Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.05.2012, Az. 2 ARs 167/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6342

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Gegenstand

Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug: Zuständige Strafvollstreckungskammer für die Entscheidungen im Rahmen der Führungsaufsicht


Tenor

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Führungsaufsicht aus dem Urteil des [X.] vom 18. November 2003 (22 [X.]) beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des [X.].

Gründe

I.

1

Das [X.] hat am 18. November 2003 gegen den Verurteilten eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Nach Vollstreckung der Maßregel in den [X.] hat die Strafvollstreckungskammer des [X.] am 8. November 2006 die Unterbringung für erledigt erklärt, den Eintritt von Führungsaufsicht festgestellt und deren Dauer auf fünf Jahre festgesetzt. Zur Verbüßung des [X.] von 420 Tagen wurde der Verurteilte zunächst am 7. Dezember 2006 in die [X.] verlegt, woraufhin die Strafvollstreckungskammer des [X.] die Überwachung der Führungsaufsicht übernommen hat. Am 28. August 2007 wurde der Verurteilte schließlich in die [X.] überstellt, ohne dass eine Abgabe der Überwachung der Führungsaufsicht von der [X.] an die nunmehr zuständig gewordene Strafvollstreckungskammer des [X.] erfolgt ist. Nach vollständiger Strafverbüßung wurde der Verurteilte am 18. März 2008 entlassen, woraufhin dieser Wohnsitz in [X.] nahm. Eine Entscheidung über die Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 2 StGB war weder zum Entlassungszeitpunkt noch zu einem späteren Zeitpunkt getroffen worden.

2

Mit Schreiben vom 24. Februar 2011 hat die Führungsaufsichtsstelle des Landgerichts [X.] die Strafvollstreckungskammer des [X.] gebeten, eine noch von der Strafvollstreckungskammer des [X.] erteilte Weisung gemäß § 68b Abs. 1 Ziff. 7 StGB zu spezifizieren. Das [X.] hat daraufhin mit Beschluss vom 2. März 2011 die Übernahme der Führungsaufsicht der Strafvollstreckungskammer des [X.] angedient. Diese hat am 3. Mai 2011 die Übernahme abgelehnt, weil sich der Verurteilte zum Zeitpunkt des Eingangs der Akten bei ihr am 29. April 2011 bereits in anderer Sache seit dem 1. April 2011 in Strafhaft in der [X.] befunden habe. Nachdem auch die Strafvollstreckungskammer des [X.] eine Übernahme abgelehnt hatte, hat sich das [X.] mit Beschluss vom 7. Juli 2011 erneut für unzuständig erklärt und die Sache dem [X.] gemäß § 14 StPO vorgelegt. Dieses hat sich ebenfalls für unzuständig erklärt, weil der negative Zuständigkeitsstreit zwischen den Strafvollstreckungskammern der [X.] und [X.] und damit zwischen Gerichten unterschiedlicher Oberlandesgerichtsbezirke geführt werde. Deshalb sei die Zuständigkeit des [X.] als gemeinschaftliches oberes Gericht gegeben.

II.

3

Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des [X.].

4

Mit Entlassung des Verurteilten am 18. März 2008 nach vollständiger Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ist gemäß § 68f Abs. 1 StGB kraft Gesetzes eine - neue - Führungsaufsicht eingetreten. Gleichzeitig endete gemäß § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB die bisherige vom [X.] am 8. November 2006 gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB festgestellte Führungsaufsicht, dessen Überwachung die Strafvollstreckungskammer des [X.] übernommen hatte (vgl. [X.] NStZ-RR 2012, 159).

5

Zuständig für die zum Entlassungszeitpunkt gemäß § 68 f Abs. 2 StGB von Amts wegen zu treffende Entscheidung, ob die nach § 68f Abs. 1 StGB kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht ausnahmsweise entfällt sowie für die nach §§ 68 a-c StGB zu treffenden Entscheidungen ist die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk der Verurteilte drei Monate vor [X.] einsitzt, hier also diejenige des [X.], und zwar gleichgültig, ob ihr die Akten vorgelegt wurden oder [X.], StGB 59. Aufl., § 68f Rn. 10 m.w.[X.]; § 54a Abs. 2 StVollstrO). Die nach alledem örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer des [X.] war in dem Moment, als die Entscheidungen nach § 68f Abs. 2, §§ 68 a-c StGB anstanden, mit der Sache "befasst" im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO. Das "[X.]" endet ungeachtet der zwischenzeitlichen Aufnahme des Verurteilten in die [X.] erst, wenn die Strafvollstreckungskammer des [X.] in der Sache abschließend entschieden hat ([X.] in KK, [X.]., § 462a Rn. 18 f., 23).

6

Erst danach geht die Zuständigkeit für die weitere Überwachung der Führungsaufsicht auf diejenige Strafvollstreckungskammer über, in deren Bezirk der Verurteilte zur Verbüßung von Strafhaft in anderer Sache aufgenommen ist ([X.], 124).

Ernemann                              [X.]                            Berger

                    [X.]

Meta

2 ARs 167/12

16.05.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

§ 462a Abs 1 S 1 StPO, § 68a StGB, § 68b StGB, § 68c StGB, § 68f Abs 1 StGB, § 68f Abs 2 StGB, § 54 Abs 2 StVollstrO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.05.2012, Az. 2 ARs 167/12 (REWIS RS 2012, 6342)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6342

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