Bundespatentgericht, Urteil vom 10.05.2011, Az. 4 Ni 61/09 (EU)

4. Senat | REWIS RS 2011, 6865

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Navigationseinrichtung mit Berührungsschirm (europäisches Patent)" – zur erfinderischen Tätigkeit


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 599 703

([X.] 60 2004 005 427)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2011 durch [X.], die Richterin Friehe, [X.]. [X.], Dipl.-Phys. [X.] und Dipl.-Ing. Veit

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 599 703 wird mit Wirkung für die [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 1 599 703 (Streitpatent), das am 26. Februar 2004 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der [X.] Patentanmeldungen GB 0304358 vom 26. Februar 2003 und [X.] vom 7. März 2003 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der [X.] veröffentlicht und wird beim [X.] unter der Nr. 60 2004 005 427 geführt. Es betrifft eine Navigationseinrichtung mit Berührungsschirm und umfasst acht Ansprüche, die sämtlich angegriffen sind.

2

Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 5 lauten in der [X.]:

Abbildung

Abbildung

Abbildung

Abbildung

Abbildung

Abbildung

3

Wegen der weiteren unmittelbar oder mittelbar auf die Ansprüche 1 bzw. 5 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 bzw. 6 bis 8 wird auf die [X.] 599 703 [X.] Bezug genommen.

4

Die Klägerin stützt ihre Klage auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit der unabhängigen Patentansprüche 1 und 5. Die [X.] bis 4 und 6 bis 8 könnten keinen selbständigen Schutz begründen. Sie beruft sich auf verschiedene Druckschriften, darunter

5

K11: [X.], Bedienungsanleitung, 1996-2002, [X.], The Netherlands.

6

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die in Anspruch genommenen Prioritäten dem Streitpatent nicht zukämen, da das Merkmal, wonach die berührungsempfindliche Zone einen Bereich von zumindest 0,7 cm² aufweise, in den Prioritätsdokumenten nicht offenbart sei. Der maßgebliche Zeitrang des Streitpatents sei folglich der Anmeldetag der [X.], also der 26. Februar 2004.

7

Die Klägerin beantragt,

8

das Patent EP 1 599 703 [X.] mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

9

Der Beklagte beantragt,

die Klage insgesamt,

hilfsweise insoweit abzuweisen, als sie sich gegen die Patentansprüche 1 bis 8 in folgender Fassung richtet:

1. Eine tragbare Navigationseinrichtung mit einem integralen GPS-Empfänger, welche Navigationseinrichtung mit einer Kartendatenbank und Software programmiert ist, welche es ermöglicht, eine Fahrtroute zu planen und

 (i) einen normalen Navigationsmodusbildschirm, der auf einem Berührungsbildschirmdisplay angezeigt ist, bei dem die gegenwärtige Position der Einrichtung auf einer Karte zusammen mit einer grafischen Angabe über zumindest einen Teil der zu nehmenden Fahrtroute gezeigt wird, oder

 ([X.]) einen Menübildschirm erzeugt;

 wobei die Einrichtung derart ausgeführt ist, dass wenn ein Anwender das Display an einer vorher festgelegten Zone, die einen Bereich von zumindest 0,7 cm² aufweist, berührt, bewirkt wird, dass der normale Navigationsmodusbildschirm durch den Menübildschirm vollständig ersetzt wird, wobei der Menübildschirm das Wählen von auf dem Menübildschirm aufgelisteten Kernnavigationsfunktionen ermöglicht, indem der Anwender ein entsprechendes Bildsymbol oder eine entsprechende Taste, das/die auf dem Berührungsbildschirmdisplay gezeigt ist, ebenfalls an einer Zone, die einen Bereich von zumindest 0,7 cm² aufweist, berührt.

2. Einrichtung gemäß Anspruch 1, wobei die Software mit einem Taschencomputer betrieben wird.

3. Einrichtung gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei die Einrichtung in einem Fahrzeug montiert wird.

4. Einrichtung gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei die [X.] durch ein einmaliges oder ein zweimaliges Berühren aktiviert wird.

