Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.07.2023, Az. AK 42/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 4166

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Tenor

Die Untersuchungshaft hat [X.].

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe

I.

1

Der Beschuldigte ist am 7. Dezember 2022 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 5. Dezember 2022 (1 [X.] 790/22) festgenommen worden und befindet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft.

2

[X.]egenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich seit spätestens November 2021 in [X.].       , N.      und andernorts mitgliedschaftlich an einer [X.] beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeit auf die Begehung von Mord (§ 211 [X.]t[X.]B) oder Totschlag (§ 212 [X.]t[X.]B) gerichtet gewesen seien, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B.

II.

3

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

4

1. Der Beschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Tat dringend verdächtig.

5

a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im [X.]inne eines dringenden Tatverdachts von folgendem [X.]achverhalt auszugehen:

6

[X.]) Der Beschuldigte, die Mitbeschuldigten und die im vorliegenden Ermittlungskomplex gesondert Verfolgten gehörten der sogenannten [X.] an. [X.]ie schlossen sich spätestens Ende November 2021 zu einer auf längere Dauer angelegten Organisation zusammen, die sich zum Ziel setzte, die bestehende st[X.]tliche Ordnung in [X.] insbesondere durch den Einsatz militärischer Mittel und [X.]ewalt gegen st[X.]tliche Repräsentanten zu überwinden und durch eine eigene, bereits in [X.]rundzügen ausgearbeitete [X.]t[X.]tsform zu ersetzen. [X.]ie lehnten die freiheitlich-demokratische [X.]rundordnung der [X.]republik [X.] und deren Institutionen ab. Die Organisation schottete sich rigoros ab. Ihre Mitglieder, die nach außen nahezu unscheinbar in verschiedenen Funktionen am [X.]esellschaftsleben teilnahmen, mussten sich ihr gegenüber bei Androhung der Todesstrafe schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichten. Auf der [X.]rundlage einer entsprechenden gemeinsamen [X.]esinnung erwarteten sie an einem unmittelbar bevorstehenden, aber noch nicht festgelegten „[X.]“ einen Angriff auf [X.] der st[X.]tlichen Führung der [X.]republik [X.] durch die „[X.]“, einen [X.]eheimbund bestehend aus Angehörigen ausländischer Regierungen, [X.]treitkräfte und [X.]eheimdienste.

7

Zum Zwecke der Umsetzung ihrer Umsturzpläne schufen die Angehörigen der [X.]ruppierung organisatorische, hierarchische und verwaltungsähnliche [X.]trukturen mit einem sogenannten Rat als zentralem [X.]remium und einem militärischen Arm. Dieser von ihnen vereinfacht als das „[X.]“ bezeichnete Teil der Organisation sollte im Zuge des Angriffs durch die „[X.]“ die noch verbleibenden Institutionen und Repräsentanten des [X.]t[X.]tes mit Waffen bekämpfen und die Macht durch ein deutschlandweites Netz von sogenannten Heimatschutzkompanien absichern. Die Mitglieder der [X.] waren der Überzeugung, ein zeitlich noch nicht feststehendes, tagesaktuelles Ereignis werde als [X.]tartsignal der „[X.]“ an sie zu werten sein, selbst aktiv zu werden und mit [X.]ewalt gegen st[X.]tliche [X.]tellen vorzugehen. Ferner plante der engste Führungszirkel der [X.] das gewaltsame Eindringen einer bewaffneten [X.]ruppe in das [X.] mit dem Ziel, Abgeordnete, Kabinettsmitglieder sowie deren Mitarbeiter zu verhaften und abzuführen; hierfür war er bereits in konkrete Vorbereitungshandlungen eingetreten. Die an der Planung und Vorbereitung der Vorhaben Beteiligten rechneten jeweils mit der Tötung zahlreicher [X.]nschen und nahmen dies billigend in Kauf. Im Einzelnen:

8

(1) Der von den Mitgliedern der Organisation unter der Führung des Mitbeschuldigten    [X.]geschaffene, hierarchisch aufgebaute Rat beschäftigte sich in regelmäßig stattfindenden [X.]itzungen mit der Errichtung künftiger st[X.]tlicher [X.]trukturen, die an die [X.]telle der geltenden freiheitlich-demokratischen [X.]rundordnung treten sollten. In den Rat wurden Personen aufgenommen, die als besonders vertrauenswürdig angesehen wurden und die dafür vorgesehen waren, an ministerielle [X.] angelehnte Zuständigkeiten wahrzunehmen. [X.]o verfügte der Rat - vergleichbar mit einem Kabinett einer regulären Regierung - über die von einzelnen Mitbeschuldigten besetzten Ressorts „Justiz“, „Außen“, „[X.]esundheit“, „Bildung“ und „[X.]“. Der Mitbeschuldigte    [X.]suchte zudem auf verschiedenen Wegen Kontakt zur [X.] Regierung, mit der Vorbereitungen für Friedensverhandlungen getroffen werden sollten. Die Mitglieder hatten die ideologische Überzeugung, bis zum Abschluss eines noch mit den alliierten [X.]iegermächten des [X.] auszuhandelnden [X.] gelte das Kriegsrecht unter Anwendung der [X.] Landkriegsordnung fort.

9

(2) Da den Mitgliedern des Rates und allen weiteren Angehörigen der [X.] bewusst war, dass der angestrebte [X.]ystemwechsel nicht auf friedlichem Weg zu erreichen war, wurde neben dem Rat ein militärischer Arm geschaffen. Der Mitbeschuldigte   P.     , ein ehemaliger Kommandant eines Fallschirmjägerbataillons der [X.], führte das „[X.]“. Weil er in dieser Funktion zugleich Mitglied des Rates war, bildete er das maßgebliche Bindeglied zwischen beiden Ebenen. Weitere Mitglieder des militärischen Arms waren unter anderem die Mitbeschuldigten Oberst [X.]  , der an der [X.]ründung des Kommando [X.]pezialkräfte der [X.] ([X.]) beteiligt gewesen war, und [X.], ein ehemaliger Kommandosoldat des [X.].

