Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.05.2023, Az. 2 ARs 148/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 4172

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Tenor

Für die weitere Führungsaufsicht gemäß Beschluss der Strafvollstreckungskammer des [X.] vom 12. August 2019, 13 [X.], ist die Strafvollstreckungskammer des [X.] zuständig.

Gründe

1

Die Strafvollstreckungskammern des [X.] und des [X.] streiten über die Zuständigkeit für die Überwachung einer nach § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB eingetretenen Führungsaufsicht.

I.

2

Mit Urteil vom 11. Januar 2018 verhängte das [X.] gegen den Verurteilten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und anderer Straftaten eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Mit Beschluss vom 12. August 2019 lehnte die Strafvollstreckungskammer des [X.] eine Aussetzung des [X.]s zur Bewährung ab, erklärte die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67d Abs. 5 StGB wegen Aussichtslosigkeit für erledigt und stellte fest, dass mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Maßregelvollzug kraft Gesetzes Führungsaufsicht eintrat, deren Dauer sie auf drei Jahre festsetzte. Den [X.] verbüßte der Verurteilte bis zum 13. Februar 2020 in der [X.]      . In der [X.] vom 29. Juli 2021 bis zum 9. August 2022 verbüßte der Verurteilte sodann mehrere Ersatzfreiheitsstrafen in der [X.]      , die im Bezirk des [X.] liegt.

3

Die Strafvollstreckungskammer des [X.] hat sich für das weitere Führungsaufsichtsverfahren für örtlich unzuständig erklärt und mit richterlichen Verfügungen vom 11. Juli und 12. Oktober 2022 die Strafvollstreckungskammer des [X.] um Übernahme des [X.] ersucht. Nachdem sich die Strafvollstreckungskammer des [X.] ebenfalls für örtlich unzuständig hält, hat die Strafvollstreckungskammer des [X.] die Sache dem [X.] zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II.

4

1. Der [X.] ist als gemeinschaftliches oberes Gericht der [X.] (Bezirk des [X.]) und [X.] (Bezirk des [X.]) gemäß § 14 StPO zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts berufen.

5

2. Für die weitere Führungsaufsicht ist die Strafvollstreckungskammer des [X.] zuständig. Der [X.] hat in seiner Zuschrift vom 6. März 2023 insoweit ausgeführt:

„Mit der Aufnahme eines Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt wird die Strafvollstreckungskammer des [X.], in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, gemäß § 462a Abs. 1 i.V.m. §§ 453, 463 Abs. 2 und Abs. 7 StPO auch für die bestehende Führungsaufsicht und die insoweit gemäß § 68d StGB zu treffenden Entscheidungen zuständig. Dass in vorliegender Sache gegen den Verurteilten in der im Bezirk des [X.] belegenen [X.]        lediglich Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt wurden, ändert daran nichts. Für den Übergang der Zuständigkeit auf das Gericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, ist auch nicht - wie das Landgericht [X.] meint - eine konkrete Befassung der Strafvollstreckungskammer mit einer bestimmten Frage im Rahmen der Führungsaufsicht maßgebend, sondern nur der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt. Ob dort überhaupt Nachtragsentscheidungen notwendig werden, ist ohne Belang. Die mit der Aufnahme in die [X.]       begründete Zuständigkeit des [X.] wirkt gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 463 Abs. 7 StPO auch über die Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug hinaus fort (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 2 ARs 196/00 -, juris, Rn. 2 ff.; Beschluss vom 15. Oktober 2003 - 2 [X.] -, juris, Rn. 6 f.; Beschluss vom 3. Dezember 2003 - 2 [X.] -, juris, Rn. 3 f.; Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 2 [X.] -, juris, Rn. 3 ff.; [X.], in: [X.], 9. Aufl., § 462a Rn. 7, 12 f. und § 463 Rn. 7).“

6

Dem tritt der Senat bei.

[X.]     

  

[X.]     

  

[X.] Prof. Dr. [X.] ist
wegen Krankheit an der
Unterschrift gehindert.

  

  

  

  

[X.]

  

Zeng     

  

Grube     

  

Meta

2 ARs 148/23

23.05.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.05.2023, Az. 2 ARs 148/23 (REWIS RS 2023, 4172)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4172

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