5. Ein Verfahren zur Anzeige von Navigationsinformationen, wobei das Verfahren in einer tragbaren Navigationseinrichtung mit einem integralen GPS-Empfänger eingesetzt wird, welche mit einer Kartendatenbank und Software programmiert wurde, die das Planen einer Fahrtroute ermöglicht; wobei das Verfahren folgende Schritte beinhaltet:

  (a) Die Einrichtung gibt auf einem Berührungsbildschirmdisplay einen normalen Navigationsmodusbildschirm an, auf dem die gegenwärtige Position der Einrichtung auf einer Karte zusammen mit einer grafischen Angabe über zumindest einen Teil der zu nehmenden Fahrtroute gezeigt wird; und

  (b) die Einrichtung funktioniert derart, dass wenn ein Anwender das Display an einer vorher festgelegten Zone, die einen Bereich von zumindest 0,7 cm² aufweist, berührt, bewirkt wird, dass der normale Navigationsmodusbildschirm durch einen Menübildschirm vollständig ersetzt wird, wobei der Menübildschirm das Wählen von auf dem Menübildschirm aufgelisteten Kernnavigationsfunktionen ermöglicht, indem der Anwender ein entsprechendes Bildsymbol oder eine entsprechende Taste, das/die auf dem Berührungsbildschirmdisplay gezeigt ist, ebenfalls an einer Zone, die einen Bereich von zumindest 0,7 cm² aufweist, berührt.

6. Verfahren gemäß Anspruch 5, wobei die Software mit einem Taschencomputer betrieben wird.

7. Verfahren gemäß Anspruch 5 oder 6, wobei die Einrichtung als ein fahrzeuginternes Navigationssystem verwendet wird.

8. Verfahren gemäß einem der Ansprüche 5 bis 7, wobei die [X.] durch ein einmaliges oder ein zweimaliges Berühren aktiviert wird.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Gegenstand des Patents patentfähig sei, weil keine der von der Klägerin vorgelegten Druckschriften ihn mit sämtlichen Merkmalen vorweg nehme oder nahe lege.

Der Senat hat den Parteien einen frühen gerichtlichen Hinweis nach § 83 Abs. 1 [X.] zugeleitet. Auf Blatt 139 ff. und 144 ff. der Akten wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet, denn der Gegenstand des Streitpatents beruht weder nach dem Haupt- noch nach dem Hilfsantrag der [X.]n auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik. Dies führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 56 EPÜ).

Als [X.], auf dessen Sichtweise es im vorliegenden Fall für die Auslegung des Streitpatents und des maßgeblichen Stands der Technik ankommt, ist nach Auffassung des Senats ein mit der Entwicklung von Navigationseinrichtungen mit Berührungsbildschirmen befasster, berufserfahrener Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik anzusehen.

II.

1. Das Streitpatent betrifft eine mit einem Berührungsbildschirm gesteuerte Navigationseinrichtung, die Navigationsdaten anzeigen kann und besondere Anwendung als ein autointernes Navigationssystem finden soll.

Die Streitpatentschrift führt in Absatz [0002] aus, dass auf GPS basierende Einrichtungen gut bekannt und als autointerne Navigationssysteme weit verbreitet seien. Mit Hilfe bekannter Software könne der Anwender in einen an einen [X.] angeschlossenen [X.] (PDA) eine Start- und Zieladresse eingeben, worauf die Software die Fahrtroute zwischen diesen Punkten berechne und Anweisungen zum Navigieren dieser Fahrtroute anzeige. Über die Informationen aus dem [X.] und/oder aus einer Kartendatenbank könne die Software in regelmäßigen Abständen die aktuelle Position des PDA bestimmen und passende Navigationsanweisungen anzeigen (und sprechen). Die Navigationseinrichtung könne ein internes System zum Empfang von Standortsdaten aufweisen, wie etwa einen [X.], oder lediglich an einen Empfänger, der Standortsdaten empfangen könne, anschließbar sein.

Nach Absatz [0003] der Streitpatentschrift gebrauchen PDAs oft Berührungsbildschirme, wobei die Eingabe in der Regel unter Verwendung eines dünnen Stifts geschehe, weil die Größe der einzelnen Tasten oder anderen wählbaren Elemente relativ klein sei. Es gebe zwar Anwendungen, bei denen die Tasten groß genug seien, dass man sie mit dem Finger bedienen könne. Wenn jedoch eine große Anzahl von Tasten gleichzeitig angezeigt werden solle, müsse eine kleine virtuelle Tastatur verwendet werden, wobei die Tasten dann mit einem Stift angewählt werden müssten.

Ausgehend von dieser Problemstellung gibt die Streitpatentschrift in Absatz [0008] als Zusammenfassung der Erfindung an, einen Satz an Kernfunktionen zu identifizieren und es dann zu ermöglichen, dass sie alle durch eine Berührung mit dem Finger auf einer für eine verlässliche Aktivierung ausreichend großen Berührungseingabezone verlässlich gewählt bzw. aktiviert werden können. Hierbei umfassten die Kernfunktionen solche Funktionen, die nicht von demselben Bildschirm aus gewählt oder aktiviert werden könnten und daher über mehrere unterschiedliche Bildschirme hinweg vorhanden sein müssten. Dieser Ansatz des Eingriffs durch den Anwender sei einfacher, flexibler und intuitiver als die Ansätze des Stands der Technik (Abs. [0009]).