Zum Zwecke des Aufbaus von [X.]verwaltungsstrukturen setzte der Mitbeschuldigte   P.     den „[X.]“ ein, der unter seiner Leitung alle Aktivitäten des „[X.]s“ koordinierte. Dieser Führungsstab war damit befasst, neue Mitglieder insbesondere aus den Reihen des [X.] und der Polizei zu rekrutieren, zudem damit, Waffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände zu beschaffen, wobei mehrere Mitbeschuldigte und gesondert Verfolgte bereits über eigene Waffen verfügten. Ferner plante der [X.]tab die zukünftige Unterbringung und Verpflegung der „neuen [X.]“. Hierfür besuchten einige Angehörige der [X.]ruppierung unter Vorlage des Truppenausweises eines von ihnen Kasernen im [X.]. Auch organisierten Mitglieder des „[X.]s“ zur Vorbereitung des geplanten Umsturzes [X.]chießübungen und führten diese durch. Daneben arbeitete der militärische Zweig an der [X.]chaffung einer eigenen, abhörsicheren Kommunikations- und IT-[X.]truktur. Zu diesem Zweck wurde er in erheblichem Umfang von Mitgliedern des Rates finanziell unterstützt.

Parallel dazu begann der militärische Arm der Organisation, ein bundesweites [X.]ystem unter den „[X.]“ eingegliederter regionaler Heimatschutzkompanien aufzubauen. Dabei handelte es sich nach der Vorstellung der Beteiligten um militärisch organisierte, bewaffnete und kasernierte Verbände. Zu deren Aufgaben gehörte insbesondere die - als „[X.]“ oder „Aufräumarbeiten“ bezeichnete - unter Einsatz von [X.] und [X.]chusswaffen ausgeführte Beseitigung der nach dem Angriff der „[X.]“ verbleibenden Institutionen und Repräsentanten des freiheitlich-demokratischen Rechtsst[X.]ts. Nach der „Befreiung“ sollten die Heimatschutzkompanien zur Absicherung der Macht der [X.] und Polizei fungieren. Beabsichtigt war, dass sie Kasernen, Waffen und sonstige Ausrüstung der [X.] übernehmen, die ihrerseits aufgelöst werden sollte. Bis zum 7. Dezember 2022 gelang es der [X.], einen [X.]rundstock für eine Vielzahl von Heimatschutzkompanien zu legen; zwei solcher Untergruppierungen existierten bereits.

(3) Der engste Führungszirkel der Organisation plante zudem das gewaltsame Eindringen in das [X.] mit dem Ziel, Regierungsmitglieder und Abgeordnete festzunehmen sowie in Handschellen abzuführen. Alle in dieses Unternehmen Involvierten wussten, dass es nur durch Anwendung von auch tödlicher Waffengewalt gegen die Polizei und [X.]icherheitskräfte des [X.] durchgeführt werden konnte.

Die ursprünglich von den Mitbeschuldigten [X.]und [X.] entwickelten Planungen sahen die bewaffnete Erstürmung des [X.]s durch eine [X.]ruppe von bis zu 16 Personen vor, vornehmlich aus den Reihen aktiver oder ehemaliger Angehöriger des [X.] oder anderer [X.]pezialeinheiten der [X.] und Polizei. Hierfür traten sie bereits in konkrete Vorbereitungshandlungen ein. [X.]o nahmen sie Kontakt zu einigen Angehörigen des [X.] auf. Der Mitbeschuldigte [X.] verschaffte sich mehrere hundert [X.]chuss Munition, sechs [X.]ewehrmagazine, Nachtsichtgeräte, Fesselungsmaterial, weitere [X.]ausrüstung und einen Totschläger. Ferner begab er sich nach [X.] und fertigte - im Beisein der der [X.]ruppierung angehörenden, für das [X.] vorgesehenen Mitbeschuldigten und früheren [X.]tagsabgeordneten M.             - unter anderem mehrere Videos vom [X.] und dessen unterirdischen Zugängen zu anderen [X.]ebäuden des Regierungsviertels einschließlich des [X.]s sowie vom Inneren des Plenars[X.]ls des [X.]. Zudem erstellte er eine Liste mit Namen zahlreicher Mitglieder der [X.]regierung und der [X.]yerischen [X.]t[X.]tsregierung sowie von weiteren Politikern, Journalisten und Personen des öffentlichen Lebens.

Die Mitbeschuldigten [X.]und [X.] informierten im Oktober und November 2021 den Beschuldigten sowie die Mitbeschuldigten    [X.]und   P.     über ihre Pläne zur bewaffneten Erstürmung des [X.]s. Die drei derart Eingeweihten machten sich das Vorhaben nicht nur zu eigen, sondern förderten es auch. [X.]o übergab der Mitbeschuldigte    [X.]dem Mitbeschuldigten [X.]einen Betrag in Höhe von 50.000 €. Die Mitbeschuldigte M.              übersandte Übersichten über [X.]itzungswochen des [X.] für das Jahr 2022 und eine vorläufige Tagesordnung für eine Plenarwoche im [X.]eptember 2022 an andere Mitbeschuldigte.

