Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2010, Az. VII ZR 261/08

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5031

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 261/08 vom 8. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Juli 2010 durch den [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 28. November 2008 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil geäußerte Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse darlegen, von welchen anrechenbaren Kosten die Parteien bei Vertragsschluss ausgegangen seien, um eine unzulässige Mindestsatzunterschreitung schlüssig darzulegen, rechtfertigen die Zulassung nicht. Die Beschwerde rügt, das Urteil des [X.] beruhe auf einer Verkennung der [X.] Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung des klägerischen Vorbringens beziehungsweise auf dem unrichtigen Obersatz, die Schlüssigkeit und hinreichende Substantiierung der Klage setze stets die Darlegung näherer [X.] voraus. Diese Rüge bezieht sich nicht auf die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen zur Darlegung einer Mindestsatzunterschreitung, sondern allgemein auf die [X.] an Schlüssigkeit und Substantiierung. Diese Anforderun-gen hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat fehlerhafte Voraussetzungen für eine Mindestsatzunterschreitung angenom-men und deshalb die Darlegung nicht für ausreichend erachtet. - 3 - Insoweit ist ein Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß ausge-führt. Die [X.] zu der Auffassung des Berufungsgerichts, der Vertrag sei nicht vor Vereinbarung des [X.] geschlossen worden, sind unerheblich, weil es auf der Grundlage der Auffas-sung des Berufungsgerichts, eine Mindestsatzunterscheitung sei nicht dargelegt, darauf nicht entscheidend ankommt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, un-ter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). - 4 - Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 218.403,93 • [X.] [X.] Eick
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.01.2008 - 4 O 220/06 - O[X.], Entscheidung vom [X.] - 10 U 125/08 -

Meta

VII ZR 261/08

08.07.2010

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2010, Az. VII ZR 261/08 (REWIS RS 2010, 5031)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5031

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