2. Ausgehend von dieser Problemstellung schlägt das Streitpatent im erteilten Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

M1 Eine tragbare Navigationseinrichtung,

M1a die mit einer Kartendatenbank und Software programmiert ist,

M2 welche es ermöglicht, eine Fahrtroute zu planen und

M3a (i) einen normalen [X.]bildschirm, der auf einem Berührungsbildschirmdisplay angezeigt ist, bei dem die gegenwärtige Position der Einrichtung auf einer Karte zusammen mit einer grafischen Angabe über zumindest einen Teil der zu nehmenden Fahrtroute gezeigt wird, oder

[X.] ([X.]) einen Menübildschirm erzeugt;

M4 wobei die Einrichtung derart ausgeführt ist,

M4a dass wenn ein Anwender das Display an einer vorher festgelegten Zone, die einen Bereich von zumindest 0,7 cm

M4b bewirkt wird, dass der normale [X.]bildschirm durch den Menübildschirm ersetzt wird,

[X.] wobei der Menübildschirm das Wählen von auf dem Menübildschirm aufgelisteten Kernnavigationsfunktionen ermöglicht,

M4d indem der Anwender ein entsprechendes Bildsymbol oder einen entsprechenden Schlüssel, das/der auf dem Berührungsbildschirmdisplay gezeigt ist, ebenfalls an einer Zone, die einen Bereich von zumindest 0,7 cm

Die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag lassen sich wie folgt gliedern (Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch unterstrichen):

M1’ Eine tragbare Navigationseinrichtung mit einem integralen GPS-Empfänger,

M1a’ welche Navigationseinrichtung mit einer Kartendatenbank und Software programmiert ist,

M2 welche es ermöglicht, eine Fahrtroute zu planen und

M3a (i) einen normalen [X.]bildschirm, der auf einem Berührungsbildschirmdisplay angezeigt ist, bei dem die gegenwärtige Position der Einrichtung auf einer Karte zusammen mit einer grafischen Angabe über zumindest einen Teil der zu nehmenden Fahrtroute gezeigt wird, oder

[X.] ([X.]) einen Menübildschirm erzeugt;

M4 wobei die Einrichtung derart ausgeführt ist,

M4a dass wenn ein Anwender das Display an einer vorher festgelegten Zone, die einen Bereich von zumindest 0,7 cm

M4b’ bewirkt wird, dass der normale [X.]bildschirm durch den Menübildschirm vollständig ersetzt wird,

[X.] wobei der Menübildschirm das Wählen von auf dem Menübildschirm aufgelisteten Kernnavigationsfunktionen ermöglicht,

M4d indem der Anwender ein entsprechendes Bildsymbol oder eine entsprechende Taste, das/die auf dem Berührungsbildschirmdisplay gezeigt ist, ebenfalls an einer Zone, die einen Bereich von zumindest 0,7 cm

III.

[X.].

M1 bekannt,

M1a),

M2) und einen normalen [X.]bildschirm (vgl. Abschnitt 10 - Fahrzeugnavigation - Abbildungen 19 und 23: Karte im [X.]), der auf einem Berührungsbildschirm (vgl. Seite 13, vorletzter Absatz: „Um eine einfache und sichere Verwendung im Fahrzeug sicherzustellen, benötigen Sie keinen Stift, sondern können mit dem Finger auf das Navigator-Menü tippen“) angezeigt ist, bei dem die gegenwärtige Position der Einrichtung auf einer Karte zusammen mit einer grafischen Angabe über zumindest einen Teil der zu nehmenden Fahrtroute (vgl. die Abbildungen 19 und 23) gezeigt wird (= Merkmal 3a), oder

[X.]).

M4),

M4a),

bewirkt wird, dass der normale [X.]bildschirm (Abbildung 19: [X.]) durch den Menübildschirm (Abbildung 21: [X.]) ersetzt wird (vgl. Seite 14, letzter Satz: „Im [X.] können Sie durch Tippen auf die [X.] immer zum [X.] zurückkehren“).

vollständig ersetzt (was auch in der „oder“- Alternative der Merkmale M3a und [X.] zum Ausdruck komme), wohingegen beim Stand der Technik gemäß der Druckschrift [X.] eine Windows-Oberfläche mit überlappenden Fenstern vorgesehen sei, wobei durch das Öffnen des neuen Fensters das zuvor geöffnete Fenster nicht vollständig, sondern nur teilweise (nämlich zu 80 %) unsichtbar werde (Abbildung 21).