(4) Der Beschuldigte trat der Organisation spätestens Ende November 2021 bei und betätigte sich fortlaufend für sie. Er war zunächst Mitglied des Rates und für das Ressort „Inneres“ sowie den Bereich „Polizeiaufgaben“ zuständig. In dieser Funktion hielt er anlässlich eines [X.] einen Vortrag unter anderem zum Thema „[X.]“. Ferner war er für die vereinigungsinterne abhörsichere Kommunikation im Besitz eines [X.]atellitentelefons. [X.]päter nahm ihn der Mitbeschuldigte   P.     in den „[X.]“ auf. [X.]emeinsam mit diesem Mitbeschuldigten und dem gesondert verfolgten [X.].   inspizierte er als Mitglied des militärischen [X.] mehrere Kasernen. Im [X.] gab der Beschuldigte die Anfertigung von Kfz-Kennzeichen mit der Aufschrift „M-[X.]tab“ in Auftrag. Darüber hinaus bemühte er sich um die Rekrutierung von neuen Mitgliedern unter anderem aus den Reihen polizeilicher [X.]pezialeinheiten. Überdies beschäftigte er sich mit Konzepten zum Aufbau von Heimatschutzkompanien. In Vorbereitung auf die geplante bewaffnete Erstürmung des [X.]s erstellte er im Dezember 2021 und Januar 2022 eine Tabelle mit Namen von [X.]tagsabgeordneten, ihren Wahlkreisen, der Parteizugehörigkeit und den dienstlichen Kontaktdaten.

Über die [X.]truktur und personelle Zusammensetzung der [X.]ruppierung war der Beschuldigte informiert. Er wusste um das Ziel des gewaltsamen Umsturzes der st[X.]tlichen Ordnung und teilte es.

(5) Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 5. Dezember 2022, die Antragsschrift des [X.] vom 27. November 2022 und dessen Zuschrift vom 25. Mai 2023 Bezug genommen.

bb) Der vorstehend geschilderte [X.]achverhalt unterliegt uneingeschränkt der Prüfung durch den [X.]enat. Der vollzogene Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 5. Dezember 2022, der allein [X.]egenstand des [X.] nach §§ 121, 122 [X.]tPO und zu dessen Anpassung oder Erweiterung nur das gemäß § 126 Abs. 1 oder 2 [X.]tPO zuständige [X.]ericht befugt ist (s. [X.], Beschlüsse vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 3; vom 22. Juli 2020 - AK 17/20, juris Rn. 4), verhält sich zwar nicht zu dem Vorwurf, einige Mitglieder der [X.] hätten das gewaltsame Eindringen einer bewaffneten [X.]ruppe in das [X.] geplant. Jedoch umfasst die haftbefehlsgegenständliche Tat im verfahrensrechtlichen [X.]inne auch dieses [X.]eschehen. Denn prozessuale Tatidentität kann ohne Weiteres angenommen werden, wenn mehrere Taten zueinander materiellrechtlich im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 Abs. 1 [X.]t[X.]B stehen (st. Rspr.; s. etwa [X.], Beschlüsse vom 9. August 1983 - 5 [X.], [X.], 135; vom 27. April 2010 - 3 [X.]tR 54/10, juris Rn. 8; vom 19. November 2020 - 2 [X.]tR 358/20, juris Rn. 9). [X.]o verhält es sich im vorliegenden Fall (vgl. die Ausführungen zur konkurrenzrechtlichen Bewertung unten [X.]) cc)). [X.]oweit eine einheitliche prozessuale Tat gegeben ist, unterfällt sie jedenfalls regelmäßig - wie auch hier - der Kognition im Haftprüfungsverfahren (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. November 2017 - AK 54/17, N[X.]tZ-RR 2018, 42, 43 f.; vom 6. Dezember 2017 - [X.], N[X.]tZ-RR 2018, 53, 54; offengelassen von [X.], Beschlüsse vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 4; vom 15. Dezember 2022 - AK 45/22 u.a., juris Rn. 4).

b) Der dringende Tatverdacht gründet sich im Wesentlichen auf Erkenntnisse des [X.], der Landeskriminalämter [X.]den-Württemberg, [X.]yern, [X.], [X.], [X.] und [X.], der Verfassungsschutzbehörden des [X.] und der Länder sowie des [X.]amtes für den [X.]ischen Abschirmdienst, die maßgeblich auf [X.] 10-Maßnahmen - insbesondere Telefonüberwachung und Observation nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 6 Buchst. a, Abs. 2 [X.] 10 i.V.m. § 129a Abs. 1 [X.]t[X.]B - zurückzuführen sind. Die Ergebnisse dieser Maßnahmen sind für die Zwecke der [X.]trafverfolgung freigegeben und gemäß § 4 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 [X.] 10, § 161 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.]tPO in das Ermittlungsverfahren überführt worden. Die insoweit gewonnenen Erkenntnisse werden durch die weiteren Ermittlungen - insbesondere durch die Auswertung der im Rahmen der Durchsuchungen am 7. Dezember 2022 aufgefundenen Asservate sowie die Angaben des Beschuldigten, mehrerer Mitbeschuldigter und gesondert Verfolgter im Rahmen ihrer verantwortlichen Vernehmungen - gestützt. Im Einzelnen:

[X.]) Der Beschuldigte hat die Tatvorwürfe in objektiver Hinsicht im Wesentlichen eingestanden. Insbesondere hat er eingeräumt, an den Treffen des Rates teilgenommen und gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten   P.     sowie dem gesondert verfolgten [X.].   einige Kasernen besucht zu haben. Weiter hat er angeben, im [X.] die Anfertigung von Kfz-Kennzeichen mit der Aufschrift „M-[X.]tab“ beauftragt und zwei „Informationsveranstaltungen“ geplant zu haben. Anlässlich dieser seien auch Verschwiegenheitserklärungen unterzeichnet worden. Der Beschuldigte hat jedoch bestritten, einen gewaltsamen Umsturz beabsichtigt zu haben. Vielmehr habe er sich von derartigen Planungen der Mitbeschuldigten und gesondert Verfolgten distanziert. Auch habe er nicht mit Waffengewalt in das [X.] eindringen wollen.

