Gründen sieht der [X.] für eine Verfahrensaussetzung keinen Anlass.

aa) Der Gemeinsame [X.] der obersten Gerichtshöfe des [X.] hat entschieden, dass das [X.] Arzneimittelpreisrecht auch für verschrei-bungspflichtige Arzneimittel gilt, die Apotheken mit Sitz in einem anderen Mit-gliedstaat der [X.] im Wege des Versandhandels nach [X.] an Endverbraucher abgeben, und dass seine Anwendung mit dem Primärrecht der
[X.]
in Einklang steht ([X.], Beschluss vom 22.
August 2012 -
[X.] 1/10, [X.]Z 194, 354 Rn. 21 ff., 34 ff.). Er hat weiter ange-nommen, dass ein Verstoß gegen die [X.] im Sinne des Art.
34 AEUV nicht vorliegt. Die Arzneimittelpreisvorschriften des [X.]n Rechts sind, auch wenn sie auf den Versandhandel mit verschreibungspflichti-gen Arzneimitteln aus einem anderen Mitgliedstaat der [X.] nach [X.] anwendbar sind, keine Maßnahme gleicher Wirkung im Sin-ne dieser Bestimmung ([X.], [X.]Z 194, 354 Rn. 39 ff.). Die Regelung, wonach [X.]s Arzneimittelpreisrecht auch für im Wege des [X.] nach [X.] eingeführte Arzneimittel gilt, wäre auch nach Art. 36 AEUV (Art. 30 EGV) zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt ([X.], [X.]Z 194, 354 Rn. 44 ff.).

bb) Der nach der Entscheidung des Gemeinsamen [X.]s der obersten Gerichtshöfe des [X.] mit Wirkung vom 26. Oktober 2012 in [X.] getrete-10
11
-
6
-
nen Regelung des §
78 Abs.
1 Satz
4 [X.], wonach die aufgrund von §
78
Abs.
1 Satz
1 [X.] erlassene Arzneimittelpreisverordnung auch für gemäß §
73 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1a [X.] in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachte Arzneimittel gilt, kommt allein klarstellende Bedeutung zu ([X.], Urteil vom 26.
Februar 2014 -
I
ZR 79/10, [X.], 593 Rn.
16 = [X.], 692

[X.]). Die Einführung von §
78 Abs.
1 Satz
4 [X.] kann deshalb an der Beurteilung, dass das [X.] Arzneimittelpreisrecht mit dem primären [X.]srecht vereinbar ist, nichts ändern.

[X.]) Der Gemeinsame
[X.] der obersten Gerichtshöfe des [X.] hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] der [X.] nach Art.
267 AEUV in Erwägung gezogen, eine Vorlage jedoch nicht als erfor-derlich angesehen
([X.], [X.]Z 194, 354 Rn.
47). Es sind keine Gründe ersichtlich, die dem [X.] Veranlassung geben würden, hiervon abzuweichen. Solche Gründe
ergeben sich
entgegen der Annahme des [X.] nicht aus dem von der Beklagten im Beschwerdeverfahren vorgeleg-ten Schreiben der [X.] vom 20.
November 2013 an die [X.]republik [X.].

(1) Die [X.] vertritt in diesem Schreiben die Ansicht, dass die [X.]republik [X.] mit der Einführung der Regelung des §
78 Abs.
1 Satz 4 [X.] gegen Art.
34 AEUV verstoße, weil die Preisbindung den Marktzugang für importierte verschreibungspflichtige Arzneimittel tatsäch-lich wesentlich erschwere. Der Versandhandel stelle für in anderen Mitglied-staaten ansässige Apotheken den einzig möglichen Vertriebsweg dar, weil die meisten ausländische Apotheken aufgrund ihrer Rechtsform keine Filialapothe-ke in [X.] eröffnen dürften. Wenn sie die dadurch begründeten struktu-rellen Nachteile nicht durch günstigere Preise als die [X.]r Apotheken 12
13
-
7
-
ausgleichen könnten, verlören sie ihren größten Wettbewerbsvorteil. Dieser [X.] kann nicht zugestimmt werden.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den Handel inner-halb der [X.] unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu [X.], als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschrän-kungen im Sinne des Art. 34 AEUV anzusehen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 1974 -
8/74, [X.]. 1974, 837 Rn.
5 -
Dassonville; Urteil vom 26.
April 2012

