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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 27/08 vom 13. November 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. November 2008 durch [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom [X.] 2007 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die [X.] sei unzulässig, weil die Beklagten Widerklage auf Zahlung von Vorschuss hätten erheben können, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, da ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 72.203,69 • [X.] [X.] Eick [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.07.2001 - 15 O 533/99 - [X.], Entscheidung vom 13.12.2007 - 10 U 256/01 -
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13.11.2008
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2008, Az. VII ZR 27/08 (REWIS RS 2008, 847)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 847
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