bb) [X.]oweit der Beschuldigte die Tatvorwürfe in subjektiver Hinsicht in Abrede gestellt und verschiedene Beweismittel, insbesondere einzelne Urkunden, Chatnachrichten sowie [X.] abweichend bewertet hat, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung des dringenden Tatverdachts. Nach dem [X.]tand der bisherigen Ermittlungen, insbesondere der weitestgehend übereinstimmenden Angaben der Mitbeschuldigten M.          und des gesondert verfolgten [X.].     , wird der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit überführt werden. Die Mitbeschuldigte M.             hat seine Eingliederung zunächst in den Rat und später in den militärischen Arm bestätigt. [X.]ie hat angegeben, er sei innerhalb des [X.]“ zuständig gewesen und habe anlässlich eines Treffens der Ratsmitglieder einen Vortrag über die Themen „Inneres“ und „[X.]“ gehalten. [X.]päter sei er vom Mitbeschuldigten   P.     in den militärischen [X.]tab aufgenommen worden, worauf er „ganz stolz“ gewesen sei. Der gesondert verfolgte [X.].     hat hierzu übereinstimmend ausgesagt, der Beschuldigte sei nicht nur für Polizeiaufgaben innerhalb der [X.] zuständig, sondern auch bereit gewesen, den [X.]ystemwechsel mit Waffengewalt herbeizuführen. Überdies belegen beim Beschuldigten aufgefundene Urkunden, dass er sich mit Konzepten zum Aufbau von Heimatschutzkompanien auseinandersetzte.

Dass der Beschuldigte die bestehende st[X.]tliche Ordnung ablehnt, wird belegt durch den Inhalt mehrerer Chatnachrichten. Auf die Frage seiner Chatpartnerin „Wird [X.] sein Werk abschließen können und uns von dieser Pest befreien?“ antwortete er etwa: „Du wirst nichts mehr beseitigen müssen. Wir bauen genau das auf was Du schreibst, ein neues [X.]ystem, so einfach wie möglich. Den Film habe ich schon auf dem [X.]chirm, hatte nur noch keine Zeit, ihn anzusehen.“ Die insoweit gewonnenen Erkenntnisse werden durch die Auswertung seines Mobiltelefons bestätigt. Danach beschäftigte er sich mit der Aufbewahrung und dem Umgang von Waffen. Auch übersandte er ein vom gesondert verfolgten [X.].   erstelltes und von ihm bearbeitetes Dokument, welches stichpunktartig den „Plan“ skizziert, der nach dem „[X.]tartschuss“ durch „alle [X.]“ umgesetzt werden solle. Die von ihm eingeräumten [X.] werden im Übrigen durch die Ergebnisse der Auswertung seines Mobiltelefons belegt.

Die Ermittlungen der Kreispolizeiinspektion Ob.      haben ergeben, dass der Beschuldigte an dem gemeinsamen Treffen mit den Mitbeschuldigten    [X.]  ,   P.     , [X.]und [X.] am 25. November 2021 teilnahm. Im Einklang hiermit sind auf dem Laptop des Beschuldigten eine am 9. Dezember 2021 erstellte Tabelle mit Namen von [X.]tagsabgeordneten einschließlich personenbezogener Daten (Wahlkreis, Parteizugehörigkeit, dienstlicher Kontakt) und eine korrigierte Fassung vom 9. Januar 2022 sichergestellt worden. Im Übrigen werden die Erkenntnisse zum geplanten bewaffneten Eindringen in das [X.] belegt durch aufgezeichnete Telefongespräche der Mitbeschuldigten M.          und [X.]    .

cc) Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 5. Dezember 2022, die Antragsschrift des [X.] vom 27. November 2022 und dessen Zuschrift vom 25. Mai 2023 verwiesen.

c) In rechtlicher Hinsicht hat sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen [X.] gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B und durch dieselbe Handlung (§ 52 Abs. 1 [X.]t[X.]B) wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B strafbar gemacht.

[X.]) Er ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen [X.] nach § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B dringend verdächtig.

(1) Bei der [X.]ruppierung um den Beschuldigten, die Mitbeschuldigten und die gesondert Verfolgten handelte es sich [X.] um eine terroristische [X.] im [X.]inne der § 129 Abs. 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B. Denn sie bestand aus mehr als zwei Personen, war auf längere Dauer angelegt, hatte eine organisatorische [X.]truktur und verfolgte mit der Abschaffung der freiheitlichdemokratischen [X.]rundordnung der [X.]republik [X.] sowie der [X.]chaffung eines neuen deutschen [X.]t[X.]tswesens ein übergeordnetes gemeinsames Interesse (s. [X.], Beschluss vom 30. März 2023 - [X.]tB 58/22, N[X.]tZ-RR 2023, 182, 183; vgl. auch [X.], Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 [X.]tR 21/21, [X.][X.]t 66, 137 Rn. 19 ff.; Beschlüsse vom 3. November 2022 - AK 40/22 u.a., juris Rn. 44; vom 3. Mai 2023 - AK 19/23, juris Rn. 31).

Dieses Ziel wollten die Mitglieder der [X.] nach dem gegenwärtigen [X.]tand der Ermittlungen durch die Begehung von [X.] im [X.]inne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B erreichen. Der Beschuldigte wusste und fand sich um des von ihm verfolgten Zieles willen damit ab, dass es sowohl bei der vermeintlichen Unterstützung eines Angriffs durch die „[X.]“ am „[X.]“ als auch bei der gewaltsamen Erstürmung des [X.]s zu vorsätzlichen Tötungen von Repräsentanten des [X.]t[X.]tes und Amtsträgern gemäß §§ 211, 212 [X.]t[X.]B kommen werde.