[X.], [X.], 740 Rn. 32 -
ANETT). Dagegen liegt keine solche Behin-derung
vor, wenn Vorschriften der Mitgliedstaaten, die bestimmte [X.] beschränken oder verbieten, auf Erzeugnisse aus anderen Mitglied-staaten angewandt werden, solange diese Vorschriften für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer gelten und den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich
in der gleichen Weise berühren
(vgl. [X.], Urteil vom 24. November 1993 -
C-267 und 268/91, [X.]. 1993, [X.] = NJW 1994, 121 Rn.
16
f. -
Keck und
[X.]). Die [X.]n Vorschriften über den einheitlichen [X.] sind nach diesen Maßstäben lediglich Verkaufsmodalitäten im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (vgl. [X.], Ur-teil vom 30. April 2009 -
C-531/07, [X.]. 2009, [X.] = [X.], 792 Rn. 20

Fachverband der Buch-
und Medienwirtschaft/[X.]). Sie berühren den Ab-satz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitglied-staaten der [X.] rechtlich wie tatsächlich gleichermaßen. [X.] kann die beschränkende Wirkung einer mitgliedstaatlichen Bestimmung für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten ungünstiger sein als für inländi-sche Erzeugnisse, wenn die Einschränkungen sich auf in anderen Mitgliedstaa-ten ansässige Wirtschaftsteilnehmer stärker auswirken als auf inländische Un-ternehmen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Dezember 2003 -
C-322/01, [X.]. 2003, 14
-
8
-
I14887 = NJW 2004, 131 Rn. 71 bis 75 -
Deutscher Apothekerverband/N.V. u.a.). Ausländische Versandapotheken werden durch den einheitlichen [X.] jedoch nicht stärker beschränkt als inländische Versandapo-theken, die sich -
ebenso wie eine inländische stationäre Apotheke
-
an den einheitlichen Apothekenabgabepreis halten müssen ([X.], [X.]Z 194, 354 Rn. 40 ff.).

(2) Die [X.] vertritt in dem Schreiben vom 20.
November 2013 weiter die Auffassung, die Maßnahme sei nicht aus Grün-den des Gesundheitsschutzes gemäß Art. 36 AEUV gerechtfertigt. Dieser Beur-teilung schließt sich der [X.] nicht an.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist bei der Prüfung, ob die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des [X.]srechts über die [X.] im Rahmen der Zuständigkeit nach Art. 168 Abs. 7 AEUV (Art. 152 Abs. 5 EGV) über die Festlegung der Gesundheitspolitik und die [X.] -
wie des Apotheken

und Arz-neimittelwesens -
beachtet haben, zu berücksichtigen, dass die Gesundheit und das Leben von Menschen den höchsten Rang einnehmen und die Mitgliedstaa-ten zu bestimmen haben, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie dies erreicht
werden soll. Da sich das Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, steht den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zu (vgl. [X.], Urteile vom 19.
Mai 2009 -
C171 und 172/07, [X.]. 2009, [X.] = NJW 2009, 2112 Rn. 19