[X.] bekannten Windows-Oberfläche eine vollständige Überlappung ohne weiteres möglich ist (was auch die [X.] in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten hat), d. h. auch hier kann der [X.]bildschirm durch den Menübildschirm vollständig ersetzt werden.

Es ist für den Fachmann auch naheliegend, eine vollständige Überlappung vorzusehen, weil er dadurch - im Interesse einer möglichst bedienungsfreundlichen Display-Gestaltung - mehr Platz für die Anzeige der momentan aktiven Bildschirmoberfläche gewinnt. Auf diese Weise kann er zum einen die Lesbarkeit der Informationen auf den üblicherweise bei tragbaren Navigationseinrichtungen recht kleinen Bildschirmen verbessern und zum anderen eine größere Anzahl von Berührungszonen und somit Schaltfunktionen auf dem aktiven Bildschirm unterbringen.

[X.], Seite 17, vierter Absatz, wo angegeben ist, dass die Karte ausgeblendet werden kann, wodurch die grafischen/numerischen Anweisungen und die Textanweisungen zentriert und vergrößert werden. Dort geht es zwar nicht um die (vollständige) Ersetzung des [X.]- durch den Menübildschirm, jedoch kommt an dieser Textstelle der allgemeine Gedanke zum Ausdruck, die verfügbare Bildschirmoberfläche im Interesse einer verbesserten Les- und Bedienbarkeit für die Anzeige der momentan relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen und dafür vorübergehend vollständig auf die Kartenanzeige zu verzichten.

M4b ist dem Fachmann somit durch die Druckschrift [X.] nahegelegt.

[X.]).

M4d).

[X.]) höher ist als bei einem völligen Ersetzen eines Fensters gemäß Merkmal 4b des Streitpatents.

IV.

[X.].

M1’), wobei über die konkrete technische Ausbildung dieser Maßnahme nichts ausgesagt ist.

[X.] bekannten Navigationseinrichtung (vgl. Seite 1, erster Absatz) handelt es sich um ein tragbares Gerät, das auch von Fußgängern benutzt werden kann (vgl. Seite 9, letzter Absatz: „Zu Fuß“, und Seite 10, Abschnitt 7: „oder Gehanweisungen“). Ferner ist das Vorhandensein eines GPS-Empfängers unabdingbare Voraussetzung für eine Navigation und die Berechnung einer Route. Auf Seite 1, erster Absatz, der [X.] ist auch eine Verbindung des [X.] mit einem GPS-Gerät erwähnt.

M1’), und ihn nicht etwa nur separat anzuordnen. Dies ergibt sich schon aus seinem Bemühen, das tragbare Navigationsgerät in seiner Handhabbarkeit einfacher und sicherer zu machen.

M1a’ beinhaltet dagegen keine inhaltliche Änderung gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 und das zusätzliche Merkmal „vollständig“ im Merkmal M4b’ wurde bereits zum erteilten Patentanspruch 1 abgehandelt.

V.

Die Anträge der [X.]n sind ausschließlich auf Aufrechterhaltung des Streitpatents in vollem Umfang bzw. (hilfsweise) nach Maßgabe der Patentansprüche 1 bis 8 gerichtet. Eine Aufrechterhaltung des Streitpatents im Umfang des erteilten [X.] 5 oder der erteilten [X.] 2 bis 4 und 6 bis 8 kommt schon deshalb nicht in Betracht. Darüber hinaus lassen diese Ansprüche, ebenso wie die Ansprüche 2 bis 8 in der Fassung des [X.], keine den Patentschutz begründenden Maßnahmen erkennen, was die [X.] im Übrigen auch nicht geltend gemacht hat (vgl. dazu [X.], 862 ff. - [X.] in Fortführung von [X.], 120 ff. - elektrisches Speicherheizgerät).

[X.] nicht in das Zeitintervall zwischen der älteren Priorität und dem Anmeldetag des Patents fällt.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

4 Ni 61/09 (EU)

10.05.2011

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 10.05.2011, Az. 4 Ni 61/09 (EU) (REWIS RS 2011, 6865)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6865

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ZR 79/11 (Bundesgerichtshof)


4 Ni 62/09 (EU) (Bundespatentgericht)


4 Ni 28/11 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Bildprojektor“ (europäisches Patent) – unzulässige Erweiterung des Patentanspruchs – beschränkte Verteidigung eines EP-Patents …


3 Ni 60/08 (Bundespatentgericht)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


4 Ni 22/11 (EP) (Bundespatentgericht)

Wirkungslosigkeit dieser EntscheidungWC-Sitzgelenk


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.