Dem steht nicht entgegen, dass der konkrete Eintritt des „[X.]“ - anders als das geplante bewaffnete Eindringen in das [X.] - scheinbar noch ungewiss war, die [X.]ruppierung nach der Vorstellung der ihr Angehörigen die Begehung von [X.] durch den Einsatz ihres „[X.]s“ von einem Eingreifen der „[X.]“ abhängig machte und insoweit mit dem Eintritt eines zukünftigen Ereignisses verknüpfte. Hierzu gilt:

Eine [X.] ist dann auf die Begehung von [X.]traftaten gerichtet, wenn dies der verbindlich festgelegte Zweck ist, zu dessen Erreichung sich die Mitglieder verpflichtet haben. Die Organisation der [X.] muss auf den Zweck der gemeinschaftlichen Begehung von [X.]traftaten hin konzipiert sein. Nur dann vermag die Betätigung der [X.] die ihre besondere [X.]efährlichkeit begründende Eigendynamik zu entfalten, die [X.]rund für die durch §§ 129 ff. [X.]t[X.]B bestimmte Vorverlagerung des [X.]trafrechtsschutzes ist. Daraus folgt, dass der gemeinsame Wille zur Begehung von [X.]traftaten fest gefasst sein muss und nicht nur vage oder insbesondere von dem Ergebnis weiterer [X.] abhängig sein darf. Deshalb reicht es nicht aus, wenn sich die in der [X.] zusammengefassten Mitglieder bewusst sind, es könne bei der Verfolgung ihrer Pläne zu [X.]traftaten kommen, sie diese mithin lediglich „ins Auge gefasst“ haben (vgl. [X.], Urteile vom 22. Januar 2015 - 3 [X.], [X.][X.]t 60, 166 Rn. 30; vom 21. Oktober 2004 - 3 [X.], [X.][X.]t 49, 268, 271 f.; MüKo[X.]t[X.]B/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 48; LK/Krauß, [X.]t[X.]B, 13. Aufl., § 129 Rn. 64).

Die Angehörigen der [X.]ruppierung hatten ihren Entschluss, die st[X.]tliche Ordnung der [X.]republik [X.] unter Anwendung von Waffengewalt gegen Repräsentanten des [X.]t[X.]tes zu beseitigen und sie durch eine eigene [X.]t[X.]tsstruktur zu ersetzen, nach dem derzeitigen Ermittlungsstand bereits fest gefasst. Dass der diesbezügliche Willensbildungsprozess innerhalb der [X.]ruppe abgeschlossen war, zeigt sich in den vielfältigen Vorbereitungshandlungen des Beschuldigten, der Mitbeschuldigten und der gesondert Verfolgten für den gewaltsamen Umsturz. [X.]o erwarben einzelne Mitglieder nicht nur Munition, zahlreiche militärische Ausrüstungsgegenstände und Fesselungsmaterialien, sondern suchten darüber hinaus mehrere Waffengeschäfte zum Erwerb von [X.]chusswaffen auf und führten [X.]chießübungen durch. Daneben hatte die [X.]ruppierung bereits zwei Heimatschutzkompanien errichtet und betrieb den Aufbau weiterer; ihnen sollten im Fall der Realisierung der Umsturzpläne militärische und polizeiliche Aufgaben zukommen. Für die Ausführung war gerade kein neuer Tatentschluss, sondern nur der Eintritt eines unmittelbar bevorstehenden, lediglich zeitlich noch nicht feststehenden Ereignisses erforderlich. Die [X.]ruppierung behielt sich damit gerade nicht die Begehung von [X.]traftaten für die Zukunft bloß vor. Dies gilt umso mehr, als allein die Angehörigen der [X.]ruppierung die Deutungshoheit darüber hatten, welches tagesaktuelle Ereignis der „[X.]“ zuzurechnen und als deren [X.]tartsignal an die [X.] zu werten sein sollte, selbst aktiv zu werden und mit [X.]ewalt gegen st[X.]tliche [X.]tellen vorzugehen. Die Mitglieder der [X.] hatten mithin nur noch darüber zu entscheiden, wann die Umsturzpläne umgesetzt werden. Trotz des bei objektiver Betrachtung teilweise fernliegenden [X.]edankenguts war somit die spezifische [X.]efährlichkeit der [X.] gegeben (s. [X.], Beschluss vom 30. März 2023 - [X.]tB 58/22, N[X.]tZ-RR 2023, 182, 184).

(2) Der Beschuldigte gliederte sich nach dem aus dem Aktenmaterial ersichtlichen Erkenntnisstand spätestens ab November 2021 einvernehmlich in die Organisation ein. Er trug mit seinem Wirken zunächst innerhalb des Rates, anschließend für den militärischen Arm und durch die Planungen zum bewaffneten Eindringen in das [X.] unmittelbar zur Durchsetzung der Ziele des Zusammenschlusses bei. [X.]omit beteiligte er sich [X.] als Mitglied an der [X.] (vgl. zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft einerseits und der Beteiligung andererseits [X.], Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 32 ff. [X.]; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 4 ff.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 27 ff.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35, 37 [X.]).

bb) Darüber hinaus ist der Beschuldigte der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B dringend verdächtig.