Apothekerkammer
u.a./Saarland). Wenn eine Ungewissheit wegen des Vorlie-gens oder der Bedeutung der Gefahren für die menschliche Gesundheit ver-bleibt, brauchen die Mitgliedstaaten nicht zu warten, bis der Beweis für das [X.] dieser Gefahren vollständig erbracht ist; vielmehr können sie Schutz-maßnahmen treffen. Außerdem können die Mitgliedstaaten diejenigen Maß-15
16
-
9
-
nahmen ergreifen, die eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung ein-schließlich einer Gefahr für die sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittel-versorgung
weitestgehend verringern ([X.], NJW 2009, 2112 Rn. 30 -
Apo-thekerkammer u.a./Saarland). Der dem [X.]n Gesetzgeber zuerkannte Wertungsspielraum ist nicht dadurch überschritten, dass er verschreibungs-pflichtige Arzneimittel im Interesse der sicheren und qualitativ hochwertigen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung einer umfassenden -
und damit auch den grenzüberschreitenden Versandhandel einbeziehenden -
Preisbildung un-terstellt hat, um so der Gefahr eines ruinösen Preiswettbewerbs unter [X.] entgegenzuwirken, eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung zu sichern und die Gefahr eines Fehl-
oder Mehrgebrauchs von Medikamenten zu mindern ([X.], [X.]Z 194, 354 Rn. 45 f.;
vgl. auch Begründung des [X.] eines Zweiten
Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften, BT-Drucks. 17/9341, [X.] f.).
(3) Da nach den vorstehenden Ausführungen §
78 Abs.
1 Satz
4 [X.] nicht im Widerspruch zum primären [X.]srecht steht, stellen sich keine ent-scheidungserheblichen Rechtsfragen zur Auslegung des [X.]srechts, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV erfordern. Eine Vorlage ist nicht geboten, wenn der Lö-sung der Rechtsfrage eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zugrunde liegt (vgl. [X.], Urteil vom 30. September 2003 -
C224/01, [X.]. 2003, [X.] = NJW 2003, 3539 Rn. 118 -
Köbler). Die sich im Rahmen des primären [X.]srechts stellenden Fragen dazu, unter welchen Voraussetzungen eine Beschränkung der [X.] vorliegt, sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] geklärt. Die Umsetzung dieser Entscheidungspraxis im konkreten Fall ist Aufgabe der Gerichte der Mitgliedstaaten (vgl. [X.], Urteil vom 23.
März 2010 -
C-236/08 bis 238/08, [X.]. 2010, [X.] =
[X.], 445 Rn. 88 und 119 -
Google France/[X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 23. Februar 2006 -
C-441/04, 17
-
10
-
[X.]. 2006, I-2093 Rn.
30, A-Punkt Schmuckhandels GmbH/[X.]; [X.]OGB, [X.]Z 194, 354 Rn. 47 -
EU-Versandapotheken). An dieser Beur-teilung ändert auch der Umstand nichts, dass nach der Entscheidung des Ge-meinsamen [X.]s der obersten Gerichtshöfe des [X.] das [X.] sich zu dem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.] entschlossen hat. Die Vorlageentscheidung des [X.] enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Be-wertung als diejenige in der Entscheidung des Gemeinsamen [X.]s der obers-ten Gerichtshöfe des [X.] rechtfertigen. Die Tatsache für sich genommen, dass ein Gericht dem Gerichtshof der [X.] Fragen vorlegt, die sich auch im vorliegenden Verfahren stellen, veranlasst den [X.] nicht, die Grundsätze der Entscheidung des gemeinsamen [X.]s der obersten Ge-richtshöfe des [X.] in Zweifel zu ziehen.

2. Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, das mit dem vorstehend erwähnten Schreiben der [X.] vom 20.
November 2013 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen die [X.]republik Deutsch-land erfordere die Zulassung der Revision, jedenfalls aber eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens nach §
148 ZPO.

a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] dürfen die Gerichte der Mitgliedstaaten keine Entscheidung treffen, die einer Entscheidung der [X.] zuwiderlaufen, Maßnahmen eines Mitgliedstaa-tes daraufhin zu überprüfen, ob sie eine gemäß Art. 107 AEUV mit dem [X.] unvereinbare und deshalb verbotene staatliche oder aus
staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe darstellen; dies gilt selbst dann, wenn die Entschei-dung der [X.] nur vorläufigen Charakter hat ([X.], Urteil vom 21.
November 2013 -
C-284/12, NJW 2013, 3771 Rn. 41 -
[X.]/[X.]; Beschluss vom 4.
April 2014 -
C-27/13 18
19
-
11
-

Flughafen [X.] plc & Co. Luftverkehrs KG, juris). Falls die nationalen Gerichte
die Ansicht vertreten
könnten, dass eine Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art.
107 Abs.
1 AEUV darstellt, und daher ihre Durchführung nicht auszusetzen
ist, obwohl die [X.] in ihrer Entschei-dung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens festgestellt hat, dass diese Maßnahme Beihilfeelemente aufweist, würde die praktische Wirksamkeit von Art.
108 Abs.
3 AEUV vereitelt, der anordnet, dass der betreffende Mit-gliedstaat die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen darf, bevor die [X.] einen abschließenden Beschluss erlassen hat ([X.], NJW 2013, 3771 Rn. 38 -
[X.]/[X.]). Wenn die in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens vorge-nommene vorläufige Bewertung des Beihilfecharakters der fraglichen [X.] anschließend in der endgültigen Entscheidung der [X.] bestätigt wird, hätten die nationalen Gerichte zum einen ihre Verpflichtung aus Art.
108 Abs.
3 AEUV und Art.
3 der Verordnung Nr.
659/1999 nicht eingehalten, die Durchführung jeglichen Beihilfevorhabens bis zum Erlass der Entscheidung der [X.] über die Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit dem Binnenmarkt auszusetzen ([X.], NJW 2013, 3771 Rn.
39 -
[X.]/[X.]). Selbst wenn die [X.] in ihrer endgültigen Entscheidung zu dem Ergebnis kommen sollte, dass keine Beihilfeelemente vorliegen, verlangt zum anderen das Ziel der Verhütung, das dem im Vertrag über die Arbeitsweise der [X.] geschaffenen Kontrollsystem der staatlichen Beihilfen zugrunde liegt, dass die Durchführung der betreffenden Maßnahme infolge des in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens aufgeworfenen Zweifels hinsichtlich ihres Beihilfecharakters und ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt aufgeschoben wird, bis dieser Zweifel durch die endgültige Entscheidung der [X.] beseitigt wird ([X.], NJW 2013, 3771 Rn.
40 -
[X.]/[X.]). Haben die nationalen Gerichte hinsichtlich der Frage, ob die in Rede stehende -
12
-
Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art.
107 Abs.
1 AEUV darstellt, oder hinsichtlich der Gültigkeit oder der Auslegung der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens Zweifel, können sie zum einen die [X.] um Erläuterung bitten. Zum anderen können oder müssen sie ge-mäß Art.
267 Abs.
2 und 3 AEUV dem Gerichtshof der [X.] ei-ne Frage zur Vorabentscheidung vorlegen ([X.], NJW 2013, 3771 Rn. 44

[X.]/[X.]).

