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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Recht auf den gesetzlichen Richter - vorschriftsmäßige Besetzung des Senats - Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter - Zustellung des Übertragungsbeschlusses
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 21. Juni 2018 - L 7 AS 124/18 - gewährt.
Auf die Beschwerde des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 21. Juni 2018 - L 7 AS 124/18 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.
I. Mit Urteil vom 21.6.2018 - L 7 AS 124/18 - hat das [X.] nach mündlicher Verhandlung durch den Berichterstatter und [X.] die Berufung des [X.] gegen einen Gerichtsbescheid des [X.] zur Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II zurückgewiesen; der zu Grunde liegende Übertragungsbeschluss auf den Berichterstatter vom 10.4.2018 wurde ausweislich der Akte des [X.] aufgrund Verfügung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle durch einfachen Brief versandt. Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] rügt der Kläger die Besetzung des Gerichts als verfahrensfehlerhaft; den Beschluss des [X.] zur Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter habe er nicht erhalten.
II. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in die Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren (vgl § 67 [X.]G) wegen der fristgerechten Stellung eines [X.] durch ihn und der fristgerechten Beschwerdeeinlegung und -begründung seiner Prozessbevollmächtigten nach der Bewilligung der PKH durch den Senat.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des Urteils des [X.] und Zurückverweisung der Sache begründet (§ 160a Abs 5 [X.]G).
Das Urteil des [X.] vom 21.6.2018 beruht auf einem von dem Kläger hinreichend bezeichneten (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G) Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G. Das [X.] hat den Anspruch des [X.] auf [X.] (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) verletzt, weil der Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen [X.]n entschieden hat, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.
Gesetzlicher [X.] für die Entscheidung von Verfahren vor dem [X.] ist grundsätzlich ein Senat in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen [X.]n (§ 33 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Hiervon macht § 153 Abs 5 [X.]G (eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom [X.], [X.]) eine Ausnahme. Danach kann das [X.] in den Fällen einer Entscheidung des [X.] durch Gerichtsbescheid (§ 105 [X.]G) die Berufung durch Beschluss der berufsrichterlichen Mitglieder des Senats dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen [X.]n entscheidet. Das erfordert einen schriftlich abzufassenden, der Geschäftsstelle zu übergebenden (§ 153 Abs 1 iVm § 142 Abs 1 und § 134 [X.]G) und den Beteiligten zuzustellenden (§ 133 Satz 2 [X.]G; vgl nur B[X.] vom [X.] - B 2 U 344/09 B - [X.] 4-1500 § 153 [X.] RdNr 7; B[X.] vom 24.10.2013 - [X.] R 240/12 B - [X.]) Beschluss, woran es vorliegend fehlt, nachdem der Beschluss nach dem Akteninhalt lediglich durch einfachen Brief versandt wurde. Das ist nicht durch rügelose Einlassung (§ 202 [X.]G iVm § 295 ZPO) heilbar (vgl B[X.] vom [X.] [X.]/16 B - und B[X.] vom [X.] [X.]/16 B - jeweils RdNr 6).
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung des [X.] vorbehalten; ebenso kann über einen [X.] des [X.] für das Berufungsverfahren, wie mit Schriftsatz vom 16.10.2019 geltend gemacht, nur das [X.] befinden (§ 73a Abs 1 [X.]G iVm § 119 Abs 1, § 127 Abs 1 Satz 2 ZPO).
Meta
03.09.2020
Beschluss
Sachgebiet: AS
vorgehend SG Dresden, 6. Februar 2018, Az: S 36 AS 3355/17, Gerichtsbescheid
§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 33 Abs 1 S 1 SGG, § 153 Abs 5 SGG, § 153 Abs 1 SGG, § 142 Abs 1 SGG, § 134 SGG, § 133 S 2 SGG, Art 101 Abs 1 S 2 GG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.09.2020, Az. B 14 AS 357/19 B (REWIS RS 2020, 2443)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2443
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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