(1) Nach § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B macht sich strafbar, wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den [X.] vorbereitet. Ein solches Unternehmen ist eine Tat im [X.]inne des § 81 Abs. 1 [X.]t[X.]B, wobei das [X.]esetz zwei Arten des mit [X.]ewalt oder Drohung mit [X.]ewalt unternommenen (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 [X.]t[X.]B) Hochverrats erfasst: zum einen die Beeinträchtigung des Bestandes der [X.]republik [X.] (§ 92 Abs. 1 [X.]t[X.]B) im [X.]inne der Aufhebung ihrer Freiheit von fremder Botmäßigkeit, der Beseitigung ihrer st[X.]tlichen Einheit oder der Abtrennung eines zu ihr gehörenden [X.]ebietes (Bestandshochverrat), zum anderen die - hier relevante - Änderung der auf dem [X.]rundgesetz beruhenden verfassungsmäßigen Ordnung (Verfassungshochverrat). Diese umfasst jedenfalls die vom [X.]rundgesetz vorgegebene st[X.]tsrechtliche Organisation, also die Verfassungsorgane und Verfassungseinrichtungen in ihrer vom [X.]rundgesetz geschaffenen Form, sowie die auf dem [X.]rundgesetz beruhenden Regeln der politischen Willensbildung und [X.]t[X.]tsführung (vgl. [X.], Urteile vom 2. August 1954 - [X.]tE 68/52 u.a., [X.][X.]t 7, 222, 226 f.; vom 6. Mai 1954 - [X.]tE 207/52, [X.][X.]t 6, 336, 338 f.; MüKo[X.]t[X.]B/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 81 Rn. 17 ff.). Ihre Änderung beinhaltet sowohl normative als auch faktische Eingriffe, durch welche Verfassungsnormen oder auf ihnen basierende Verfassungseinrichtungen und st[X.]tliche Organisationsstrukturen beseitigt oder auf Dauer funktionsunfähig gemacht werden (vgl. [X.], Urteile vom 16. Juni 1954 - 6 [X.]tR 133/54, [X.][X.]t 6, 352, 353; vom 6. Mai 1954 - [X.]tE 207/52, [X.][X.]t 6, 336, 338 f.; [X.]/[X.], [X.]t[X.]B, 2. Aufl., § 81 Rn. 3 f.). Der [X.]ewaltbegriff des § 81 Abs. 1 [X.]t[X.]B erstreckt sich nicht nur auf gegen Personen gerichtete körperliche [X.]ewalt, sondern gegebenenfalls auch auf Beschädigungen oder Zerstörungen von [X.]achen, etwa Anschläge auf und [X.]abotageakte gegen Infrastruktureinrichtungen (vgl. insofern [X.], Urteile vom 23. November 1983 - 3 [X.]tR 256/83 ([X.]), [X.][X.]t 32, 165, 172; vom 4. Juni 1955 - [X.]tE 1/52, [X.][X.]t 8, 102, 103 ff.; vom 6. Mai 1954 - [X.]tE 207/52, [X.][X.]t 6, 336, 340; [X.]/[X.], [X.]t[X.]B, 2. Aufl., § 81 Rn. 6 ff.; MüKo[X.]t[X.]B/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 81 Rn. 7; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 81 Rn. 4, 10).

Die Aktivitäten des Beschuldigten, der Mitbeschuldigten und gesondert Verfolgten zielten [X.] darauf ab, unter Einsatz von Waffengewalt gegen st[X.]tliche Repräsentanten und Amtsträger, sowohl bei der vermeintlichen Unterstützung eines Angriffs durch die „[X.]“ am „[X.]“ als auch bei der Erstürmung des [X.]s, die bestehenden st[X.]tlichen [X.]trukturen sowie die freiheitlich-demokratische [X.]rundordnung der [X.]republik zu beseitigen und durch eine bereits in [X.]rundzügen ausgearbeitete [X.]t[X.]tsform zu ersetzen. Mithin sollte die grundgesetzliche Ordnung gewaltsam geändert und damit ein Verfassungshochverrat im [X.]inne des § 81 Abs. 1 Nr. 2 [X.]t[X.]B begangen werden.

