Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.02.2024, Az. B 3 P 12/23 B

3. Senat | REWIS RS 2024, 2033

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Auslegung landesrechtlicher Vorschriften durch das Revisionsgericht - bewusste und gewollte inhaltliche Übereinstimmung in verschiedenen LSG-Bezirken - Darlegung durch den Beschwerdeführer


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 9. Februar 2023 - L 5 P 7/20 - wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4141,15 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Das [X.] hat den von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Zustimmung des beklagten [X.] zur gesonderten Berechnung von höheren [X.]en Investitionsaufwendungen gegenüber den Bewohnern einer von ihr betriebenen vollstationären Pflegeeinrichtung für den Zeitraum vom [X.] bis 31.7.2015 abgelehnt.

2

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.]. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel geltend.

3

II. Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 S[X.]).

4

Nach § 160 Abs 2 S[X.] ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann ([X.]). Keinen dieser Zulassungsgründe hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 S[X.]; vgl auch bereits den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss BSG vom 14.12.2020 - [X.] P 11/20 B - juris).

5

1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - [X.], 158 = [X.] 1500 § 160a [X.]1). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 [X.] S[X.] prüfen zu können (vgl Meßling in [X.]/[X.]/[X.]/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. [X.] Rd[X.] 284 mwN). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet worden sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Meßling, aaO, Rd[X.] 286 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 [X.]/93 - [X.] 3-1500 § 160a [X.]6). Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben (vgl BSG vom [X.] - [X.] 3-1500 § 160 [X.] 8).

6

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie folgende Fragen:

        
        

"1. Ergibt sich aus der Formulierung 'einschließlich [X.]italkosten' in § 82 Abs. 3 [X.], dass der [X.] angefallene [X.] einer Einrichtung nicht maßgeblich von durchschnittlich erwartbaren Zinsen bei Anlage des Eigenkapitals am [X.]italmarkt abweichen darf?

                 
        

2. Ergibt sich aus der Formulierung 'einschließlich [X.]italkosten' in § 82 Abs. 3 [X.], dass eine Refinanzierung der [X.]en je nach gewählter Berechnungsmethode entfallen kann?

                 
        

3. Ist die Eigenkapitalverzinsung iS § 82 Abs. 3 [X.] unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie des Art. 14 [X.] über eine landesrechtliche ausschließliche Bezugnahme auf den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank rechtmäßig?

                 
        

4. Ist eine landesrechtliche 'Verwaltungspraxis', unter Bezugnahme auf den Rahmenvertrag gemäß § 79 [X.]I zur Ermittlung der Umlagefähigkeit einer Eigenkapitalverzinsung iS § 82 Abs 3 [X.] auf den Basiszinssatz der [X.] abzustellen, mit den Vorgaben der Art. 2, 3, 12, 14 des Grundgesetzes vereinbar?"

7

Mit den aufgeworfenen Fragen werden schon keine abstrakt-generellen Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 S[X.]) mit höherrangigem Recht formuliert, weil sich die Klägerin der Sache nach auf landesrechtliche Regelungen bezieht. Zwar greift sie mit den Rechtsfragen formal eine Regelung des Bundesrechts (§ 82 Abs 3 [X.]) auf. Allerdings findet sich die von ihr herausgestellte Formulierung "einschließlich [X.]italkosten" in § 82 Abs 2 [X.] und wird nach § 82 Abs 3 [X.] "das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote," durch [X.]recht bestimmt. [X.]rechtliche Vorschriften können nur dann vom Revisionsgericht eigenständig ausgelegt werden, wenn es sich um Normen handelt, die inhaltsgleich in den Bezirken verschiedener [X.] gelten, soweit die Übereinstimmung im Interesse der Rechtsvereinheitlichung bewusst und gewollt ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss aber vom Beschwerdeführer dargelegt werden (vgl nur BSG vom [X.] - B 6 [X.]/21 B - juris Rd[X.] 9 mwN), was hier nicht erfolgt ist. Zudem enthält die Beschwerdebegründung keine hinreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit unter Berücksichtigung von einschlägiger Rechtsprechung und ggf Literatur. Nur hinzu kommt, dass es bei den die Vereinbarkeit mit dem [X.] betreffenden Fragen an einer Aufbereitung der Rechtsprechung des [X.] fehlt. Wer sich auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung beruft, darf sich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl nur BSG vom 7.10.2020 - B 14 [X.]/19 B - juris Rd[X.] 6 mwN).

8

2. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels erfordert, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem iS des § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 1 S[X.] die angefochtene Entscheidung des [X.] beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 S[X.] (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 S[X.] (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 S[X.] (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 S[X.]).

9

Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Soweit die Klägerin als Verletzung des [X.] nach § 103 S[X.] rügt, das [X.] habe die notwendige Sachaufklärung insbesondere zur Ermittlung des zutreffenden Zinssatzes unterlassen, fehlt es an der Bezeichnung eines bis zuletzt aufrechterhaltenen [X.], dem das [X.] nicht gefolgt sein soll.

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 S[X.] ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 S[X.] iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 S[X.] iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3, § 52 Abs 1 und 3 Satz 1 GKG.

        

Flint 

[X.] 

Behrend

Meta

B 3 P 12/23 B

19.02.2024

Bundessozialgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: P

vorgehend SG Dortmund, 28. November 2019, Az: S 54 P 325/15, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.02.2024, Az. B 3 P 12/23 B (REWIS RS 2024, 2033)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 2033

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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