Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.11.2023, Az. 2 ARs 298/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 8299

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Tenor

Für die weitere Führungsaufsicht gemäß Beschluss der Strafvollstreckungskammer des [X.] vom 18. Juni 2021 – [X.], ist die Strafvollstreckungskammer des [X.] zuständig.

Gründe

1

Die Strafvollstreckungskammern des [X.] und des [X.] streiten über die Zuständigkeit für die Überwachung einer nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB eingetretenen Führungsaufsicht.

I.

2

Mit Urteil vom 26. Oktober 2018 verhängte das [X.] gegen den Verurteilten wegen räuberischen Diebstahls und anderer Straftaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Da keine hinreichend konkrete Aussicht bestand, den Vollzug der Maßregel erfolgreich abzuschließen, wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in der weiteren Folge für erledigt erklärt. Der Verurteilte verbüßte sodann die Strafe vollständig bis zum 7. Juli 2021 in der Justizvollzugsanstalt Bochum.

3

Das [X.] hat mit Beschluss vom 18. Juni 2021 festgestellt, dass nach vollständiger Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe Führungsaufsicht eintritt, deren Dauer es auf vier Jahre bestimmt hat. In der [X.] vom 26. Januar bis zum 9. April 2023 verbüßte der Verurteilte in anderer Sache eine Ersatzfreiheitsstrafe in der [X.], die im Bezirk des [X.] liegt.

4

Die Strafvollstreckungskammer des [X.] hat sich für das weitere Führungsaufsichtsverfahren für örtlich unzuständig erklärt und die Strafvollstreckungskammer des [X.] um Übernahme des [X.] ersucht. Nachdem sich die Strafvollstreckungskammer des [X.] ebenfalls für örtlich unzuständig hält, hat die Strafvollstreckungskammer des [X.] die Sache dem [X.] zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II.

5

1. Der [X.] ist als gemeinschaftliches oberes Gericht der [X.] (Bezirk des [X.]) und [X.] (Bezirk des Oberlandesgerichts [X.]) gemäß § 14 StPO zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts berufen.

6

2. Für die weitere Führungsaufsicht ist die Strafvollstreckungskammer des [X.] zuständig. Der [X.] hat in seiner Zuschrift vom 21. Juli 2023 insoweit ausgeführt:

„Mit der Aufnahme eines Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt wird die Strafvollstreckungskammer des [X.], in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, gemäß § 462a Abs. 1 iVm §§ 453, 463 Abs. 2 und Abs. 7 StPO auch für die bestehende Führungsaufsicht und die insoweit gemäß § 68d StGB zu treffenden Entscheidungen zuständig. Dass in vorliegender Sache gegen den Verurteilten in der im Bezirk des [X.] belegenen [X.] lediglich eine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde, ändert daran nichts. Für den Übergang der Zuständigkeit auf das Gericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, ist auch nicht - wie das Landgericht [X.] […] meint - eine konkrete Befassung der Strafvollstreckungskammer mit einer bestimmten Frage im Rahmen der Führungsaufsicht maßgebend, sondern nur der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt. Ob dort überhaupt Nachtragsentscheidungen notwendig werden, ist ohne Belang. Die mit der Aufnahme in die [X.] begründete Zuständigkeit des [X.] wirkt gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 iVm § 463 Abs. 7 StPO auch über die Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug hinaus fort (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2023 – 2 [X.] –, mwN).“

7

Dem tritt der Senat bei.

[X.]     

      

Zeng     

      

Grube 

      

[X.]     

      

Lutz     

      

Meta

2 ARs 298/23

15.11.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.11.2023, Az. 2 ARs 298/23 (REWIS RS 2023, 8299)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8299

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