(2) Durch § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B pönalisierte Vorbereitungshandlungen sind Aktivitäten im Vorfeld einer bereits von § 81 Abs. 1 [X.]t[X.]B erfassten Versuchsstrafbarkeit, mit denen ein bestimmter späterer Hochverrat gefördert wird. Die Beschränkung der [X.]trafbarkeit auf ein „bestimmtes“ hochverräterisches Unternehmen erfordert, dass [X.] und Angriffsziel feststehen und die hochverräterische Tat hinsichtlich der Art der Durchführung sowie Ort und Zeitpunkt ihrer Begehung bereits in ihren [X.]rundzügen umrissen, damit konkretisiert ist (vgl. insofern [X.], Urteile vom 3. November 1954 - 6 [X.]tR 146/54, [X.][X.]t 7, 11, 13 f.; vom 6. Mai 1954 - [X.]tE 207/52, [X.][X.]t 6, 336, 340 f., 344; [X.], [X.]t[X.]B, 70. Aufl., § 83 Rn. 2; [X.]/[X.]/Heger, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 2; MüKo[X.]t[X.]B/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 83 Rn. 4; LK/[X.]teinsiek, [X.]t[X.]B, 13. Aufl., § 83 Rn. 3 ff.; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 2 ff.; [X.]K-[X.]t[X.]B/[X.], 9. Aufl., § 83 Rn. 5 ff.). In zeitlicher Hinsicht ist erforderlich, dass der beabsichtigte Umsturz unmittelbar an die gegenwärtig gegebenen politischen Verhältnisse anknüpft und alsbald unter diesen durchgeführt werden soll oder eine für den geplanten Hochverrat als erforderlich erachtete vorherige Änderung dieser Verhältnisse nach Tätervorstellung unmittelbar bevorsteht (vgl. [X.], Urteil vom 3. November 1954 - 6 [X.]tR 146/54, [X.][X.]t 7, 11, 13 f.; [X.]/[X.], [X.]t[X.]B, 2. Aufl., § 83 Rn. 2; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 5; [X.]K-[X.]t[X.]B/[X.], 9. Aufl., § 83 Rn. 8). Vorbereitungshandlungen sind alle das künftige Unternehmen objektiv fördernde Tätigkeiten. Zwar bedarf es zur Tatbestandsverwirklichung angesichts des außerordentlich hohen Ranges der geschützten Rechtsgüter keines Eintritts einer konkreten [X.]efahr für den Bestand der [X.]republik beziehungsweise die grundgesetzliche Verfassungsordnung (vgl. [X.]/[X.], [X.]t[X.]B, 2. Aufl., § 83 Rn. 3; [X.], [X.]t[X.]B, 70. Aufl., § 83 Rn. 3; [X.]/[X.]/Heger, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 3; LK/[X.]teinsiek, [X.]t[X.]B, 13. Aufl., § 83 Rn. 8 f.; MüKo[X.]t[X.]B/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 83 Rn. 5; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 2, 8; [X.]K-[X.]t[X.]B/[X.], 9. Aufl., § 83 Rn. 9 f.). Die Aktivitäten brauchen nicht in diesem [X.]inne erfolgsgeeignet zu sein; eine große Resilienz des [X.]t[X.]tes gegenüber Angriffen auf seine Integrität steht der [X.]trafbarkeit von Vorbereitungshandlungen nicht entgegen. Nicht zuletzt im Hinblick auf die hohe Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und die weite Vorverlagerung der [X.]trafbarkeit reichen indes Aktivitäten ohne jedes [X.]efährdungspotential für die in Aussicht genommenen Angriffsobjekte zur Tatbestandserfüllung nicht (vgl. insofern [X.], Urteil vom 3. November 1954 - 6 [X.]tR 146/54, [X.][X.]t 7, 11, 13; [X.]/[X.], [X.]t[X.]B, 2. Aufl., § 83 Rn. 3; [X.], [X.]t[X.]B, 70. Aufl., § 83 Rn. 3; MüKo[X.]t[X.]B/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 83 Rn. 5; LK/[X.]teinsiek, [X.]t[X.]B, 13. Aufl., § 83 Rn. 9; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 8; [X.]K-[X.]t[X.]B/[X.], 9. Aufl., § 83 Rn. 10). Von § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B werden daher Handlungen, die keine [X.]efährdung des designierten [X.]es bewirken, nicht erfasst. In subjektiver Hinsicht stellt § 83 [X.]t[X.]B - anders als § 89a [X.]t[X.]B (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 7. Februar 2023 - 3 [X.]tR 483/21, juris Rn. 34; Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 [X.]tR 243/13, [X.][X.]t 59, 218 Rn. 44 f.) und § 89c [X.]t[X.]B (vgl. insofern MüKo[X.]t[X.]B/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 89c Rn. 15) - keine besonderen Anforderungen; es genügt bedingter Vorsatz des Vorbereitungstäters dahin, dass er mit seinen Handlungen ein - von ihm oder [X.] - in Aussicht genommenes bestimmtes hochverräterisches Unternehmen fördert (vgl. [X.]/[X.], [X.]t[X.]B, 2. Aufl., § 83 Rn. 4; [X.], [X.]t[X.]B, 70. Aufl., § 83 Rn. 6; LK/[X.]teinsiek, [X.]t[X.]B, 13. Aufl., § 83 Rn. 12; MüKo[X.]t[X.]B/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 83 Rn. 8; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 9; [X.]K-[X.]t[X.]B/[X.], 9. Aufl., § 83 Rn. 11).

Hieran gemessen ist der Beschuldigte einer Vorbereitung im [X.]inne des § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B dringend verdächtig. [X.]eine Aktivitäten innerhalb des Rates und des militärischen Arms sowie zur bewaffneten Erstürmung des [X.]s bereiteten den von ihm beabsichtigten Hochverrat vor und wurden von ihm zu diesem Zweck entfaltet. Das hochverräterische Unternehmen war hinreichend konkretisiert, und zwar nicht nur in gegenständlicher und örtlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand handelte es sich bei den Plänen des Beschuldigten, der Mitbeschuldigten und gesondert Verfolgten nicht um nur vage Ideen, sondern es ging um konkrete Ziele, die unter den gegebenen politischen Verhältnissen und in Kürze realisiert werden sollten. Der beabsichtigte Umsturz war nicht abhängig gemacht worden von zukünftigen Entwicklungen, die außerhalb des Einflussbereichs des Beschuldigten und seiner Mitstreiter lagen. Auch in diesem Zusammenhang ist maßgebend, dass sie ihren Entschluss, die st[X.]tliche Ordnung der [X.]republik [X.] unter Anwendung von Waffengewalt gegen Repräsentanten des [X.]t[X.]tes zu beseitigen und sie durch eine eigene [X.]t[X.]tsstruktur zu ersetzen, bereits gefasst hatten. Wie dargelegt (s. oben [X.]) [X.]) (1)), hatten sie nur noch auf der [X.]rundlage eigener Deutungen und Wertungen darüber zu entscheiden, wann die Umsturzpläne umgesetzt werden.

Trotz des teilweise fernliegenden gedanklichen Fundaments wiesen die Handlungen, von denen im [X.]inne eines dringenden Tatverdachts auszugehen ist, den zur Tatbestandserfüllung erforderlichen spezifischen [X.]efährlichkeitsgrad auf. Denn zum Zeitpunkt der Zerschlagung der [X.] im Dezember 2022 waren bereits nicht unerhebliche Finanzmittel zusammengetragen, [X.]atellitentelefone, Munition und weitere [X.]ausrüstung beschafft, [X.]chießübungen durchgeführt und mehrere Heimatschutzkompanien aufgebaut worden; zudem verfügten einige Mitglieder bereits über eigene Waffen nebst Munition. Daneben war die bewaffnete Erstürmung des [X.]s nicht nur geplant, sondern einige Mitglieder der [X.] waren diesbezüglich schon in konkrete Vorbereitungshandlungen eingetreten.

