Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2002, Az. 5 StR 399/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1756

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5 StR 399/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 3. September 2002in dem [X.] des [X.] hat am 3. September 2002beschlossen:Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil [X.] Braunschweig vom 15. April 2002 nach § 349Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen einer im Zu-stand der Schuldunfähigkeit begangenen vorsätzlichen Körperverletzung(§ 223 Abs. 1 StGB) angeordnet. Die mit der Sachrüge begründete [X.] Beschuldigten hat Erfolg.Das [X.] hat festgestellt, daß der Beschuldigte während derStrafverbüßung in der [X.] einem Mitgefange-nen, den er für den Urheber ihn ärgernder Gerüchte hielt, in dessen Zelle mitden Fäusten gegen den Kopf geschlagen und ihm einen Jochbeinbruch zu-gefügt hat. Die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten war bei Begehung dervorsätzlichen Körperverletzung —wegen einer erheblichen, krankhaften, para-noid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen [X.]: aus dem Formenkreis der Schizophrenie) ausgeschlossen. [X.] zum Zustand des Beschuldigten und zu seiner Gefährlichkeitberuhen auf dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen, das imEinklang mit der Stellungnahme eines Psychiaters steht, der den [X.] -digten während zweier Aufnahmen in die psychiatrische Abteilung der [X.] im Laufe des Jahres 2001 behandelte. Der Sach-verständige erachtet den krankheitsuneinsichtigen und daher [X.] Beschuldigten wegen zu erwartender entsprechender Taten [X.] erneuten —unausweislichenfi Krankheitsschubs als für die [X.]. Daß der geständige, in der Hauptverhandlung nicht akut von ei-nem Schub seiner Erkrankung betroffene Beschuldigte seinen Zustand beider Begutachtung simuliert hätte, wie er in der Hauptverhandlung [X.], hält das [X.] in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen [X.].Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten im psychiatri-schen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.Die Feststellungen des [X.] zum Zustand des Beschuldigten und zuseiner Gefährlichkeit sind unzureichend. Das [X.] hat lediglich dürfti-ge Feststellungen zum Werdegang des Beschuldigten und zu seinen [X.] getroffen. Die Vorverurteilungen betrafen nach der ohne jegliche nä-here Angabe erfolgten Auflistung wiederholt auch mit Freiheitsstrafen geahn-dete Gewalttaten. Zum [X.]punkt des Ausbruchs der Krankheit ist nichts fest-gestellt. Abgesehen von den beiden Aufnahmen des Beschuldigten in derKrankenabteilung der [X.] werden [X.] seinen Zustand und zu seinem Verhalten während des weiteren Straf-vollzugs in der [X.] von mehr als einem Jahr zwischen Tatbegehung [X.] nicht mitgeteilt. Daß die Tat auf einen [X.] Beschuldigten zurückging, ist zwar vom Sachverständigen einigermaßenplausibel erläutert worden. Danach wäre aber auch eine Klärung wesentlich,ob frühere, insbesondere nicht besonders lange zurückliegende Gewalttatendes Beschuldigten ebenfalls auf seine Krankheit zurückgingen. War diesnicht so, wäre dies auch bei der vorliegenden Tat kritisch zu hinterfragen [X.] wäre im Verfahren zu prüfen gewesen, ob eine Wieder-aufnahme jener Altverfahren wegen neuer Zweifel an der damaligenSchuldfähigkeit des Beschuldigten in Betracht zu ziehen ist. Jedenfalls [X.] Unterbrechung der Strafvollstreckung gemäß § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1StPO in Betracht zu ziehen, an deren Stelle gegebenenfalls zunächst eineeinstweilige Unterbringung in dieser Sache (§ 126a StPO) oder eine Unter-bringung aufgrund einer zivilrechtlichen Betreuung bzw. nach landesrechtli-chen Unterbringungsregelungen treten könnte. Letzteres gilt vor dem Hinter-grund, daß eine Straftat während des [X.] wie die vorliegende,zudem nicht überaus gewichtige [X.] kaum anders als eine Straftatwährend der Unterbringung (vgl. [X.]R StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 4und 5; § 63 Gefährlichkeit 26; [X.], [X.]. vom 20. Dezember 2001Œ 4 [X.] und vom 2. Juli 2002 Œ 1 StR 194/02) nur mit besondererZurückhaltung als Grundlage für eine Anordnung nach § 63 StGB heranzu-ziehen ist. Insbesondere wäre so das vom [X.] gegen eine Ausset-zung der Maßregel (§ 67b StGB) herangezogene Argument nicht zu [X.] vollständiger ärztlicher Behandlung während der Strafhaft zuentkräften (vgl. auch [X.] NStZ 2002, 367).- 5 -Insgesamt läßt das bisherige Urteil die für eine derart einschneidendeMaßregel wie die nach § 63 StGB gebotene Gründlichkeit weitgehend ver-missen. Eine umfassende neue tatrichterliche Prüfung erscheint unerläßlich.[X.] [X.] Schaal

Meta

5 StR 399/02

03.09.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2002, Az. 5 StR 399/02 (REWIS RS 2002, 1756)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1756

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