b) Diese Rechtsprechung ist auf das von der [X.] eröffnete Vorverfahren zu einem Vertragsverletzungsverfahren wegen einer ihrer Ansicht nach nicht gerechtfertigten, gemäß Art. 34 AEUV verbotenen Be-schränkung des innergemeinschaftlichen Handels nicht übertragbar. Für verbo-tene Beihilfen bestimmt Art. 108 Abs.
3 Satz
3 AEUV, dass der Mitgliedstaat die Beihilfemaßnahme nicht durchführen darf, bevor die [X.] einen ab-schließenden Beschluss erlassen hat. Hat der Mitgliedstaat die nach Art.
108
Abs.
3 Satz
1 AEUV gebotene Unterrichtung unterlassen und ohne entspre-chenden Beschluss der [X.] Maßnahmen vorgenommen, gilt dies ebenfalls, wenn die [X.] die Maßnahme als verbotene Beihilfe gemäß Art.
107 AEUV qualifiziert und ein Verfahren in entsprechender Anwendung von Art.
108 Abs.
3 AEUV eingeleitet hat. Eine Art.
108 Abs.
3 AEUV [X.] Regelung für das Vertragsverletzungsverfahren, durch das ein Mitgliedstaat verpflichtet wäre, ein nach Ansicht der [X.] vertragsver-letzendes Verhalten zu unterlassen, bis die [X.] abschließend über die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens entschieden hat, enthält Art.
258 AEUV dagegen nicht. Vielmehr binden Entscheidungen der [X.] im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens die nationalen Gerichte nicht (vgl. zu Art. 169 [X.] [später 226 [X.]] EuG, Beschluss vom 29.
September 1997

[X.]/97, [X.]. [X.], 1523, 1539).

20
-
13
-
c) Ob die Zulassung der Revision oder eine Aussetzung des Verfahrens veranlasst wäre, wenn die [X.] in dem Vertragsverletzungsverfahren eine begründete Stellungnahme gemäß Art.
258 Abs. 1 AEUV abgegeben oder gemäß Art. 258 Abs.
2 AEUV den Gerichtshof der [X.] angeru-fen hätte, bedarf keiner Entscheidung. Soweit ersichtlich, hat die [X.] das Vorverfahren zu einem Vertragsverletzungsverfahren seit dem Mahn-schreiben vom 20. November 2013 nicht weiter betrieben, nachdem die Bun-desrepublik [X.] die beanstandete Regelung mit Schreiben vom 21.
Januar 2014 verteidigt hat.

3. Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, die Zulassung der [X.] sei deshalb geboten, weil die Untersagung, einen [X.] oder eine Prämie beim Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu gewähren, eine nicht ge-rechtfertigte Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art.
12 Abs.
1 GG) darstelle. Bedenken gegen die materielle Verfassungsmäßigkeit des [X.] in dieser Hinsicht bestehen nicht. Berufsausübungsregelungen dürfen vom Gesetzgeber getroffen werden, wenn sie durch hinreichende Grün-de des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und erforderlich sind und die durch sie [X.] Beschränkung den Betroffenen zumutbar ist (vgl. [X.], [X.]E 68, 193 [218]). Dabei steht dem Gesetzgeber eine weite Gestaltungsfreiheit zu, dies gilt auch im Arzneimittelpreisrecht (vgl. [X.], [X.], 405; NJW 2000, 1781; NJW 2002, 3693; [X.]E 114, 196)
und für die Vorschrift des §
78 Abs.
1 Satz
4 [X.], die ihre Rechtfertigung in den mit ihr verfolgten Belangen des Gemeinwohls findet.
4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

21
22
23
-
14
-
II[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).

Büscher
Koch
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.05.2013 -
84 O 3/13 -

[X.], Entscheidung vom 19.02.2014 -
6 [X.] -

24

Meta

I ZR 68/14

27.01.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2016, Az. I ZR 68/14 (REWIS RS 2016, 17102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17102

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 68/14 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsverstoß: Vereinbarkeit des deutschen Arzneimittelpreisrechts mit dem primären Unionsrecht


I ZR 67/14 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsverstoß: Vereinbarkeit des deutschen Arzneimittelpreisrechts mit dem primären Unionsrecht


I ZR 67/14 (Bundesgerichtshof)


2 BvR 929/14 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Zur Geltung des deutschen Arzneimittelpreisrechts auch für importierte Medikamente - Keine Vorlagepflicht an den …


GmS-OGB 1/10 (None)

Arzneimittelrecht: Geltung der deutschen Vorschriften über den Apothekenabgabepreis beim Verkauf verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Inland durch …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 68/14

I ZR 228/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.