cc) Die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen [X.] gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B steht in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 [X.]t[X.]B) mit der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens nach § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B (vgl. MüKo[X.]t[X.]B/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 83 Rn. 12; LK/[X.]teinsiek, [X.]t[X.]B, 13. Aufl., § 83 Rn. 19; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 13; NK-[X.]t[X.]B/[X.]/[X.], 6. Aufl., § 83 Rn. 25; [X.], [X.]t[X.]B, 70. Aufl., § 83 Rn. 7). Da sich die mutmaßlichen Betätigungen des Beschuldigten für die Organisation in der als eine Tat im materiellrechtlichen [X.]inne zu bewertenden Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens erschöpften, liegt nur eine - hiermit idealkonkurrierende - mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen [X.] vor (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 [X.]tR 537/14, [X.][X.]t 60, 308 Rn. 24). Die Tätigkeit der [X.] diente von Anfang an dem beabsichtigten gewaltsamen Umsturz der st[X.]tlichen Ordnung, damit dem hochverräterischen Unternehmen. Weitere Beteiligungsakte, die nicht zugleich nach § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B strafbar sind und damit - als verbleibende, kein anderes [X.]trafgesetz verletzende tatbestandliche Handlungseinheit - geeignet wären, eine zusätzliche isolierte [X.]trafbarkeit nach § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B zu begründen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 [X.]tR 537/14, [X.]O, Rn. 38 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 [X.]tR 355/16, [X.]R [X.]t[X.]B § 129a Konkurrenzen 6 Rn. 5), sind nicht ersichtlich (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 [X.]tR 403/20, juris Rn. 29; ferner [X.], Beschluss vom 7. August 2018 - 3 [X.]tR 74/18, juris Rn. 3).

2. Es bestehen der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 [X.]tPO sowie - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 [X.]tPO (s. [X.], Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) - derjenige der [X.]chwerkriminalität.

a) Nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist es wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte - sollte er auf freien Fuß gelangen - dem [X.]trafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Er hat im Falle seiner Verurteilung angesichts der [X.]chwere des [X.] und des [X.]ewichts seiner mutmaßlichen [X.] selbst unter Berücksichtigung seiner bisherigen [X.]traflosigkeit mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem hieraus resultierenden großen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Er ist vom Polizeidienst suspendiert worden und hielt sich bis zu seiner Festnahme nur noch gelegentlich an seiner Wohnanschrift, überwiegend aber beim gesondert verfolgten [X.].   oder in seinem Wohnmobil auf. Überdies lehnt er die gegenwärtige [X.]t[X.]ts- und Verfassungsordnung der [X.]republik ab und verneint die Legitimität ihrer [X.]t[X.]tsorgane zu hoheitlichem Handeln. Die Ermittlungen haben gezeigt, dass er wie zahlreiche Mitbeschuldigte und gesondert Verfolgte in der [X.]zene derer, die - als sogenannte Reichsbürger, Querdenker, Verschwörungstheoretiker oder Anhänger [X.] [X.]edankengutes - die st[X.]tliche Verfasstheit der [X.]republik und deren freiheitlich-demokratische [X.]rundordnung ablehnen und ihre Überwindung erstreben, eng eingebunden und vernetzt ist. Er kann mithin mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein Netzwerk von [X.]ympathisanten und [X.]leichgesinnten zurückgreifen, die ihn im Falle einer Flucht beziehungsweise eines [X.] logistisch und finanziell unterstützen würden.

b) Daneben besteht der Haftgrund der [X.]chwerkriminalität. Der Beschuldigte ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen [X.], mithin einer Katalogtat des § 112 Abs. 3 [X.]tPO, dringend verdächtig. Nach den vorgenannten Umständen des Einzelfalls ist eine Fluchtgefahr jedenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. BVerf[X.], Beschluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65, BVerf[X.]E 19, 342, 349 ff.; s. auch [X.], Beschlüsse vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 37; vom 20. April 2022 - [X.]tB 15/22, juris Rn. 11 f.).

c) Dieser Fluchtgefahr kann durch andere fluchthemmende Anordnungen nicht genügend begegnet werden, weshalb der Zweck der Untersuchungshaft nicht auf der [X.]rundlage weniger einschneidender Maßnahmen im [X.]inne von § 116 [X.]tPO erreicht werden kann.

3. Die [X.]trafgerichtsbarkeit des [X.] und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des [X.] für den Erlass des Haftbefehls ergibt sich aus § 169 Abs. 1 [X.]tPO, § 120 Abs. 1 Nr. 2 und 6, § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 142a Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]V[X.].

4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 [X.]tPO) sind gegeben. Die besondere [X.]chwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die [X.]. Das Ermittlungsverfahren ist nach der Festnahme des Beschuldigten am 7. Dezember 2022 mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden. Die Ermittlungen in dem vorliegenden Komplex, zwei gegen 63 Beschuldigte und gesondert Verfolgte betriebenen Verfahren, waren und sind sehr umfangreich; dies spiegelt sich unter anderem im Aktenbestand wider, der derzeit mehr als 200.000 Blatt Papier umfasst. Im Kontext der Verhaftungen des Beschuldigten sowie von mehr als 20 Mitbeschuldigten und gesondert Verfolgten ist es zu zahlreichen Durchsuchungen in mehreren [X.]ländern gekommen. Dabei sind über 5.000 Asservate, darunter gut 1.800 [X.]peichermedien, sichergestellt worden. Die diesbezügliche Datenmenge beträgt mindestens 265 Terabyte. Deren Durchsicht, Auslesung und Auswertung gestalten sich besonders zeit- und arbeitsintensiv. Daneben sind etwa 1.300 Waffen oder Waffenteile aufgefunden worden, die zum Zweck der waffenrechtlichen Beurteilung kategorisiert worden sind und von denen 239 ergänzend begutachtet werden. Zudem wird eine Vielzahl weiterer sichergestellter Dokumente und Fotos kriminaltechnisch untersucht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Zuschrift des [X.] vom 25. Mai 2023 Bezug genommen.

5. [X.]chließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten einerseits sowie dem [X.]trafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht zu der Bedeutung der [X.]ache und der zu erwartenden [X.]trafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]tPO).

[X.]                    [X.]

Meta

AK 42/23

11.07.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.07.2023, Az. AK 42/23 (REWIS RS 2023, 4166)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4166

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