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PDF anzeigen5 StR 363/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 15. August 2000in dem [X.] des [X.] hat am 15. August 2000beschlossen:Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 3. April 2000 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, daß der konkrete Zustand derSchuldunfähigkeit des Beschuldigten bei Begehung der versuchten gefährli-chen Körperverletzung zwar maßgeblich auch auf seine starke alkoholischeBeeinträchtigung zurückging, indes auch auf seine schwere psychische Er-krankung, auf welcher zudem sein [X.] beruhte. Bei dieserSachlage sind die Voraussetzungen eines länger andauernden Zustandes,der die Anwendung des § 63 StGB rechtfertigt, erfüllt (vgl. [X.]St 44, 338und 369, jeweils m.w.N.). Das Gewicht der [X.] reicht [X.] ungeachtet [X.] schlimmer Folgen [X.] zum Beleg der Gefährlichkeit des Beschul-digten trotz seiner bisherigen Unauffälligkeit im Bereich von [X.] (vgl. [X.], Beschluß vom 18. Juli 2000 [X.] 5 StR 289/00 [X.]).Insbesondere der letztgenannte Umstand wird indes [X.] wie bereits dem [X.] Urteil hinreichend deutlich zu entnehmen ist [X.] verstärkt [X.], während des Vollzugs der Unterbringung des Beschuldigten [X.] Möglichkeiten für einen im Rahmen der für ihn bestehenden [X.] organisierenden Aufenthalt außerhalb des [X.] zu suchen, indem für eine hinreichende Kontrolle der erforderlichen Abstinenz und [X.] des Beschuldigten gesorgt ist, damit nach Erprobung des [X.] -digten bereits in naher Zukunft eine Aussetzung der weiteren Unterbringungzur Bewährung nach § 67d Abs. 2 StGB ermöglicht wird.[X.] Häger [X.] Raum
Meta
15.08.2000
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2000, Az. 5 StR 363/00 (REWIS RS 2000, 1436)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1436
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